Erbrecht: Auseinandersetzung, Erbengemeinschaft, Grundstück, Mitwirkung der Minderheit, Vollmacht eines Rechtsanwalts

Erbschaft Testament
24.06.20113372 Mal gelesen
Das Landgericht Hechingen (AG Hechingen, Balingen, Albstadt und Sigmaringen) hat entschieden, dass Beschlüsse einer Erbengemeinschaft wirksam und deshalb für die Mitglieder auch dann verbindlich sind, wenn sie nicht in der für das auszuführende Geschäft vorgeschriebenen Form getroffen worden sind.

???

Im konkreten Fall hatten die Mitglieder einer Erbengemeinschaft die Entscheidung getroffen, ein Grundstück, das den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachte, zu verkaufen und gleichzeitig im Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreis nicht in eine gemeinsame Kasse der Erbengemeinschaft bezahlt wird, sondern gleich auf die Miterben verteilt wird. Die Erbengemeinschaft war zu ½ Miteigentümer am Grundstück. Vier Erben, die zusammen an der Erbengemeinschaft nur zu ¼ beteiligt waren, hatten sich durch einen Rechtsanwalt aus München, der nur eine schriftliche und keine notarielle Vollmacht besaß, vertreten lassen. Der Anwalt aus München hatte  dem Verkauf des Grundstücks und der Verteilung des Erlöses auf die Erben schriftlich zugestimmt. Der Kaufvertrag wurde danach beim Notar abgeschlossen. Da zwei der vier vom Münchener Anwalt vertretenen Miterben in München und die beiden anderen in den USA lebten, wurden diese vier Miterben vereinbarungsgemäß von den übrigen ¾ Miterben als Vertreter ohne Vertretungsmacht im notariellen Kaufvertragstermin vertreten. Der Münchener Anwalt wollte anschließend von seinen Mandanten die noch notwendige Genehmigung in notariell beglaubigter Form beibringen. Dies geschah jedoch nicht.  Der Anwalt teilte mit, von einem der beiden in den USA lebenden Miterben bekomme er die notwendige notarielle Genehmigung nicht und deshalb übersende er die bereits vorhandenen übrigen notariellen Genehmigungen auch nicht an den Notar des Kaufvertrages. Da könne man halt nichts machen, denn wenn er als Anwalt zustimme, brauche dies sein Mandant noch lange nicht zu tun. Es sei weder die notwendige notarielle Form für den Grundstücksverkauf, noch die notwendige Form für die Kaufpreisverteilung als Teilauseinandersetzung eingehalten worden. Das Grundstück könne nur durch Zwangsversteigerung verwertet werden.

Dies sah das Landgericht anders. Die beiden USA-Miterbinnen wurden auf die Klage der ¾ Miterben verurteilt, den Kaufvertrag zu genehmigen und die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts führte zum Vollzug des Kaufvertrages und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die Käufer. Das Landgericht ging davon aus, dass die Miterben den Kaufvertrag in der dafür notwendigen Form genehmigen müssen, da die Entscheidung, das Grundstück zu verkaufen von allen wirksam getroffen worden sei und es sich im vorliegenden Fall beim Verkauf auch um eine erforderliche Maßnahme der ordentlichen Verwaltung des Nachlasses gehandelt habe. Die Erlösverteilung als Teilauseinandersetzung sei als untergeordnet zu bewerten. Das Landgericht stützt sich in seiner Entscheidung vom 03.12.2010, Az. 2 O 263/10 dabei auf eine alte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.1965, Az. III ZR 208/63.

Empfehlung: Auch wenn Grundstücke im Nachlass vorhanden sind, können im Einzelfall Situationen entstehen, die zur Zustimmungs-  und zur Mitwirkungspflicht einer Minderheit in der Erbengemeinschaft führen, wenn diese aufgrund ihres kleinen Anteils einen freihändigen Verkauf und damit einen günstigen Erlös verhindern will.