Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit seinem Beschluss vom 11.06.2008 über einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu entscheiden.
Die Ehe der Parteien wurde nach 29 Jahren am 20.07.1995 rechtskräftig geschieden. Zugunsten der Ehefrau wurden im Scheidungsurteil Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Rentenkonto des Ehemannes übertragen. In Bezug auf die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes wurde in vollem Umfang der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Nachdem nun seit 2004 beide Parteien jeweils Rentner waren, konnte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich von der Ehefrau beantragt werden.
Die Besonderheit lag darin, dass sich die Ansprüche des Ehemannes auf seine Betriebsrente kurze Zeit nach Rechtskraft der Scheidung mehr als verdoppelt hatten, nachdem die Versorgungszusage durch den Arbeitgeber entsprechend zu seinen Gunsten abgeändert wurde.
Hinzu kam, dass der Ehemann bereits mit 56 Jahren aus dem Betrieb ausschied und dann mit 60 Jahren vorzeitig in Rente ging.
Der BGH betont nun, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
Nur solche nachehelichen Veränderungen sind bedeutend, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben.
Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommen.
So können z.B. ein beruflicher Aufstieg oder ein zusätzlicher persönlicher Einsatz nach diesem Zeitpunkt, die die Höhe der Versorgung beeinflussen, nicht berücksichtigt werden.
Sehr wohl allerdings ist die Tatsache maßgeblich, dass der Ehemann bereits mit 56 Jahren aus dem Betrieb ausschied und mit 60 Jahren vorzeitig in Rente ging. Betriebsrenten gelangen nur mit Ihrem Ehezeitanteil in den Versorgungsausgleich. Verkürzt sich später die Betriebszugehörigkeit, vergrößert sich zugleich der auszugleichende Ehezeitanteil, denn die Dauer der Ehe bleibt unverändert.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Altersrente des Ehemannes wegen ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt wurde. Der Ehemann kann nur solche Rentenbeträge ausgleichen, die er auch selbst tatsächlich erhält.
Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau daher rund 10 Jahre nach der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von EUR 840,21 zugesprochen. Sie hatte hierfür lange Zeit nach der Scheidung einen neuen Antrag beim Familiengericht zu stellen. Viele Betroffene versäumen dies und gehen leer aus.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim