Disziplinarverfahren – Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von zwei Jahren

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01.06.20111238 Mal gelesen
Diese Entscheidung traf der Disziplinarsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 29.03.2011 (19 LD 4/09). Das OVG blieb mit seiner Entscheidung deutlich unter dem Antrag des Dienstherren, der eine Entfernung aus dem Dienst beantragt hatte.

Damit fand ein mehr als acht Jahre dauerndes Disziplinarverfahren seinen Abschluss. Das Verwaltungsgericht Stade hatte die Beamtin zunächst sogar vollständig freigesprochen:

Freispruch im Disziplinarverfahren! Verwaltungsgericht Stade löst sich von Feststellungen eines Strafurteils

Die betroffene Beamtin hatte aufgrund überdurchschnittlich hoher Arbeitsbelastung und einer durch Schicksalsschläge ausgelösten Lebenskrise Ende 2002 mehrfach versäumt, Gebühren zu vereinnahmen oder vereinnahmte Gebühren nicht ordnungsgemäß verbucht. Als man einen Fehlbetrag von etwa 700,00 EUR entdeckte, wurdesie sofort suspendiert Zugleich wurde ein Drittel der Bezüge vorläufig einbehalten. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Strafverfahren ein und erhob Anklage. Das Amtsgericht verurteilte Sie wegen Untreue zu einer Geldstrafe und hielt ihr trotz ihres Schweigens ein "umfassendes Geständnis" zugute. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Im Disziplinarverfahren verfolgte der Dienstherr das Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hätte zum Verlust aller Ansprüche auf Besoldung und Versorgung geführt. Ein erstes Disziplinarverfahren musste auf Weisung der Aufsichtsbehörde wegen formeller Mängel eingestellt werden. Aufgrund weiterer formeller Fehler in der Verfahrensführung stellte das Verwaltungsgericht Stade ein zweites Disziplinarverfahren durch Urteil vom 30.03.2006 (9 A 1603/05) ein. Der Dienstherr erhob daraufhin erneut Disziplinarklage vor dem VG Stade. Auch die erneute Klageschrift litt unter schweren Mängeln. Dem Dienstherren gelang es nicht, die maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel geordnet darzustellen. Auch die Zeugenvernehmung ergab kein klares Bild. Letztlich wies das Gericht die Klage in erster Instanz ab und sprach die Beamtin frei.

Im Berufungsverfahren entschied das OVG, anders als noch zuvor das VG Stade, dass es an die Feststellung des Strafurteils gebunden sei, somit also von einer Untreue auszugehen habe. Die Beamtin habe ein Dienstvergehen begangen und somit gegen ihre Pflicht verstossen, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen. Allerdings konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Beamtin hinsichtlich der Fehlbeträge auch Zueignungsabsicht gehabt hatte. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als schwerste Disziplinarmassnahme kam somit nicht mehr in Betracht. Mildernd berücksichtigte das OVG, dass die Beamtin seit mehr als acht Jahren unter der Last eines Disziplinarverfahrens gestanden habe, ohne zu der langen Dauer durch eigenes Verhalten beigetragen zu haben.

Nds. OVG - 29.03.2011 - 19 LD 4/09

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