Auch wenn der Anteil der Beamtinnen und Beamten im Dienst der Deutschen Telekom AG insgesamt deutlich abnimmt, gibt es aktuell noch eine erhebliche Zahl verbeamteter Mitarbeiter. Weiterhin wird deshalb für die jeweiligen Besoldungsgruppen alle zwei Jahre eine Beförderungsrunde durchgeführt. Maßgebliches Auswahlkriterium ist das Ergebnis der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung, die in der Regel vier bis fünf Monate vor der Beförderung erstellt wird.
Diejenigen Beamtinnen und Beamten, die bei der Beförderungsauswahl den Kürzeren ziehen, sollten durchaus eine Konkurrentenklage in Erwägung ziehen. Die Erfolgsaussichten sind oft gut, weil viele dienstliche Beurteilungen rechtsfehlerhaft sind und deshalb nicht als Grundlage der Beförderungsauswahl herangezogen werden dürfen. Die Zahl der zu Gunsten der klagenden Beamten gefällten Gerichtsentscheidungen ist beträchtlich.
So hat jüngst das Verwaltungsgericht Hannover erneut einen Fall entschieden, in dem Beamtinnen und Beamte, welche von dem Beamtenverhältnis beurlaubt und bei einer privatrechtlichen Firma in einem Anstellungsverhältnis auf Basis eines Arbeitsvertrages beschäftigt waren, um die Beförderungsstellen konkurrierten. Ihre Arbeitsposten waren dementsprechend tariflich bewertet. Die Telekom stellt diesen Bewertungen die beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen gegenüber. D.h. jeder Besoldungsgruppe ist eine Tarifbewertung zugeordnet. Die Wertigkeit der Tätigkeiten kann also verglichen werden. Im Beurteilungsverfahren werden dann oftmals die Bestnoten der dienstlichen Beurteilungen an die auf dem jeweils höherwertigsten Arbeitsposten eingesetzten Beamtinnen und Beamten vergeben.
Das VG Hannover hat allerdings in einem Beschluss vom 02.10.2025 festgestellt, dass aus der höheren Bewertung eines Dienstpostens nicht automatisch darauf geschlossen werden könne, dass Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker sind, als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die Höherwertigkeit des Dienstpostens darf zwar berücksichtigt werden, ist aber nur einer von mehreren zu beachtenden Gesichtspunkten und darf nicht schematisch zur Annahme einer besseren Eignung und Leistung des Inhabers eines solchen Dienstpostens gegenüber einem amtsangemessen oder weniger höherwertig verwendeten Beamten führen. Denn die Vergabe höherwertiger Dienstposten an beurlaubte Beamte erfolge - so das Gericht - nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese, sondern nach arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Deshalb kann auch ein Beamter, dem ein amtsgemäßer oder nur ein gering höherwertiger Dienstposten übertragen ist, Leistungen erbringen, die im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe die Vergabe der Höchstnote rechtfertigen.
Eine Beurteilung, bei der die Höherwertigkeit des Dienstpostens einziges Differenzierungskriterium für die Begründung des Gesamturteils darstellt, ist jedenfalls rechtswidrig und kann nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein.
VG Hannover – B.v. 02.10.2025 – 13 B 5023/24
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