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Steuergeheimnis

Normen

§§ 30-31a AO

§ 355 StGB

Information

1 Allgemein

Geheimhaltungspflicht von Amtsträgern und anderen Personen.

Die Finanzbehörde ist verpflichtet, ihr im Zusammenhang mit der Erhebung der Steuern gewonnenes Wissen nicht anderen Personen oder Behörden zu offenbaren. Rechtsgrundlage des Steuergeheimnisses ist das durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nach dem Grundrechtsträger gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der Daten geschützt sind.

Das Steuergeheimnis erstreckt sich gemäß § 30 Abs. 2 AO auf Verhältnisse eines anderen sowie fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Das Steuergeheimnis wird verletzt durch:

  • jede unbefugte Offenbarung oder Verwertung der Verhältnisse eines anderen

  • jede unbefugte Offenbarung oder Verwertung eines fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses

  • jeden unbefugten Datenabruf

2 Verpflichteter Personenkreis

Verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren sind grundsätzlich Amtsträger. Amtsträgern gleichgestellt sind amtlich zugezogene Sachverständige, Trägern von Kirchenämtern und anderen Religionsgemeinschaften, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und die in § 193 GVG genannten Personen (Rechtsreferendare u.ä. Auszubildende).

3 Ausnahmen

Die Offenbarung ist gemäß § 30 Abs. 4, 5 AO u.a. zulässig, wenn der Betroffene zustimmt oder ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

4 Elektronische Versendung der Daten

In § 30 Abs. 7 AO ist klargestellt, dass wenn dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Abs. 4 AO über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 De-Mail-Gesetzes versendet werden, keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vorliegt, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

In den anderen Fällen der elektronischen Versendung von Steuerdaten siehe den Beitrag "Elektronische Steuererklärung".

5 Verletzung des Steuergeheimnisses

Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist gemäß § 355 StGB strafbar.

Dabei wurde der Straftatbestand zum 01.01.2017 um folgende vorsätzliche Straftaten von Amtsträgern erweitert:

  • Die unbefugte Offenbarung oder Verwertung der Verhältnisse eines anderen, wenn dem Amtsträger diese Verhältnisse in einem Rechnungsprüfungsverfahren in Steuersachen im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind.

  • Die unbefugte Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen eines anderen oder eines fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, die für eines der in § 355 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genannten Verfahren in einer Datei gespeichert und nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AO geschützt sind, wenn der Amtsträger diese Daten unbefugt im automatisierten Verfahren abgerufen hat. Ein Datenabruf ist hierbei unbefugt, wenn er weder der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b AO noch der zulässigen Weitergabe von Daten dient.

  • Die unbefugte Offenbarung oder Verwertung befugt abgerufener Daten ist nach § 355 StGB strafbar. Daten, die der Amtsträger unter Überwindung einer Zugangsbeschränkung abgerufen hat, fallen nicht unter § 355 StGB. Insoweit besteht bereits Strafbarkeit nach § 202a StGB.

6 EU-weiter Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Damit die Bundesrepublik Deutschland ihre gegenüber der EU bestehende Pflicht zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen kann, werden die Finanzinstitute durch das "Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)" verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern unter Wahrung ihrer Melde- und Sorgfaltspflichten erstmals für das Steuerjahr 2016 bis zum 30. Juni 2017 und in den Folgejahren jeweils bis zum 30. Juli eines Folgejahres die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Gemäß § 6 FKAustG sind die Finanzinstitute verpflichtet, zu von ihnen geführten Konten die steuerliche Ansässigkeit des Konteninhabers zu erheben und zur Wahrung der Melde- und Sorgfaltspflichten dem Konto zuzuordnen. Zweck des Gesetzes ist es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5920), dass dem Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers die für ihn wesentlichen Daten entsprechend diesem Gesetz übermittelt werden. Inzwischen haben über 60 Staaten und Gebiete die mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet.

Die §§ 8 - 26 FKAustG legen die von den meldenden Finanzinstituten anzuwendenden Melde- und Sorgfaltspflichten fest. Dabei wird unterschieden zwischen Neukonten und bestehenden Konten, Konten von geringerem Wert sowie Konten von hohem Wert und Konten von natürlicher Personen und Konten von Rechtsträgern unterschieden. Die Begriffsbestimmungen des § 19 Nrn. 26 ff. FKAustG aufgeführt. So handelt es sich bei einer Privatperson um ein Konto mit geringem Wert wenn das Gesamtsaldo oder Gesamtwert 1.000.000,00 US-Dollar nicht übersteigt.

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