Strafe wegen Führerscheinkopie verunsichert Autofahrer

Autounfall Verkehrsunfall
23.01.20093624 Mal gelesen
Werden demnächst Tausende Autofahrer bestraft, weil sie nur eine Kopie ihres Führerscheins oder ihres Fahrzeugscheins mit sich führen? Medienberichte über eine Strafsache in Krefeld schüren Unsicherheit. Dort musste eine Frau 400 ? Geldstrafe wegen Urkundenfälschung zahlen.
 
Bei einer Kontrolle hatte sie den Beamten nur Kopien ihrer Dokumente vorgezeigt. Zwar hatte die Frau von selbst sofort darauf hingewiesen, dass es sich um Kopien gehandelt habe, dennoch schrieben die diensteifrigen Polizisten eine Anzeige wegen Urkundenfälschung. Staatsanwaltschaft und Gericht sahen dies offenbar nicht anders, denn es erging ein Strafbefehl gegen die verdutzte Krefelderin. Der Vorwurf: Urkundenfälschung.
 
Viele Autofahrer, die zur Vermeidung der ärgerlichen Prozedur zur Wiederbeschaffung neuer Dokumente z.B. nach einem Diebstahl, die Originale lieber zu Hause lassen und Kopien mitführen, können jedoch beruhigt sein.   
Die Bestrafung, der Frau aus Krefeld ist vielleicht noch mit niederrheinischem Humor zu erklären, rechtlich haltbar ist sie jedenfalls nicht. Eine Fotokopie gilt nicht als Urkunde, wenn sie für andere als Reproduktion des Originals erkennbar ist. Doch auch das Vorzeigen einer sehr gut gemachten Führerscheinkopie darf nur dann zur Strafbarkeit führen, wenn man damit über eine rechtliche Tatsache hinwegtäuschen will, z.B. dass man gerade nicht fahrberechtigt ist, weil man ein Fahrverbot absitzt.
 
Tipp für Autofahrer, die das Risiko eines Verlustes ihrer Papiere scheuen und dennoch nicht mit dem Verkehrsrecht in Konflikt kommen wollen: Eine Kopie sollte immer so schlecht sein, um als solche erkannt zu werden. Außerdem kostet das Nichtmitführen von Führerschein oder Zulassungsbescheinigung nur ein  Verwarngeld in Höhe von 10,- ?. Punkte gibt es dafür nicht. Das ist für Vorsichtige im Zweifel immer noch das kleinere Übel als einem durch übereifrige Beamte ausgelöstes Strafverfahren.
 
Im Krefelder Fall hatte sich die Frau gegen den ungerechten Strafbefehl zunächst zur Wehr gesetzt. Sie legte Einspruch ein. Den Berichten zufolge verzichtete sie aus Kostengründen jedoch auf eine anwaltliche Verteidigung vor Gericht. Obwohl sich an der Tatsache, dass sie sich nicht strafbar gemacht hatte, nichts geändert hatte, zog sie ihren Einspruch im Gerichtsermin aber wieder zurück und akzeptiere den Strafbefehl über 400 ?.  Stimmt die Berichterstattung, war dies eine der typischen Situationen in denen man als Laie im Strafverfahren überfordert ist, weil man die Tragweite der richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Äußerungen nicht richtig einschätzt und sich dann möglicherweise falsch entscheidet.      
 
 
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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist als Verteidiger im Bereich Verkehrsrecht und Führerscheinrecht regional und überregional tätig.