Kündigung von Arbeitnehmer per E-Mail?

Arbeit Betrieb
10.08.2012365 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber wollte seinen Arbeitnehmer noch am letzten Tag seiner Probezeit loswerden und schickte ihm eine Kündigung per E-Mail mit eingesvanntem Kündigungsschreiben zu. Doch der Arbeitnehmer klagte hiergegen erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf.

Vorliegend war ein Arbeitnehmer aus der Umgebung von Düsseldorf als "Director Sales" bei einem Unternehmen im IT - Bereich mit Sitz in Frankfurt am Main tätig.Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Nachdem einige Monate später das Gehalt unpünktlich überwiesen worden war fand am einen Tag vor Ende der Probezeit ein Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer in Frankfurt statt. In diesem soll es nach Darstellung des Arbeitnehmers vor allem um die schlechte finanzielle Situation des Unternehmens gegangen sein. Der Arbeitgeber habe ihn unter anderem um einen Gehaltsverzicht in Höhe von 50% und um Rückzahlungen der Provisionen gebeten.

Ein Tag später bekam der Arbeitnehmer ein eingescanntes Kündigungsschreiben als Dateianhang zu gesendet, das mit der ebenfalls eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers versehen war. Es hat den folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr G.,

wie telefonisch bereits heute Morgen angekündigt, kündigen wir hiermit das zum 01. März 2011 begründete Arbeitsverhältnis noch binnen der Probezeit fristgerecht mit einer Frist von 14 Tagen zum 14. September 2011."

Zwei Wochen nach Ablauf der Probezeit erhielt der Arbeitnehmer dann das Kündigungsschreiben.

Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er begehrte insbesondere die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen Unwirksamkeit der ersten Kündigung per E-Mail bis zum 31.12.2011 fortbestanden hat.

Demgegenüber erwiderte der Arbeitgeber, dass beide Parteien zunächst von der Wirksamkeit der Kündigung ausgegangen seien. Dies ergebe sich aus einer E-Mail des Arbeitnehmers.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ließ sich von diesem Argument nicht beeindrucken und gaben der Klage in diesem Punkte mit Urteil vom 20.12.2011 statt (Az. 2 Ca 5676/11). Die Richter begründeten dies damit, dass bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages die Schriftform eingehalten werden muss. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 623 BGB, wonach bei Arbeitsverträgen die elektronische Form der Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Hiernach ist die Schriftform nur eingehalten, wenn das dem Arbeitnehmer vorliegende Kündigungsschreiben im Original eigenhändig unterschrieben worden sein. Diesen Anforderungen genügt nicht ein eingescanntes Kündigungsschreiben,das per E-Mail an den Arbeitnehmer übersendet worden ist. Dies gilt übrigens auch für die Übersendung per Fax.

Die Schriftform muss auch dann eingehalten werden, wenn die Parteien etwas anderes vereinbaren haben. Denn hier handelt es sich um eine Formvorschrift zugunsten des Arbeitnehmers, von der nicht abgewichen werden darf. Eine Berufung des gekündigten Arbeitnehmers auf die Schriftform verstößt nicht gegen Treu und Glaube.

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