Jobverlust droht - Arbeitsrecht in Zeiten von Corona

Corona und Recht
06.01.202145 Mal gelesen
Arbeitsrecht - der Einfluss von Corona auf meine Jobsituation

Die Pandemie hat inzwischen Einfluss auf nahezu jeden Lebensbereich. Je länger sie andauert, je mehr wird deutlich, dass vor allem eine große Anzahl von Arbeitsplätzen kurz und mittelfristig wegfallen werden. Schon jetzt gehen die Arbeitslosenzahlen hoch.

In dieser Situation finden sich viele wieder, die nunmehr Sorge um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses haben. Auf die äußeren Gegebenheiten hat keiner von uns Einfluss. In der Situation, in der möglicherweise der Verlust des Arbeitsplatzes droht, kann man allerdings vieles richtig und noch mehr falsch machen.

Gut beraten und in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber gecoacht, kann man zumindest das Beste aus der Situation machen und finanzielle Schäden abmildern. So kann bei geschicktem verhandeln - unter Umständen - der Jobverlust vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sind - nicht nur in Bezug auf den möglichen Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder im Hinblick auf eine Abfindung - die richtigen Weichen zu stellen.

Ärgerlich wird es, wenn man zum Beispiel leichtfertig einen Auflösungsvertrag unterschreibt und sodann von der Bundesagentur für Arbeit erfährt, dass man nunmehr für den Bezug von Arbeitslosengeld für drei Monate gesperrt ist, weil man leichtfertig seinen Arbeitsplatz aufgegeben habe.

Diese und andere Fehler gilt es zu vermeiden.

Wer ernsthaft Sorgen um den Bestand seines Arbeitsplatzes hat, ist nicht schlecht beraten, über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für den Bereich Arbeitsrecht nachzudenken um finanzielle Risiken, die wegen der besonderen Regelung im Arbeitsrecht, dass erstinstanzlich jede Partei die eigenen Rechtsanwaltskosten selber trägt, abzufedern. Daneben besteht natürlich die Möglichkeit, bei vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Zögern Sie als Betroffener nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn auch wenn in diesen Zeiten in vielen Fällen betriebsbedingte Kündigung plausibel und notwendig erscheinen, heißt das nicht zwangsläufig, dass sie dem gegenüber schutzlos gestellt sind oder aber für die Zeit ihrer Betriebszugehörigkeit nicht doch noch eine angemessene Abfindung erhalten können.

Ist die Kündigung erst mal zugegangen, gilt es schnell zu handeln. Innerhalb einer sogenannten "Drei-Wochen-Frist" ab Zugang der Kündigung ist vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einzureichen. Hält man diese Frist nicht ein, droht der Verlust aller Rechte in Bezug auf den bestand des gekündigte Arbeitsverhältnis.

In diesen unsicheren Zeiten ist es nicht gut, wenn das beschäftigende Unternehmen noch hohe Außenstände bei Ihnen hat. So zum Beispiel, wenn sie über ein prall gefülltes Überstundenkonto, Zeitkonto oder Urlaubskonto verfügen. Soweit dies nicht bereits geschehen ist, sollten Überstunden abgebaut werden und übertragener Urlaub aus vergangenen Jahren, sofern man ihn nicht nehmen kann, im Einverständnis mit dem Arbeitgeber abgegolten werden. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens würden solche Ansprüche lediglich mit einer Quote nach Jahren abgefunden werden, die regelmäßig im einstelligen Prozentbereich des geltend gemachten Anspruches liegen.