Beamtenrechtliche Rechtsfragen

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02.11.20111617 Mal gelesen
Im Beamtenrecht stellen sich wiederkehrende Fragestellungen hinsichtlich Ernennung auf Lebenszeit, Beförderung sowie deren prozessuale Durchsetzung und Schadensersatz. Beamten können sich auf verfassungsrechtliche Garantien wie das Fürsorge- und das Alimentationsprinzip berufen.

A. Problemaufriss

 

Im Beamtenrecht stellen sich wiederkehrende Fragestellungen hinsichtlich Ernennung auf Lebenszeit, Beförderung sowie deren prozessuale Durchsetzung und Schadensersatz. Beamten können sich auf verfassungsrechtliche Garantien wie das Fürsorge- und das Alimentationsprinzip berufen.

 

I. Ernennung auf Lebenszeit und Beförderung:

Beamten steht ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu. Dieser Anspruch folgt aus dem Fürsorgeprinzip gemäß Art. 33 Abs.2 und 5 GG (§ 11 BBG). Jenem Anspruch steht nur ein denkbarer Entlassungsgrund entgegen. Hierzu muss der Beamte vor der Ernennung auf Lebenszeit eine Straftat oder sonstige Dienstvergehen begangen haben (Bsp. Unzulässige Nutzung eines Dienst-PCs, Trunkenheitsfahrt, Bestechlichkeit o.ä.), sodass die Vertrauensgrundlage entfällt. Weitere Versagungsgründe sind fachliche Mängel oder gesundheitliche Einschränkungen. In jedem Fall ist die "Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei Entlassung, ist gegen die Entscheidung die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO bzw. der Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs.5 VwGO statthaft, falls die Entscheidung sofort vollziehbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, falls der Dienstherr davon ausgeht, dass sich ein Beamter auf lange Sicht nicht pflichtgerecht verhalten wird und die "Vertrauensgrundlage" fehlt.

 

Einen Anspruch auf Beförderung hingegen gibt es nicht. Dies folgt weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus der ergänzenden Auslegung des "Fürsorgeprinzips" des Art. 33 Abs.2 GG. Dennoch kann sich ein Beamter darauf berufen, dass die wesentlichen Entscheidungskriterien "ermessensfehlerfrei" beachtet werden. Namentlich handelt es sich um die "Bestenauslese" und sogenannte "Hilfskriterien" (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen) die zum Teil äußerst "subjektiv" sind. Ein auf Beförderung gerichtetes Erfüllungsbegehren ist nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (§ 126 Abs.1 BRRG) per Verpflichtungsklage (§ 42 Abs.1 VwGO) zu verfolgen. Klassische Konstellation ist die sogenannte "Konkurrentenklage". Neben dem  Antrag auf Verbescheidung besteht die prozessuale Möglichkeit, eine "Sicherungsanordnung" zu erwirken. Ist der Antragsteller (unterlegener Beamter) erfolgreich, wird die Besetzung mit dem "obsiegenden" Bewerber unterbunden. Demnach besteht die Option, dass ein Posten dennoch mit dem ebenso geeigneten Bewerber besetzt wird.

 

II. Schadensersatzansprüche bei unrechtmäßiger Entlassung und fehlerhafter Beförderung eines Mitkonkurrenten:

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf statt Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann für den Anspruchsteller erhebliche materielle und finanzielle Einbußen bedeuten. Stellt sich heraus, dass dem Probebeamten kein Dienstvergehen zur Last liegt bzw. dass dieser fachlich und gesundheitlich geeignet erscheint bestehen Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Dienstherrn. Aus dem Beamtenverhältnis resultieren Erfüllungspflichten. Der Beamte kann verlangen so gestellt zu werden, als wäre die Entscheidung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt. Des Weiteren steht dem Beamten gegen seinen Dienstherrn ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S.1 GG zu, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Demnach ist der Beamte so zu stellen, als sei die rechtswidrige Entlassung nicht erfolgt.

 

Schadensersatzansprüche bestehen auch, wenn im konkreten Fall - bei der Besetzung einer Beförderungsstelle, die Pflicht zur Beachtung des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs.2 GG, § 7 BRRG) verletzt wird. Mit der Besetzung der Beförderungsplanstelle wandelt sich ein etwaiger - auf Erfüllung ge-richteter - Beförderungsanspruch, dem schuldhaft nicht entsprochen worden ist, in einen Anspruch auf Schadensersatz wegen "Nichterfüllung" wegen Verletzung der Art. 33 Abs.2 GG konkretisierenden Beförderungsvorschriften. Maßgeblich ist, dass sich die Behörde bei Vermeidung der Rechtsverletzung im Ausleseverfahren gerade für diesen Bewerber entschieden hätte. Daraus folgt, dass dem Beamte ein Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Nachteils (Bsp. Differenz zweier Besoldungsgruppen) gegenüber dem Dienstherrn zusteht.

 

C. Zusammenfassung

Dem Beamten steht ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu. Ein Anspruch auf Beförderung besteht hingegen nicht, allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Sind entweder die Entlassungsentscheidung oder die unterbliebene Beförderung rechtswidrig, steht dem Beamten unter verfassungsrechtlichen Grundsätzen oder Staatshaftungsrecht ein Schadensersatzanspruch zu.