Unfallflucht und richterliche Logik

Autounfall Verkehrsunfall
20.07.20092708 Mal gelesen
Als Verteidiger in Strafsachen erlebt man ja immer wieder die merkwürdigsten Sachen. Nicht nur die an den Verteidiger herangetragenen Sachverhalte sind manchmal - im wahrsten Sinne des Wortes - merkwürdig, sondern auch die richterliche Entscheidungsfindung.
 
In dem diesem Artikel zugrunde liegenden Sachverhalt war folgendes geschehen:
 
Beim Einparken hatte der Angeklagte (sehr wahrscheinlich) das hinter ihm stehende Auto mit seinem Pkw berührt. Der Angeklagte stieg aus - was natürlich durch interessierte Dritte beobachtet wurde - und prüfte seinerseits, ob das hinter ihm stehende Auto einen Schaden aufweise, da er selbst sich nicht sicher war, ob er das Fahrzeug tatsächlich berührt hatte.
Nachdem er keine (sichtbaren) Schäden feststellen konnte, ging er davon aus, dass es zu keinem Unfall gekommen sei, schloss seinen Pkw ab und entfernte sich.
 
Dieses Verhalten löste bei einer Beobachterin sodann hektische Tätigkeiten aus, die darin gipfelten, dass der Angeklagte als "flüchtiger Täter" von sprintender Polizei festgenommen werden konnte, als er beabsichtigte mit seinem immer noch (!) geparkten Pkw wieder wegzufahren.
Dass dem späteren Angeklagten nicht vor Ort noch die Handschellen angelegt wurden, dürfte - liest man das Tatortprotokoll - einer glücklichen Fügung zuzuschreiben sein .
 
Im Rahmen anwaltlicher Beratung war schnell klar, dass es sich vorliegend um einen Fall der Unfallfluchtnicht handeln konnte. Denn das Delikt der Verkehrsunfallflucht (§ 142 Strafgesetzbuch) erfordert vom Täter, dass dieser mit dem Vorsatz handelte einen nicht unerheblichen Schadenseintritt zu hinterlassen.
Vorsätzlich handelt aber auch, wer den Eintritt eines erheblichen Schadens für möglich hält und sich mit damit abfindet, um den vorgestellten Schaden zu verschweigen, indem er sich der Feststellung am Unfallort entzieht.
 
Nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig handelt, wer den Eintritt eines Schadens für möglich hält, jedoch dann pflichtwidrig darauf vertraut, dass ein (erheblicher) Schaden schon nicht eingetreten sein wird.
 
Bei manchen Gerichten wird gleichwohl die feine Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht vorgenommen. In Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung heißt es dann immer wieder:
 
" . Am Amtsgericht gibt es die Unterscheidung von grober Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz nicht (ebenso nicht den Irrtum, den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch, die Notwehr etc.)."
 
In dieser Logik gefangen argumentieren die Richter in vorgenannten Fällen dann häufig so:
 
"Wer einen Plw anstößt - und sei es noch so leicht - muss angesichts der Bauweise moderner Pkw'en immer mit dem Eintritt eines Schadens rechnen, handelt bei Entfernen vom Unfallort also in jedem Falle bedingt vorsätzlich."
 
Das aber ist ein typischer Fall grober Fahrlässigkeit, die im Rahmen des Tatbestandes der Unfallflucht eben nicht strafbar ist! (vgl. OLG Jena, Az. 1 SS 161/04, Urteil vom 07.07.2005).
Mit der Berufung oder Revision werden solche Urteile in der Regel aufgehoben.
 
Die Rechtsanwälte
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sind schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Strafrechts tätig. Wir verteidigen deutschlandweit.