Proven Oil Canada - Anleger sollen zahlen

Proven Oil Canada - Anleger sollen zahlen
05.08.2015169 Mal gelesen
Die Fonds unter dem Dach von "Proven Oil Canada" sind in Schieflage geraten. Aktuell werden Anleger gedrängt, zusätzliches Geld zur Verfügung zu stellen.

Die wirtschaftliche Situation bei den Fonds von POC nehmen immer mehr dramatische Ausmaße an. Wurden die Ausschüttungen seit der Zusammenlegung der Gesellschaften 2013 erst reduziert blieben sie 2014 ganz aus. Doch nicht genug, nunmehr wurden u.a. die Anleger der Fonds POC Zwei GmbH & Co.KG und  POC Growth Zwei GmbH & Co. KG angeschrieben, mit der Aufforderung die Ausschüttungen des Jahres 2013 bis zum 25.07.2015 zurück zu zahlen.

Begründet wird dies u.a. von der Gesellschaft POC Zwei GmbH & Co. KG und POC Growth Zwei GmbH & Co. KG damit, dass die finanzierende Bank auf der Ebene der Objektgesellschaft mit Schreiben vom 11.06.2015 den noch offenstehenden Kreditbetrag mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig gestellt habe. Bei einer nicht kurzfristigen Rückführung drohe die Bank die Verwertung der Öl- und Gasgebiete an, die als Sicherheiten dienen. Dies könne jedoch nicht im Interesse der Anleger sein, da damit erhebliche Investitionen, die in der Vergangenheit in die Entwicklung der Gebiete hineingeflossen seien, somit teilweise vernichtete würden. Doch selbst wenn die Rückführung des Darlehens erfolgt, bleibt nach dem POC Schreiben immer noch eine Finanzlücke von weiteren 15 Millionen Kanada-Dollar. Hinsichtlich der Schließung dieser Lücke werden in dem POC Schreiben drei Varianten dargestellt, u.a. könnte diese Lücke durch ein Nachrangdarlehen der Anleger geschlossen werden. Mit anderen Worten, nicht nur eine Rückforderung steht im Raume, auch weiteres Geld soll vom Anleger investiert werden.

Den Anlegern wurden mit den Beteiligungen an den POC-Fonds ursprünglich monatliche Ausschüttungen und Renditen von 12 % pro Jahr in Aussicht gestellt. Über die gesamte Fondslaufzeit sollten Rückflüsse von fast dem dreifachen des eingesetzten Kapitals erfolgen. So sollte sich z.B. beim POC Zwei laut Planung der Gesamtrückfluss - nach kanadischen Steuern - auf rund 267 % der Nominaleinlage belaufen.

Wir meinen, aktuell müssen die Anleger einen Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals befürchten.

Nach unserer Erfahrung bei geschlossenen Fonds ist es oft so, dass im Rahmen der Beratung ausschließlich die Vorteile der Beteiligung hervorgehoben werden. Von vielen Anlegern wissen wir, dass die Risiken, wenn überhaupt erwähnt, zugleich bagatellisiert wurden. Im Fall der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds muss jedoch nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung besonders sorgfältig auf die bestehenden Risiken hingewiesen werden. Ist dies nicht geschehen, stehen dem Anleger möglicherweise Schadenersatzansprüche zu, die soweit gehen, dass wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung eine vollständige Rückabwicklung eingefordert werden kann. Auch überprüfen wir momentan, die einzelnen Verkaufsprospekte auf Fehler und Lücken.

Auch der im Raume stehenden Rückforderung sollte nicht ohne zuvor anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, nachgekommen werden. Ob die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel die geltend gemachte Rückforderung rechtfertigt ist fraglich. Soweit eine Berufung auf Urteile des BGH erfolgt, besagen diese gerade nicht, dass der Anleger die Ausschüttungen nicht behalten darf, sondern vielmehr, dass die Ausschüttungen nicht "einfach so" zurückgefordert werden können.

Wir raten betroffenen Anlegern daher dringend, ihre Ansprüche durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Die Kanzlei TILP nimmt eine erste Einschätzung Ihres Sachverhaltes kostenfrei vor. Ihre Ansprechpartner im Hause: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier, Rechtsanwalt Kühler

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TILP ist Partner der Kanzleien TILP PLLC, New York sowie TILP Litigation Lda & Comandita (ZFDM), Funchal/Madeira, die sich auf die Vertretung institutioneller Investoren und Unternehmen auf den Gebieten des Kapitalmarkt- und Kartellrechts spezialisiert haben.

TILP verfügt über ausgewiesene Expertise und Praxis in sogenannten KapMuG-Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Das KapMuG wurde als spezielles Verfahrensrecht des kollektiven Rechtsschutzes im Jahr 2005 als Reaktion des Gesetzgebers auf den Frankfurter Telekom-Prozess, welcher mit Klagen von TILP aus dem Jahr 2001 begann und rund 17.000 Kläger umfasst, geschaffen. Das KapMuG wurde zum November 2012 grundlegend reformiert, Andreas Tilp war einer der neun Sachverständigen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Reformgesetz. TILP vertritt u. a. jeweils den Musterkläger in den Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG zu DT3 sowie gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE). Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Oktober 2014 im Fall DT3 zu Gunsten des Musterklägers, das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall HRE im Dezember 2014 ebenfalls. Als stellvertretender Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen AnwaltVerein DAV sowie in Stellungnahmen zur Europäischen Kommission setzt sich Herr Tilp seit Jahren auch für die Einführung einer Sammelklage auf europäischer Ebene ein.