Zum 01.07. werden die Regelbeträge für den Kindesunterhalt turnusgemäß angepasst, entsprechend wird die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst. Diese von den Oberlandesgerichten herausgegebene Tabelle dient der Orientierung bei der Festlegung der Unterhaltsbeträge. Die Regelbeträge für den Kindesunterhalt werden leicht gesenkt, nach Abzug des (anteiligen) Kindergeldes beginnt die Tabelle nun statt wie bisher mit 199,00 ? mit 196,00 ? für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 245,00 ? anstatt bisher 247,00 ? für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 288,00 ? statt 291,00 ? für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren. Ab der 6. Einkommensgruppe (2.100,00 ? bis 2.300,00 ?) wird das Kindergeld hälftig abgezogen; es ergeben sich auch hier um jeweils 3,00 ? bzw. 4,00 ? verringerte Beträge.
Der Unterhaltsbetrag für Studenten bleibt 640,00 ? - er war zuletzt im Jahr 2005 angepasst worden. Nun ist allerdings geregelt, dass die Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind, also zusätzlich verlangt werden können.
Der Elternteil, der gegenüber minderjährigen oder volljährigen Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, barunterhaltspflichtig ist, hat ab dem 01.07. einen Selbstbehalt von nun 900,00 ? gegenüber zuvor 890,00 ?. Ist er nicht erwerbstätig, verbleibt es bei den 770,00 ?. Der Selbstbehalt beim Unterhalt der übrigen volljährigen Kinder bleibt unverändert 1.100,00 ?.
Auch beim Ehegattenunterhalt gibt es eine veränderte Rechengröße: Hier beträgt der Selbstbehalt - unabhängig davon, ob der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist oder nicht - nun 1.000,00 ?, wurde also von 770,00 ? bzw. 890,00 ? erheblich erhöht.
Zahlen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt, bleibt ihnen ein Selbstbehalt von unverändert 1.400,00 ? - die Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens steht für den Elternunterhalt zur Verfügung; für den Ehegatten müssen allerdings mindestens 1.050,00 ? verbleiben. Das gleiche gilt, wenn Unterhalt an einen nichtehelichen Elternteil für die Betreuung des gemeinsamen Kindes gezahlt wird.
Die Leitlinien zum Unterhalt, die von den Oberlandesgerichten heraus gegeben werden, werden zur Zeit überarbeitet und voraussichtlich etwa Anfang August 2007 veröffentlicht.
Für die Praxis bedeutet dies:
Die Unterhaltszahlungen sollten ab Juli 2007 entsprechend angepasst werden. Sofern bestehende Titel über den Kindesunterhalt "dynamisch" verfasst sind, also auf die jeweils aktuellen Beträge Bezug genommen wird, kann daraus ohne weiteres auch der erhöhte Unterhalt vollstreckt werden. Alle anderen Unterhaltstitel - insbesondere über Ehegattenunterhalt - müssen geändert werden; beim Ehegatten- und Elternunterhalt muss aufgrund des erhöhten Selbstbehalts neu gerechnet werden.
Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007
Nettoeinkommen 0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18
1. bis 1300 202 245 288 389 100 770/900
2. 1300 - 1500 217 263 309 389 107 950
3. 1500 - 1700 231 280 329 389 114 9501000
4. 1700 - 1900 245 297 349 401 121 1050
5. 1900 - 2100 259 314 369 424 128 1100
6. 2100 - 2300 273 331 389 447 135 1150
7. 2300 - 2500 287 348 409 471 142 1200
8. 2500 - 2800 303 368 432 497 150 1250
9. 2800 - 3200 324 392 461 530 160 1350
10. 3200 - 3600 344 417 490 563 170 1450
11. 3600 - 4000 364 441 519 596 180 1550
12. 4000 - 4400 384 466 548 629 190 1650
13. 4400 - 4800 404 490 576 662 200 1750
über 4800 nach den Umständen des Falles
mit Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Einkommensgruppe 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre
1 = 100 % 202 -6 = 196 245 - 0 = 245 288 -0 = 288
2 = 107 % 217 - 21 = 196 263 - 9= 254 309 - 0 = 309
3 = 114 % 231 - 35 = 196 280 - 26 = 254 329 - 17 = 312
4 = 121 % 245 - 49 = 196 297 - 43 = 254 349 - 37 = 312
5 = 128 % 259 - 63 = 196 314 - 60 = 254 369 - 57 = 312
6 = 135 % 273 - 77 = 196 331 - 77 = 254 389 - 77 = 312