Rückforderung von Bezügen: Besoldungsmitteilungen prüfen

Beamtenrecht
09.05.2026 18 Mal gelesen
Jeder Beamte muss seine Bezügemitteilungen kontrollieren. Dies gebietet die beamtenrechtliche Treuepflicht.

Unterlässt der Beamte diese Kontrolle, kann er sich im Falle einer Überzahlung nicht darauf berufen, einen Fehler nicht erkannt zu haben. Eine vollständige Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung gibt es nur in einer einzigen Fallkonstellation: Der Beamte war bei Erhalt der Zahlung gutgläubig und hat zudem das Geld im Rahmen seiner normalen Haushaltsführung verbraucht. Der Verbrauch muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.

Gutgläubigkeit

Gutgläubigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Beamte auf die Richtigkeit der Zahlung vertraut hat und auch vertrauen durfte, weil er den Fehler nicht erkennen konnte. Damit stellt sich die Frage, wann ein Fehler überhaupt erkennbar ist.

Besoldungsmitteilungen niemals (!) ungeprüft abheften

Der Beamte hat eine Treuepflicht. Dazu zählt auch, dass er seine Besoldungsmitteilungen kontrolliert. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist er aufgrund der Treuepflicht gehalten, bei der Besoldungsstelle nachzufragen und sich Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. Auch Merkblätter und Erläuterungen zur Besoldung muss er sorgfältig lesen. Wenn ein Fehler ins Auge springt, scheidet Gutgläubigkeit von vornherein aus. Aber auch weniger offensichtliche Fehler können schwerwiegende Folgen haben. Bemerkt der Beamte die Überzahlung nur deshalb nicht, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt bzw. den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen hätte erkennen können, ist er nicht mehr gutgläubig.

vgl. hierzu: BVerwG – 24.02.2012 – 2 C 15.10

Die Überprüfungspflicht erschöpft sich auch nicht in einem schlichten „Nachrechnen.“ Der Beamte muss prüfen, ob ihm sämtliche ausgewiesenen Bezügebestandteile auch zustehen, ob sie von der Höhe her zutreffen oder zumindest plausibel sind. Fallen ihm Unregelmäßigkeiten auf, muss er aktiv an die Besoldungsstelle herantreten und auf eine Klärung drängen. Unterlässt er dies, entfällt der Gutglaubensschutz.

Ein eindrückliches Beispiel dieser Mitwirkungspflicht ist Gegenstand eines aktuellen Urteils des VG Sigmaringen vom 26.03.2026: Ein Beamter des Landes Baden-Württemberg erhielt den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für mehrere Kinder, u.a. eine Stieftochter, die in seinem Haushalt lebte. Das Mädchen zog im Juli 2021 zu ihrem leiblichen Vater. Der Beamte teilte dies seiner Besoldungsstelle auch ausdrücklich mit. Die Behörde bestätigte den Eingang des Schreibens und wies ihn zudem darauf hin, dass die Zahlung des Familienzuschlags für die Tochter nicht mehr möglich sei. So weit, so gut. Die Zahlung lief dennoch weiter. Da der Beamte noch für vier weitere Kinder Familienzuschlag erhielt, die Zahlbeträge schwankten und auch die Zahl der Kinder nicht explizit ausgewiesen wurden, fiel ihm dies nicht auf. Die Behörde forderte Anfang 2024 einen Betrag von gut 16.000,00 EUR zurück. Im Widerspruchsverfahren erkannte die Behörde eine Reduzierung um 30 % aufgrund eigenen Mitverschuldens an und reduzierte die Forderung auf gut 11.000,00 EUR. Der Beamte erkannte seine Erstattungspflicht dem Grunde nach an, wollte mit der Klage aber aufgrund des hohen Mitverschuldensanteils der Behörde an der Überzahlung eine Reduzierung der Gesamtforderung auf die Hälfte durchsetzen. Dies lehnte das VG Sigmaringen ab. Die Klage wurde abgewiesen: Denn der Beamte könne sich nicht auf Gutgläubigkeit und Entreicherung berufen. Ihm hätte bei der Lektüre der Besoldungsmitteilungen auffallen müssen, dass die Zahlung auch noch einen kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für seine Stieftochter enthalten sei. Jeder Beamte müsse ein Grundwissen über die einzelnen Besoldungsbestandteile haben. Zu den beamtenrechtlichen Grundpflichten zähle es, die Besoldungsmitteilungen zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Die Überzahlung sei auch offensichtlich gewesen. Zwar nicht in Bezug auf die konkrete Höhe der Überzahlung. Er hätte nicht erkennen müssen, um welchen exakten Betrag sich die Zahlung durch den Wegfall der Stieftochter vermindert. Die Unstimmigkeit der Zahlungen wäre aber erkennbar gewesen. Auch der Mitverschuldensanteil der Behörde sei mit 30% zutreffend bemessen. Die Mitverantwortung des Beamten an der Überzahlung lasse eine weitere Reduzierung nicht zu.

VG Sigmaringen – Urteil vom 26.03.2026 – 8 K 3504/24

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