Falk Fonds 75: CLLB Rechtsanwälte erstreiten Schadenersatz für Anleger

Aktien Fonds Anlegerschutz
27.11.2008737 Mal gelesen
Entscheidung des Landgerichts München I vom Oberlandesgericht München bestätigt
 
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin konnte nunmehr für einen weiteren Falk-Fonds-Anleger Schadenersatzansprüche durchsetzen. Gegenstand dieses Verfahren war eine fehlerhafte Beratung bezüglich einer Beteiligung am Falk Fonds 75.
 
Im Jahre 2001 kam der Anleger mit einem Mitarbeiter des Privaten Instituts für Wirtschaftsberatung GmbH in München in Kontakt. Dieser Mitarbeiter empfahl dem Anleger im Lauf der Beratungsgespräche eine Beteiligung am Falk Fonds 75 über einen Betrag in Höhe von € 60.000,00 zzgl. 5 % Agio zu zeichnen. Des Weiteren riet der Berater sogar an, die Beteiligung größtenteils über ein Darlehen zu finanzieren.
 
Das Landgericht München I (Az.: 35 O 24255/07) kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass eine fehlerhafte Anlageberatung vorlag, weil dem Anleger die Risiken nicht ordnungsgemäß vor Augen geführt wurden. Gegen dieses Urteil ging das Private Institut für Wirtschaftsberatung GmbH in Berufung.
 
Mit Beschluss vom 18.11.2008 hat das Oberlandesgericht München (Az.: 10 3768/08) die Entscheidung des Landgerichts München bestätigt. Die Beratungsgesellschaft wurde mithin verurteilt, die aus Eigenmitteln des Anlegers bestrittenen Zahlungen zu erstatten sowie den Anleger von sämtlichen zukünftigen Darlehensverpflichtungen freizustellen. Im Gegenzug hat der Anleger selbstverständlich seine Ansprüche aus der Beteiligung an die Beratungsgesellschaft abzutreten.
 
Das Oberlandesgericht stellte auch fest, dass bei einem Anlageberatungsverhältnis im Zweifel der mündliche Hinweis vorgehe. Der Anlageberater könne, so das Oberlandesgericht München weiter, seine Beratung nicht durch allgemeine Hinweise auf den Prospekt gegenstandslos werden lassen. Ziemlich prägnant stellt das Oberlandesgericht klar:

"Der Anlageberater erhält seine Provision für seine Beratungstätigkeit und nicht dafür, dass er gleich einem Postboten Prospekte verteilt."
 
Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den geschädigten Anleger vor Gericht vertrat, rät allen Anlegern, die in geschlossene Fonds investiert haben, vor Jahresende zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, welche Risiken die jeweiligen Anlagen aufweisen.
 
Beratungshaftungsansprüche verjähren nämlich, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, grundsätzlich in drei Jahren zu Jahresende, nachdem der Anleger von der fehlerhaften Beratung Kenntnis hat oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis hätte haben können.
 
Dies bedeutet beispielsweise für jene Anleger, die im Jahre 2005 von den Risiken der Ihnen empfohlenen Anlage Kenntnis erlangt haben oder Kenntnis erhalten konnten, dass deren Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2008 verjähren.
 
Pressekontakt: RA Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstrasse 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kainz@cllb.de Web: www.cllb.de