Strafbefreiende Selbstanzeige führt bei Beamten unweigerlich zu einem Disziplinarverfahren

Strafbefreiende Selbstanzeige führt bei Beamten unweigerlich zu einem Disziplinarverfahren
08.07.2013779 Mal gelesen
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes darf die Strafverfolgungsbehörde zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten „dem Steuergeheimnis unterliegende Erkenntnisse“ dem Dienstvorgesetzten des Beamten offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen

Behandlung des Falles vornehmen zu dürfen.

Wir haben bereits erfahren, dass Beamte, die vergessene Einnahmen nacherklären, um eine Strafbefreiung hinsichtlich begangener Steuerstraftaten zu erheischen, zwar vor einer Strafverfolgung gefeit sind, dafür aber mit einer Disziplinarmaßnahme bedacht werden. Eine Disziplinarmaßnahme ist nach nahezu unangefochtener Ansicht nämlich keine "Strafe", sodass eine Norm, die "Straffreiheit" verspricht, es ermöglicht, den Betroffenen, wenn er dem Disziplinarrecht unterliegt, mit einer Disziplinarmaßnahme zu belegen, die diesen oftmals wesentlich härter trifft, als die Strafe, um die er herumgekommen ist.

Dies wäre alles nicht so schlimm, wenn der Beamte im Vertrauen auf das Steuergeheimnis wenigstens damit rechnen könnte, dass sein Dienstherr von seinen steuerlichen Verfehlungen keine Kenntnis erlange. Tatsächlich wird die Finanzverwaltung von der Rechtsprechung dazu aufgefordert, Erkenntnisse, die dem Steuergeheimnis unterliegen und die disziplinarisch bedeutsam seinen könnten, dem Dienstvorsetzten des Beamten mitzuteilen:

Eine Steuerpflichtige war als Beamtin in der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt. Seit 1997 war sie nebenher freiberuflich tätig, vergaß indes zum Teil die Angabe dieser Einnahmen in ihrer Einkommensteuererklärung. Als das für sie zuständige Finanzamt diesbezüglich Nachfragen stellte, erklärte sie die vergessenen Einnahmen nach.

Gegen unsere Finanzbeamtin wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, welches zum Teil wegen Verjährung, zum Teil wegen der strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist, nach dem sie die vom Finanzamt festgesetzte Steuer nachentrichtet hat.

Die Finanzbehörde war indes noch so lieb und teilte unserer Finanzbeamtin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Disziplinarvorgesetzen von dem Vorgang in Kenntnis zu setzten.

Die Finanzbeamtin beantragte beim Finanzgericht im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Finanzamt die Weitergabe der Daten aus diesem Vorgang an ihren Vorgesetzten zu untersagen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung indes auf.

Nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz habe die Strafverfolgungsbehörde in Strafverfahren gegen Beamte dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen bestimmte Daten zu übermitteln, nämlich insbesondere die Anklageschrift, den Strafbefehlsantrag und die strafrichterliche Entscheidung.

Wenn diese Daten nicht zu übermitteln seien, weil es zu vorgenannten strafprozessualen Maßnahmen bzw. einer gerichtlichen Entscheidung nicht kommt, soll die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung übermittelt werden, wenn deren Kenntnis auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Soweit die Strafverfolgungsbehörde nach diesen Vorschriften berechtigt oder verpflichtet ist, Daten weiterzugeben, trete das Steuergeheimnis zurück.

Der Dienstherr müsse durch die Informationen in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Die Prüfung obliege dem Dienstherrn. Aus diesem Grunde sei es dem Finanzamt verwehrt, vor einer Datenübermittlung selbst zu prüfen, ob ein Dienstvergehen vorliege oder nicht.

Der Bundesfinanzhof lässt indes offen, ob eine Datenübermittlung an den Dienstherrn in dem Fall unterbleiben dürfe, in dem für das Finanzamt  ohne weiteres klar und eindeutig erkennbar sei, dass die Möglichkeit disziplinarischer Konsequenzen auf Grund der betreffenden Informationen von vornherein ausgeschlossen seien.

 

Fazit:

Wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber vergessene Einnahmen nacherklärt, dann sollte er mit seiner Erklärung nicht auch noch selbst den Eindruck erwecken, dass er selbst davon ausgehe, sich strafbar gemacht zu haben.  Dies würde das Finanzamt nur unnötig ermuntern, darüber nachzudenken, ob vielleicht noch ein Disziplinarvorgesetzter zu informieren sei. Er sollte seine Erklärung also nicht als "strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO" betiteln, sondern schlicht als Nacherklärung von bisher nicht erklärten Einnahmen.

 

(Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.01.2008; VII B 149/07

Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2007; 7 V 7060/07))

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