Neue Chancen für Falk - Fonds - Geschädigte: LG München I verurteilt AWD zum Schadensersatz

Aktien Fonds Anlegerschutz
23.03.20102543 Mal gelesen
Das LG München I hat in einem wegweisenden Urteil den AWD zum Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Falk - Fonds verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass auch der AWD als Anlageberatungsunternehmen verpflichtet ist, über die Provisionen, welche geflossen sind, aufzuklären.


Am 25.02.2010 ist ein Urteil des Landgerichts München ergangen, mit welchem der AWD (Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH) dazu verurteilt worden ist, wegen der Verletzung von Beratungspflichten Schadensersatz an eine Anlegerin zu zahlen. Die Anlegerin hatte Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds Falk 60 gezeichnet und war von ihrem Anlageberater ? einem Handelsvertreter des AWD ? nicht darüber aufgeklärt worden, dass dieser für die Vermittlung eine Provision erhält.

Das Landgericht München hat hier die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Aufklärungspflicht träfen einen freien Anlageberater dieselben Pflichten wie eine Bank.

Bislang ist die Rechtsprechung zu der Pflicht von freien Finanzdienstleistern, über Provisionen aufzuklären, nicht einheitlich. In der Vergangenheit  war eine Tendenz dahingehend zu beobachten, dass die Oberlandesgerichte die Auffassung vertreten, bei einem freien Anlageberater müsse der Kunde davon ausgehen, dass dieser seine Beratung nicht umsonst erbringe, im Gegensatz zu Banken, bei denen der Kunde davon ausgehen könne, dass die Beratungsleistung keine gesonderten Kosten verursache.

Das Landgericht München sah dies nun anders.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage nach der Verjährung. Soweit die Gerichte von einer Aufklärungspflicht ausgingen, wurde bislang in den meisten Fällen entschieden, dass Ansprüche der Kunden noch nicht verjährt sind, auch wenn die Zeichnung der Beteiligung schon lange Jahre zurücklag. Begründet wird dies damit, dass die Kunden erst lange nach der Zeichnung von der Aufklärungspflichtverletzung Kenntnis erlangt hätten. Die Verjährung habe daher erst kürzlich zu laufen begonnen.

Diese Argumentation kann nun auch auf  Altfälle im ZUsammenhang mit Falk - Fonds angewandt werden. Damit können nun  Anleger, die bereits in den 90er Jahren Anteile an Falk - Fonds erworben haben, jetzt noch Ansprüche geltend machen.

Das Urteil des Landgerichts München gegen den AWD ist noch nicht rechtskräftig, der AWD hat Berufung hiergegen eingelegt.

Soweit Sie als Anleger in Falk - Fonds geschädigt sind, raten wir dringend, mögliche Ersatzansprüche jetzt überprüfen zu lassen.

Kontakt:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt 

Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der  Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.  (DASV e.V.)

Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
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