Ruhegehaltfähige Dienstzeiten von Beamten

Beamtenrecht
02.05.2026 33 Mal gelesen
Zur Anrechnung von Ausbildungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses

Die Boomergeneration nähert sich der Rente und dem Ruhestand. Man berechnet die Renten- und Versorgungsansprüche, um für die Zeit nach dem Arbeitsleben Klarheit über die finanziellen Verhältnisse zu erhalten. Die gesetzliche Rentenversicherung erteilt Rentenauskünfte von Amts wegen (§ 109 SGB VI), Beamte müssen eine Versorgungsauskunft beantragen. Bundesbeamte haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer sog. Versorgungsauskunft (§ 49 Abs. 10 BeamtVG). In den Bundesländern ist dies teilweise abweichend geregelt. Niedersachsen z.B. gewährt einen solchen Anspruch nicht, die Auskunft wird aber freiwillig erteilt. Bei der Berechnung der Versorgung sind verschiedene Aspekte zu beachten. Bei Beamten z.B. die Frage, welche Ausbildungszeiten, die vor Beginn der Beamtenlaufbahn außerhalb des Beamtenverhältnisses absolviert wurden, als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.

Wie wird das Ruhegehalt berechnet?

Das Ruhegehalt beruht auf zwei Faktoren, nämlich zum einen aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und zum anderen aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z.B. § 4 Abs. 3 BeamtVG des Bundes, die Regelungen der Länder sind im Prinzip gleich).

Was sind ruhegehaltfähige Dienstzeiten?

Der Begriff „ruhegehaltfähige Dienstzeit“ ist gesetzlich definiert: Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (§ 6 Abs 1 Satz 1 BeamtVG). Damit ist zunächst einmal festgelegt, dass es sich um Zeiten handeln muss, die in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden. Zeiten, die in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbracht wurden, zählen somit vom Grundsatz her nicht dazu. Dies gilt auch für Ausbildungszeiten in einem Beschäftigungsverhältnis.

Versorgung aus dem letzten Amt

Das Ruhegehalt ist unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Die letzte Beförderung wird allerdings erst nach einer Wartezeit von zwei Jahren berücksichtigt (§ 5 Abs. 3 BeamtVG). Die Versorgungsbezüge der Beamten werden auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten Amtes festgesetzt (Bundesverfassungsgericht - 20.03.2007 - 2 BvL 11/04). Der Grundsatz „Versorgung aus dem letzten Amt“ hat noch eine weitere Folge: Hat eine Beamtin oder ein Beamter einen Laufbahnaufstieg vollzogen, z.B. vom mittleren in den gehobenen Dienst, hat dies wiederum Auswirkungen auf die Anerkennungsfähigkeit früherer Ausbildungen, wenn diese der Vorbereitung auf ein Amt des mittleren Dienstes dienten. Denn das letzte Amt ist ein Amt des gehobenen Dienstes.

Laufbahnaufstieg und Laufbahnwechsel

Beispiel: Bei den Beamten, die im Fernmeldebereich der früheren Deutschen Bundespost (jetzt Deutsche Telekom AG) tätig waren, gibt es z.B. die Konstellation, dass zunächst eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker absolviert wurde mit anschließendem Eintritt in die Laufbahn des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes. Daran schloss sich nachfolgend ein Studium der Nachrichtentechnik an. Dann erfolgte der Eintritt in eine Laufbahn des höheren fernmeldetechnischen Dienstes. Beim Eintritt in den Ruhestand stellt sich dann die Frage, ob auch die erste Ausbildung zum Fernmeldehandwerker als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Betracht kommt.

Kein Rechtsanspruch auf Anerkennung

Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Anerkennung von Ausbildungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses gibt es nicht. Das Gesetz bestimmt, dass die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG).

Die Ausbildungszeit (wie auch eine etwaige praktische hauptberufliche Tätigkeit) müssen für die Begründung des Beamtenverhältnisses bzw. die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben gewesen sein. Diese Verknüpfung kann sich bei einem Laufbahnaufstieg aber nicht auf das letzte Amt beziehen, denn für dieses Amt war die Ausbildung nicht vorgeschrieben. D.h. in einer solchen Konstellation scheidet die Anerkennung der Ausbildungszeit im Regelfall aus.

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