Verkehrsunfall - Grobe Fahrlässigkeit bereits unter 1,1‰

Autounfall Verkehrsunfall
22.12.20091183 Mal gelesen
Das OLG Saarbrücken hat kürzlich entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, der mit 0,7‰ in eine wenig übersichtliche bevorrechtigte Straße einfährt und dort mit einem entgegenkommenden Kfz kollidiert, den Unfall grob fahrlässig herbei führt.

Das OLG Saarbrücken hat mit einem Urteil vom 28. 1. 2009 (Az:5 U 698/05-102) entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, der mit 0,7? in eine wenig übersichtliche bevorrechtigte Straße einfährt und dort mit einem entgegenkommenden Kfz kollidiert, den Unfall grob fahrlässig herbei führt.

In dem entschiedenen Fall beachtete der Kläger die Vorfahrt nicht und kollidierte mit einem anderen Kfz. Die Höhe des bei dem Unfallgegner entstandenen und von der Beklagten Versicherung ersetzten Schadens betrug 8.308,09 ?. Die für den Unfallzeitpunkt errechnete Blutalkoholkonzentration betrug 0,7?. Der Kläger erhob eine Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag für das Unfallereignis zu leisten. Die Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung in Höhe von 5.000,00 ?.

Das OLG wies dabei die in Bezug auf die Haftpflichtversicherung erhobene Feststellungsklage bereits wegen Wegfall des Feststellungsinteresses ab. Der Antrag ging zwar ein Stück weit über den Betrag der Widerklage hinaus, die Beklagte bestreitet jedoch nicht, dem Geschädigten gegenüber leistungspflichtig zu sein und nimmt nur im Umfang von 5.000,00 ? Regress. Deshalb ist ein über die Widerklage hinausgehendes Feststellungsinteresse nicht gegeben. Die Klage wegen Feststellung der Leistungspflicht aus der Kaskoversicherung war zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hatte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG a.F.). Zwar lag die Blutalkoholkonzentration unter dem Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1?. Dies führte aber nur dazu, dass der Anscheinsbeweis zu Gunsten des Versicherers für eine Ursächlichkeit hinsichtlich des Unfallereignisses nicht griff. Der Versicherer hatte aber in diesem Fall der relativen Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bewiesen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls zuließen. So war der Kläger trotz geringer Sicht ohne anzuhalten zügig in den Kreuzungsbereich eingefahren.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass bei solchen Unfallkonstellationen häufig sowohl der Kraftfahrzeug- wie auch der Haftpflichtversicherungsschutz betroffen sind. Nach der Neuregelung des VVG kommt es zwar bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich zu einer Quotelung. Ist der Unfall aber auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen, so ist nach überwiegender Meinung eine vollständige Leistungsfreiheit, wie nach altem Recht, gerechtfertigt.