Beamten-Beurteilungen der Deutschen Telekom AG

Beamtenrecht
30.05.2026 16 Mal gelesen
Dienstliche Beurteilungen müssen nachvollziehbar begründet werden, denn das Gesamturteil ist die primäre Grundlage der späteren Auswahlentscheidung.

Vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes hatten wir vor wenigen Monaten mit einer Konkurrentenklage Erfolg. Mit Beschluss vom 20.01.2026 untersagt das Gericht der Deutschen Telekom AG, eine Beförderungsauswahlentscheidung zu vollziehen, weil die dienstliche Beurteilung der Klägerin nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig ist.

Das Gericht setzt sich in seiner Entscheidung intensiv mit dem Beurteilungssystem der Telekom und den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils auseinander. Bekanntlich enthalten die Telekom-Beurteilungen zwei Notenskalen, nämlich eine 5-stufige für die Bewertung der Einzelmerkmale und eine 6-stufige für die Bewertung des Gesamturteils. Die 6-stufige Skala differenziert die Einzelmerkmale dann noch in drei unterschiedliche Ausprägungsgrade (basis, + und ++). Gegen dieses System an sich hat das Gericht keine grundsätzlichen Bedenken. Das Gericht stellt aber fest, dass das Gesamturteil nicht sorgfältig begründet wurde. Auf eine plausible Begründung kann nicht verzichtet werden, denn das Gesamturteil ist die primäre Grundlage der späteren Auswahlentscheidung. Deshalb muss nachvollziehbar sein, wie das Gesamtergebnis aus den Einzelmerkmalen abgeleitet wurde und wie die fünfstufig bewerteten Einzelmerkmale in das sechsstufige Gesamturteil übertragen wurden. Das Verwaltungsgericht verlangt, dass insbesondere auch die Vergabe der Binnendifferenzierungen in der sechsstufigen Skala (basis, + und ++) nachvollziehbar erläutert wird.

In dem konkret entschiedenen Fall fehlte eine diesen Anforderungen gerecht werdende Begründung in der Beurteilung der Klägerin. Die Beurteilung endete mit der Note „hervorragend (basis).“ Die Konkurrentin hatte jedoch das Gesamturteil „hervorragend +“ erhalten und sollte ihr bei der Beförderung vorgezogen werden. Das Gericht unterzog die Beurteilung der Klägerin einer genauen Kontrolle und arbeitete heraus, dass sie nicht plausibel ist. Zum Teil wurden floskelhafte Wendungen ohne Aussagekraft benutzt. Die Beurteilung konnte deshalb nicht Grundlage der Auswahlentscheidung sein. Sie muss neu getroffen werden.

VG Saarland – B.v. 20.01.2026 – 2 L 1974/25

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