Das internationale Privatrecht regelt, welches Recht in einer binationalen Ehe zur Anwendung kommt. Aufgrund des eigenen internationalen Privatrechts kann das deutsche Recht gehalten sein ausländisches Recht anzuwenden. Rufen Ehepartner unterschiedlicher Nationalität hier ein Familiengericht an, so sieht das deutsche Recht für die in Deutschland lebenden Familien zur Frage, welches Recht angewendet werden soll, folgende Regelung vor:
1. gemeinsame Staatsangehörigkeit (z.B. deutsch/deutsch, türkisch/türkisch usw.):
Bei gleicher Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem griechischem Ehepaar für die Scheidung griechisches Recht anwenden muss; bei einem türkischem Ehepaar türkisches Scheidungsrecht.
2. gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt: Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass auf Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (spanisch/ türkisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie zuletzt in Deutschland zusammengelebt hat.
Eine Ehe zwischen einer deutschen Frau und einem spanischen Mann richtet sich somit nach deutschem Recht, wenn die Paare in Deutschland leben. Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/brasilianische Ehe, die in Brasilien geführt wurde, eben brasilianisches Recht angewendet wird.
3. gemeinsame engste Verbundenheit:
Haben die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Ein interessantes Beispiel:
Eine Philippinin möchte sich von ihrem philippinischen Ehemann scheiden lassen, beide leben in Köln. Bei einer Scheidung muss das deutsche Familiengericht philippinisches Recht anwenden, da eine gemeinsame Staatsangehörigkeit vorliegt. Da das philippinische Recht keine Scheidung kennt, kann die Ehe in Deutschland nicht geschieden werden. Ein Ehepartner , der als Deutscher mit einer Philippinen verheiratet ist und dort gelebt hat, kann in Deutschland nach deutschem Recht geschieden werden, obwohl zunächst das philippinische Recht zur Anwendung käme. Dieses kennt aber keine Scheidung. Hier hilft Art. 17 EGBGB zugunsten von deutschen Staatsangehörigen weiter : Wenn sich ein Deutscher nach dem entsprechend ausländischen Recht nicht scheiden lassen kann, kann die Scheidung nach deutschem Recht verlangt werden. Binationale Paare haben aber auch die Möglichkeit, durch einen notariellen Ehevertrag eine Rechtswahl zu treffen und folglich eines der beiden Heimatrechte für ihre Ehe wählen.
Achtung. Für die Regelung der Scheidungsfolgen, zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich gilt nicht das hier Gesagte zur Scheidung. Es gelten Sonderbestimmungen.
RA Sagsöz, Bonn www.bonn-rechtsanwalt.de