Führt Schweigen des Beklagten auf ein PKH-Gesuch des Klägers tatsächlich zur Wertung eines eigenen späteren PKH-Antrags als mutwillig oder sind Bürger tatsächlich Erfüllungsgehilfen der Justiz?

Familie und Ehescheidung
19.10.200612250 Mal gelesen

Erklärt eine Partei, zum PKH-Gesuch der Gegenseite keine Erklärung abzugeben, so stellt sich die spätere Rechtsverteidigung regelmäßig als mutwillig i.S.V. § 114 ZPO dar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2005 -  9 WF 79/05)

 
Anmerkungen:
 

In dieser in FuR 2006, 84 mit Gründen abgedruckten Entscheidung hat das OLG die Rechtsverteidigung gegen eine Klage für mutwillig erachtet und Prozesskostenhilfe verweigert, obwohl die Verteidigung aussichtsreich war und die materiellen Voraussetzungen vorlagen, weil der Beklagte sich über den Sachverhalt nicht schon im Anhörungsverfahren nach § 118 ZPO erklärt hat, sondern erst, nachdem dem Kläger für die Klage Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Ohne das "mutwillige Stillschweigen" wäre dem Kläger, so das Gericht, womöglich gar nicht erst Prozesskostenhilfe gewährt worden.

 

Der Entscheidung des OLG Brandenburg[1] ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen:

 

I. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren begründet kein wie auch immer geartetes Streitverhältnis zwischen den Parteien. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird lediglich im Verhältnis zwischen dem nach Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Kosten verantwortlichen Staat und dem Antragsteller geklärt, ob auf dessen Seite die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe als Sonderform einer Sozialhilfe vorliegen (Bedürftigkeit) und ob sein Antragsbegehren Aussicht auf Erfolg hat[2]. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dem Antragsgegner, der noch nicht "der Beklagte" ist, lediglich Gelegenheit (!) zur Stellungnahme gegeben, und zwar als Ausfluss des Artikel 103 GG[3]. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren werden Kosten nicht erstattet (§ 118 I 4 ZPO). Der Beklagte kann sich noch so erfolgreich und erschöpfend erklären, noch so engagiert im eigenen Interesse streiten: Er streitet allenfalls für die wirtschaftlichen Belange der Landeskasse. Auch wenn er bewirkt, dass das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen wird, so erhält er dennoch keine Kostenerstattung vom Antragsteller des Verfahrens.

 

Legt der Antragsteller Beschwerde ein und nimmt der Antragsgegner - der noch immer kein Beklagter ist - noch umfassender und noch ausführlicher Stellung, wird die Beschwerde zurückgewiesen, bleibt es also bei der Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs, so hat weder die Landeskasse noch der Antragsteller dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten (§ 127 IV ZPO).

 

Noch einmal der Hintergrund: Es besteht kein wie auch immer definiertes Streit- oder Prozessverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren berührt lediglich das Verhältnis zwischen Antragsteller und Landeskasse.

 

Nur verfassungsrechtliche Gründe - Anspruch auf rechtliches Gehör - gebieten es, gem. § 118 I 1 ZPO dem, um dessen Rechte es gehen würde, käme es zu Prozesskostenhilfebewilligung und Prozess, im Vorfeld schon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint.

 

Ein Grundrecht kann man in Anspruch nehmen, darf man in Anspruch nehmen, muss es aber nicht.

 

II. Anwaltliche Vertretung des Antragsgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren kostet Geld, konkret nach dem Inkrafttreten des RVG gem. Nr. 3335 VV, § 16 Nr. 3, Vorbemerkung 3.3.6 RVG eine Gebühr von 1,0 für die Vertretung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und nach Nr. 3500, 3513 VV, § 16 Nr. 12 RVG eine Gebühr von 0,5 im Beschwerdeverfahren.[4]

Diesen eigenen Aufwand, der schon bei niedrigen Streitwerten mehrere hundert Euro beträgt, erstattet dem Antragsgegner, wenn er denn tapfer für die Interessen der Landeskasse gestritten hat, niemand, ungeachtet der Tatsache, welche möglicherweise enormen Kosten er der Landeskasse erspart hat. Dementsprechend handelt der potentielle Beklagte, der nicht einmal Antragsgegner des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist, sondern dem lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, außerordentlich vernünftig, und zwar umso vernünftiger, je besser seine Argumente sind und je wahrscheinlicher es deshalb ist, dass er in der Sache selbst obsiegen wird, wenn er die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 118 ZPO in der Weise wahrnimmt, dass er sich in Stillschweigen hüllt, die Landeskasse sozusagen in die Falle tappen lässt, das Gericht dem Antragsteller - in der Sache völlig verfehlt - Prozesskostenhilfe bewilligt, das Gericht die Klage zustellt, und er jetzt erst in seiner Eigenschaft als Beklagter das bis dahin trocken gehaltene Pulver entzündet. Denn: Von jetzt an hat er einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger, wenn dieser den Prozess verliert.

 

Ist er arm und sind seine Argumente gut, muss ihm selbst nun Prozesskostenhilfe gewährt werden, im optimalen Fall ratenfrei.

 

III. Es macht keinen rechtlichen Unterschied, ob der Antragsgegner in der Lage ist oder wäre, den Prozess selbst zu finanzieren, oder ob er seinerseits auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist.

 

Wenn er in der Lage wäre, den Prozess zu finanzieren, wäre sein Verhalten absolut konsequent. Warum soll jemand mehrere hundert Euro aufwenden, nur um der Staatskasse beim Sparen zu helfen?

 

Der Bundesgerichtshof hat am 10.03.2005 unter XII ZB 20/04[5] entschieden, dass ein auf Prozesskostenhilfe angewiesener Rechtssuchender nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO handle, wenn er von der Möglichkeit des § 623 I ZPO, regelungsbedürftige Fragen im Verbund mit der Scheidung entscheiden zu lassen, keinen Gebrauch mache, sondern seine Ansprüche isoliert in gesondertem Verfahren geltend mache. Ein selbst zahlender Kläger könne gute Gründe - beispielsweise die anders lautende Kostenentscheidung im Unterhaltsprozess gegen den, der verliert, geltend machen, nicht im Scheidungsverbund zu klagen. 

Der Bundesgerichtshof stellt heraus, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung (Artikel 3 1 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebiete (BVerfG 81, 347, 356) und es schlechterdings unerlaubt sei, dem, der auf Prozesskostenhilfe angewiesen sei, eine andere Art der Prozessführung vorzuschreiben als dem Selbstzahler.

 

Es darf deshalb erst Recht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren über den Antrag des Klägers keinen rechtlichen Unterschied machen, ob der potenziell Beklagte, der nicht einmal Antragsgegner, geschweige denn Beklagter ist, in der Lage ist oder wäre, den Prozess selbst zu finanzieren, oder ob er seinerseits auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist.

 

Wenn das Prozesskostenhilfeverfahren kein wie auch immer geartetes Rechtsverhältnis zwischen dem wohlhabenden Gegner der armen Partei und dem Staat begründet, dann kann es auch kein Rechtsverhältnis zwischen dem armen Gegner und dem Staat begründen. Aus dem allein die "Gelegenheit zur Stellungnahme" gewährenden und damit die einzige Verbindung des "Antragsgegner" zum Staat im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens herstellenden § 118 I ZPO ist nicht ersichtlich, dass die potenziell auf Prozesskostenhilfe angewiesene beklagte Partei eine weiter gehende Obliegenheit treffen solle oder dürfe als eine den Prozess selbst finanzierenden Partei.

 

Wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, hat "der Antragsgegner" im Rahmen der Waffengleichheit auch das Recht auf anwaltlichen Beistand.

 

Warum aber der "arme Gegner des armen Antragstellers" beachtlichen eigenen finanziellen Aufwand in Höhe der Honoraransprüche des von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalts treiben sollte, nach Vorstellung des OLG müsste, um der Staatskasse beim schonungsvollen Einsatz ihrer Mittel zu helfen, ist eine Frage, die das Oberlandesgericht wieder einmal unbeantwortet lässt.

 

Der Begründungsversuch reduziert sich auf einen einzigen Satz:

 

"Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung kann (die andere Partei) einerseits verhindern, persönlich - also unmittelbar - mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden, andererseits auch, dass der Staat die Finanzierung trägt und damit die Partei als Teil der Allgemeinheit mittelbar an den Kosten beteiligt wird."

 

Das ist zu einem Teil schlicht unsinnig, weil die mit dem Prozesskostenhilfegesuch überzogene Partei, wenn sie die guten Argumente auf ihrer Seite sieht, eben nicht mit den Kosten eines unnötigen Prozesses belastet wird. Genau das Gegenteil ist richtig. Man hält den Mund, um als Gewinner des Prozesses Kostenerstattung zu erlangen.

Das ist ein Scheinargument, insoweit, als hier contra legem die Verantwortung der mit dem Prozesskostenhilfegesuch überzogenen Partei als Staatsbürger zu einer prozessualen Obliegenheit stilisiert wird, wo nichts übrig bleibt als sauer schmeckendes Moralin, ein Scheinargument aber auch, weil die wirtschaftlichen Folgen eher dem Bereich der Albernheit zugewiesen werden müssen[6], nachdem wir alle wissen, dass der Prozesskostenhilfeaufwand pro Kopf der Bevölkerung und Jahr in Deutschland bei ? 4,30 gelegen hat, einer eher lächerlichen Größenordnung angesichts des Umstandes, dass es um Grundrechtsrealisierung geht, die Gewährung des im Wesentlichen gleichen Zugangs zum Recht für die wirtschaftlich Minderbemittelten, und der Aufwand über Zahlungen der Rechtsanwälte für Umsatzsteuern, Einkommenssteuern für sich und die Angestellten, Sozialversicherungsbeiträge für sich und die Angestellten, Konsum und auch daraus wieder Steuern, dem Fiskus / Sozialversicherungsträgern zu wenigstens 60 % wieder zufließt.

 

Entscheidend ist: In § 118 ZPO, der in dieser Phase des Verfahrens allein maßgeblich ist, steht nicht mehr zu lesen, als dass dem mit dem Prozesskostenhilfegesuch konfrontierten Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll, nicht einmal gegeben werden muss.

 

Wer Gelegenheit bekommt, darf sich äußern, muss sich aber nicht äußern. Für eine Differenzierung zwischen einem armen Gegner und einem wohlhabenden Gegner gibt § 118 ZPO nichts her. Eine wie auch immer geartete Obliegenheit zur Äußerung lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtswidrig, dürfte verfassungswidrige Verweigerung des Zugangs zum Recht bedeuten.

 

Wieder einmal zeigt sich, das einige Familiengerichte (und auch Familiensenate) an das Problem der Prozesskostenhilfe und die Frage der Mutwilligkeit mit einer emotionalen Blockade herantreten und meinen, sich zum Hüter des Staatsschatzes aufschwingen zu müssen,[7] demgegenüber freilich Fragen der Grundrechtsgewährung nicht mehr ganz so erst nehmen. Vielleicht ist das die erste Auswirkung des Umstandes, dass der Schönfelder das Grundgesetz nicht mehr aufgenommen hat und damit für die Zivilrechtler gelten könnte: Aus den Augen, aus dem Sinn?

 

IV. Wenn das Oberlandesgericht schon über den Staatsschatz und die fürchterliche Belastung, die die Prozesskostenhilfe für die Bürger dieses Staates mit einem jährlichen pro Kopf-Aufwand von ? 4,30 nachdenkt, dann sollten solche Überlegungen den Denkgesetzen folgen.

 

1.) Wegen §§ 19, 16 Nr. 2 RVG sind die Gebühren des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens (Nr. 3335 VV) - auf das Prozessverfahren anzurechnen[8].

 

2.) Erhielte der Antragsgegner auch Prozesskostenhilfe für die Prozesskostenhilfeprüfung, also für seine Vertretung im Verfahren nach § 118 ZPO so fielen diese Kosten der Landeskasse an; war sein Vortrag erhellend, verhalf er dazu, dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe zu versagen, so hätte die Landeskasse für ihn die Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV aufgewandt in Höhe von 1,0, aber die volle Verfahrensgebühr von 1,3 sowie die Terminsgebühr, die auf Seiten des Antragstellers im Prozessverfahren entstanden wären, gespart.

 

3.) Hat der Vortrag des Antragsgegners nicht vermocht, dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe zu verweigern, so wäre dann ein zweites Mal über das Prozesskostenhilfebegehren des Antragsgegners - jetzt für den Prozess - zu befinden. Würde ihm dafür die Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Erfolgsaussicht in diesem Stadium nicht verneint werden könnte, so hätte das Land keinen Schaden, denn es wäre Prozesskostenhilfe auch zu bewilligen gewesen, wenn nicht zuvor schon der Antragsgegner sich erschöpfend erklärt hätte und die Gebühr der Nr. 3335 VV entstanden wäre, die - noch einmal - wegen §§ 19, 16 RVG in die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV einwächst.

 

4.) Wird dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage versagt, sieht er mutmaßlich das sinnlose seiner Verteidigung ein, und es ergeht das - für die Landeskasse erheblich billigere - Versäumnisurteil, womit dann im Ergebnis die Landeskasse auch nicht mehr aufgewandt hätte als im Falle eines Streiturteils, nämlich 1,8 Gebühren für den Kläger und 1,0 Gebühren für den Beklagten, anderenfalls (im Falle des streitigen Verfahrens) 2,8 Gebühren für den Kläger.

 
V. Abschließend:

Solange der Staat die Partei, die mit dem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers konfrontiert wird, die selber im Falle der Rechtsverteidigung gegen eine Klage auf Prozesskostenhilfe angewiesen wäre, im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wie im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren alleine lässt und sich um die Frage der von dieser Partei zu tragenden Kosten, die ihr im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wie im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren niemand erstattet, nicht kümmert, darf dieser Staat von dieser Partei auch nicht erwarten, dass die mit eigenen Mitteln (die im Zweifel auch gar nicht zur Verfügung stehen) dem Staat beim schonungsvollen Einsatz seiner Mittel hilft[9].

 
 
Eckhard Benkelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Emmerich am Rhein
 
 

[1] Der Schwestersenat gehört zu den OLG, denen das BVerfG jüngst ins Stammbuch schreiben musste, dass der Streitwert einer Ehesache auch bei beiderseitiger Prozesskostenhilfe-Gewährung sich noch immer gem. § 48 II GKG am dreifachen monatlichen Familieneinkommen bemisst und dass es ans Grundrecht der anwaltlichen Berufsfreiheit gehe, wenn OLG Sozialpolitik betreiben und mit Rücksicht auf leere Staatskassen rechtswidrig einen besonderen Prozesskostenhilfe-Einheitsstreitwert von ? 2.000,00 für die Scheidung einführen wollten. (OLG Brandenburg, 10 WF 45/05 = MDR 2005, 1296, dagegen das BVerfG am 23.8.2005 unter Aktenzeichen 1 BvR 46/05

[2] OLG Düsseldorf MDR 1987, 941
[3] BGH LM § 548 Nr. 2

[4] Tabelle zu § 13 RVG: Bei einem Streitwert in einer Unterhaltssache von ? 10.000,00 beträgt die Gebühr von 1,0 für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits ? 486,00 zzgl. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) in Höhe von ? 20,00 gleich ? 506,00 zzgl. Mehrwertsteuer (16 %) von ? 80,96 gleich ? 586,96. Die Beschwerdegebühr (0,5) beträgt ? 243,00 zzgl. ? 20,00 Auslagenpauschale und ? 42,08 Mehrwertsteuer gleich ? 305,08, und beide Gebühren zusammen ergeben somit den stattlichen Betrag von ? 892,04.

 
[5]Beschlüsse vom 10.03.2005 XII ZB 19/04 und 20/04, FuR 2005, 283, 286

[6]Prof. Dr. Benno Heussen im Anwaltsblatt 2005, S. 771 ff. mit amtlichen Zahlen für 2000

[7] Der selbe Senat des OLG Brandenburg (9 WF 67/05 = MDR 2005, 1296 f) spricht in anderem Zusammenhang davon, in Zeiten sich leerender Staatskassen hätten sich Rechtsuchende zunehmend an dem Grundsatz zu orientieren, dass die Allgemeinheit nicht "über Gebühr" in Anspruch genommen werden dürfe. Abgesehen davon, dass die Allgemeinheit niemals "über Gebühr" in Anspruch genommen werden darf, geht es entschieden zu weit, wenn ein deutsches OLG Recht nach Kassenlage gewähren will.

[8] kritisch dazu der Unterzeichner in AGS 2002, 280 ff.

[9]DerUnterzeichner in FuR 2004, 2004 445 ff.: Warum Verweigerung vonProzesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Verweigerung vonProzesskostenhilfe rechts- und verfassungswidrig ist.

  

Eckhard Benkelberg

Rechtsanwalt und zugleich

Fachanwalt für Familienrecht

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