Kündigung eines Arbeitsvertrages per SMS ist unwirksam

Arbeit Betrieb
14.10.2007905 Mal gelesen

Arbeitsverträge können nicht wirksam per SMS gekündigt oder aufgelöst werden. Es fehlt insoweit an der gemäß § 623 BGB erforderlichen Schriftform, da diese eine eigenhändige Unterzeichnung voraussetzt (Urteil des LAG Hamm vom 17.8.2007, Az: 10 Sa 512/07)

Der Kläger war bei dem beklagten Transportunternehmen als Auslieferungsfahrer beschäftigt.
Ab Anfang Juni 2006 war der Kläger bis zum 19.6.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Als er seine Arbeit am 20.6.2006 wieder aufnahm, erfuhr er von Kollegen, dass der Beklagte ihn wegen der Arbeitsunfähigkeit entlassen wollte. Er sandte daraufhin noch am selben Tag eine SMS an den Beklagten mit folgendem Inhalt: "Teile mir bitte unverzüglich mit, wann ich meinen letzten Arbeitstag habe. Meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post. Danke." Der Beklagte antwortete hierauf mit folgender SMS: "Heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schlüssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung zum Wochenende."

Nachdem der Kläger für den Juni 2006 kein Arbeitsentgelt erhalten hatte, machte er Anfang Juli 2006 die Arbeitsvergütung geltend und bot seine Arbeitskraft an. Der Beklagte kündigte daraufhin am 6.7.2006 das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gleichzeitig Schadensersatzansprüche wegen nicht abgelieferter Beträge von 312,90 Euro und 432,16 Euro geltend.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger seine Weiterbeschäftigung. Den am 20.6.2006 von einem Kunden erhaltenen Betrag von 312,90 Euro habe er zusammen mit der Tankkarte auf der Armatur des zurückgegebenen Fahrzeugs deponiert. Die Sendung, für die er 432,16 Euro hätte erhalten sollen, habe er nicht ausgeliefert und daher auch den Betrag nicht erhalten. Das ArbG entschied, dass das Arbeitsverhältnis weder durch SMS noch durch die spätere außerordentliche Kündigung beendet worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist weder durch die am 20.6.2006 gewechselten SMS noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 6.7.2006 wirksam beendet worden.

Die SMS, die der Kläger dem Beklagten geschickt hat, stellt ersichtlich keine Eigenkündigung dar. Indem der Beklagte auf diese SMS geantwortet hat, ist es auch nicht zum Abschluss eines wirksamen Auflösungsvertrags gekommen, da es an der gemäß § 623 BGB erforderlichen Schriftform fehlt. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung als auch durch Aufhebungsvertrag der Schriftform, wobei insoweit nach § 126 BGB eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erforderlich ist. Hieran fehlt es bei SMS, so dass ein etwaiger Auflösungsvertrag der Parteien nach § 125 BGB nichtig ist.

Die Berufung des Klägers auf die fehlende Schriftform ist auch nicht treuwidrig im Sinn von § 242 BGB. Nach § 623 BGB sind selbst ernst gemeinte Kündigungen, die nur mündlich ausgesprochen werden, formunwirksam. Dann kann aber die Berufung auf die Schriftform nicht schon deshalb als treuwidrig gelten, weil die Beendigungserklärung per SMS möglicherweise ernst gemeint war. Auch aus den Umstand, dass der Kläger die formwidrige Kündigung zunächst widerspruchslos hingenommen hat, ergibt sich kein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zudem nicht durch die am 6.7.2006 ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam beendet. Die dem Kläger vorgeworfenen Unterschlagungen sind zwar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Kläger hat die Vorwürfe aber substantiiert bestritten. Der Beklagte hat diesen Vortrag des Klägers nicht widerlegen können. Auch ein gegen den Kläger wegen dieser Vorwürfe eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.

Weitere Informationen:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW