Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Sicherungsanordnung

 Normen 

§ 283a ZPO

§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO

 Information 

1. Im Mietrecht

Wenn im Mietprozess eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden wird, ordnet das Prozessgericht gemäß § 283a ZPO auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat.

Die Sicherungsanordnung soll hierbei endgültige Forderungsausfälle bei langdauernden Hauptsacheverfahren verhindern, indem der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen für das während des Verfahrens weiter fällig gewordene Nutzungsentgelt Sicherheit leisten muss. Das soll den tatsächlichen Wert eines (später) in der Hauptsache ergehenden Zahlungstitels sichern und dem beklagten Mieter den Anreiz nehmen, den Prozess zur Zahlungsverzögerung zu missbrauchen (Gesetzesbegründung BT-Drucksache 17/10485 Seite 2, 15 und 27/28).

Es dürfen danach durch eine Anordnung nur Geldforderungen gesichert werden, die selbst Streitgegenstand der Zahlungsklage sind und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind (AG Langenfeld 03.06.2013 - 25 C 113/13). Die Notwendigkeit der Rechtshängigkeit bezieht sich dabei nicht nur auf die Zahlungsklage, sondern auch auf die Räumungsklage

Voraussetzungen der Sicherungsanordnung sind:

  • Die Klage auf diese Forderungen hat hohe Aussicht auf Erfolg.

  • Die Anordnung ist nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt. Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung.

    • Die Sicherungsanordnung dient dabei vor allem dem Schutz von Privatvermietern, die den ungerechtfertigten Ausfall von Mieteinnahmen wirtschaftlich nur schwer kompensieren können.

    • Die erste Rechtsprechung bestimmt den besonderen Nachteil wie folgt (OLG Celle 17.09.2013 - 2 W 205/13): Der Kläger muss konkret darlegen, welche besonderen Nachteile er über den Ausfall der Forderung hinaus zu erwarten hat. In die Interessenabwägung sind die Höhe des Zahlungsrückstands und die wirtschaftliche Bedeutung der Forderung für den Kläger einzubeziehen.

      Der Kläger muss darlegen, dass ihm der Ausfall der im Prozessverlauf fällig gewordenen Mietforderungen bzw. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung besondere wirtschaftliche Nachteile zufügen würde, etwa weil er auf die Mieteinnahmen aus der streitgegenständlichen Wohnung zur Sicherung seiner Altersversorgung angewiesen ist. Das allgemeine Prozessrisiko eines jeden Gläubigers, die Forderung nicht realisieren zu können, reicht hingegen als Sicherungsinteresse nicht aus (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucksache 17/1045 Seite 46). Bei der Abwägung der Interessen soll danach berücksichtigt werden, ob der Vermieter in besonderer Weise auf den laufenden Eingang der Zahlungen angewiesen ist, etwa weil er sie zum Bestreiten seines Lebensunterhalts oder zur Tilgung eines Darlehens benötigt, oder ob ein Ausfallrisiko im Hinblick auf seine Altersvorsorge ihn in besonderer Weise belastet.

      Ein besonderer Nachteil für den Kläger als Vermieter ergibt sich nicht allein aus der zu erwartenden Dauer des Verfahrens und dem Risiko der späteren Zahlungsunfähigkeit des Beklagten.

2. Im einstweiligen Rechtsschutz des öffentlichen Rechts

Eine der zwei Formen einer einstweilige Anordnung.

Hinweis:

Die andere Variante einer einstweiligen Anordnung ist der Erlass einer Regelungsanordnung. Beide Formen werden in der Praxis nicht immer klar voneinander abgegrenzt.

Gegenstand der Sicherungsanordnung ist die Sicherung eines Rechts des Antragstellers. Der Rechtskreis des Antragstellers wird somit nicht erweitert, sondern soll gewahrt werden.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.

  • Der Antragsteller hat einen Sicherungsanspruch, wenn ihm ein (subjektives öffentliches) Recht zusteht.

  • Ein Sicherungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Recht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

    Die Gefahr muss objektiv und unmittelbar bestehen.

Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Hauptsache Erfolg haben wird.

Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs müssen glaubhaft gemacht werden, nicht erforderlich ist eine volle Beweisführung.

 Siehe auch 

Einstweilige Anordnung

Gericht der Hauptsache

Glaubhaftmachung

Regelungsanordnung

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Börstinghaus: Die neue "Sicherungsanordnung" im Mietprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 3265

Brühl: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren; JUS 1995, 916