Wenn der Arbeitnehmer zum Geschäftsführer wird - Neueste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Arbeit Betrieb
09.11.2007529 Mal gelesen

In seiner neuesten Entscheidung (Az.: 6 AZR 774/06) hat das BAG entschieden, dass durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführervertrages das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis in aller Regel als aufgehoben gilt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst einen Arbeitsvertrag. Später wurde er Geschäftsführer, wobei hierzu ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen wurde. Der alte Arbeitsvertrag wurde dabei jedoch nicht ausdrücklich aufgehoben.

Später kündigte der Inhaber des Betriebes dem Geschäftsführer. Letzterer machte geltend, dass damit zumindest das alte Arbeitsverhältnis weiter besteht, da durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages der Arbeitsvertrag nicht mit aufgehoben worden sei.

Die Richter des BAG gaben jedoch dem Betriebsinhaber recht. Zwar setzt § 623 BGB voraus, dass ein Aufhebungsvertragschriftlich erfolgen müsse. Dies sei durch den Abschluss des schriftlichen Geschäftsführervertrages aber gewahrt. Dabei muss die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich erfolgen. Ausreichend ist, wenn sich die Aufhebung durch schlüssiges Verhalten (konkludent) aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt. Hierfür spreche eine tatsächliche Vermutung, die nur in Ausnahmefällen mit der Folge widerlegt werden kann, dass das alte Arbeitsverhältnis während der Geschäftsführertätigkeit ruht und bei Kündigung des Geschäftsführers "wieder auflebe".

Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BAG empfehle ich Geschäftsführern, die zuvor Arbeitnehmer in demselben Betrieb waren, bei Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages eine ausdrückliche Regelung zu treffen, wenn das Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen soll, etwa in Form einer entsprechenden schriftlichen Nebenabrede. Außerdem sind zahlreiche arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten, da für das Geschäftsführerverhältnis nicht die arbeitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere in Bezug auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und Sozialversicherung gelten.

Zu diesen Themenkreisen berate ich Sie sehr gerne. Durch die Formulierung entsprechender Verträge haben Sie die entsprechende Rechtssicherheit und sind vor späteren "bösen Überraschungen" gefeit.

RA MAXIMILIAN KOCH