ERBRECHT und UNTERHALT: Unterhaltsansprüche nach dem Tod des Pflichtigen

Erbschaft Testament
24.06.2008 4031 Mal gelesen

Häufig stellt sich die Frage, ob Unterhaltsberechtigte gegenüber einer Erbmasse / einem Erben Unterhaltsansprüche geltend machen können.

Grundsätzlich gilt, dass diejenigen Unterhaltsberechtigten, welchen auf Grund des Versterbens des Unterhaltspflichtigen Erb- oder Pflichtteilsansprüche zustehen, keinen Unterhalt mehr erhalten. Sie werden durch das Erb- und Pflichtteilsrecht abgesichert.

Dies gilt auf jeden Fall für den Kindesunterhalt. Der Betreuungsunterhalt für die/den nichtverheiratete/n Mutter/Vater wegen der Betreuung des nichtehelichen aber gemeinsamen Kindes wird seit der Änderung des Unterhaltsrechts (01. Januar 2008) eingeschränkt, bleibt aber grundsätzlich weiter bestehen. Der Betreuungsunterhalt kann also gegenüber dem Erben grds. geltend gemacht werden.

Beim Unterhaltsanspruch des Ehegatten ist zu differenzieren:

1. Wird die Ehe durch den Tod des anderen Ehepartners geschieden, dann erlöschen sämtliche Unterhaltsansprüche und werden durch das Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) oder das Pflichtteilsrecht kompensiert.

2. Gleiches gilt auch für den Trennungsunterhalt, also wenn die Ehepartner getrennt gelebt haben, aber noch kein Antrag auf Scheidung beim Familiengericht eingereicht worden ist. Auch dann nimmt der überlebende Ehepartner noch am Ehegattenerb- oder pflichtteilsrecht teil.

3. Die Erben haften aber für Unterhaltsansprüche des überlebenden (ehemaligen) Ehepartner, wenn der Antrag auf Scheidung beim Familiengericht bereits eingereicht war.
Dann wird grundsätzlich sowohl für den Trennungs-, als auch für den nachehelichen Unterhalt gehaftet.

Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht aber nur dann, wenn der überlebende (ehemalige) Ehegatte bedürftig ist. Diese Bedürftigkeit kann bspw. entfallen oder gemindert sein, wenn dem Überlebenden auf Grund des Versterbens nunmehr anteilige Rentenansprüche ausgezahlt werden. Möglicherweise stehen dem Überlebenden ja noch Ansprüche aus einer Versicherung zu.

Die Leistungsfähigkeit des verstorbenen Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Die Erben können - um nicht mit ihrem Gesamtvermögen zu haften - die Haftung auf die Erbmasse beschränken (vgl hierzu: www.anwalt24.de/rechtsanwalt/gordon-kirchmann-8335560/blog/15/3482/erbrecht-wenn-der-nachlass-ueberschuldet-ist-.).
Gemäß § 1586 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB ist die Haftung des Erben auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, welchen der Überlebende ohne Scheidung hätte geltend machen können.

Dem Unterhaltsberechtigten steht gegenüber dem Erben ein Auskunftsanspruch zu, damit er seinen Unterhaltsanspruch berechnen und beziffern kann. Dagegen erbt der Erbe den Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Unterhaltsberechtigten zu dessen Vermögens- und Einkommenssituation.

Der Anspruch auf Unterhalt des Überlebenden entfällt, sobald er wieder neu heiratet.

Für weitere Informationen wird auf nachstehenden Link verwiesen:

www.rastuewe.de/rechtsgebiete/erbrecht/index.html