Skandalfirma Infinus und die Haftung des Anlageberaters

Skandalfirma Infinus und die Haftung des Anlageberaters
02.12.2014320 Mal gelesen
Etwa 25.000 Personen sind von der Insolvenz der Skandalfirma Infinus betroffen. Viele Anleger haben bereits Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter angemeldet. Doch hat das Erfolgsaussichten? Einen Weg, Gelder von Anlegern zurück zu holen, findet man unter Umständen in der Haftung des Anlageberaters.

Future Business, das größte Emissionshaus der kollabierten Firmengruppe um Infinus, hat allein mit Orderschuldverschreibungen fast 670 Millionen Euro bei 25.000 Anlegern eingesammelt. Am Ende stand die Insolvenz.

Was können die geschädigten Anleger neben der Anmeldung ihrer Ansprüche bei Insolvenverwalter noch tun?

Einen Weg bietet die Haftung des Anlageberaters.

Um den Anleger vor unseriösen Angeboten und einer Falschberatung zu schützen, gibt es eine Vielzahl an Vorschriften, die beim Kapitalanlagerecht zu beachten sind, z. B. das Börsengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Handelsgesetzbuch - HGB -, das Wertpapierprospektgesetz oder auch das BGB - Bürgerliches Gesetzbuch. Kurz gesagt: Im Kapitalanlagerecht wird der Anlegerschutz besonders groß geschrieben.

Wenn man sich dafür interessiert, in eine Geldanlage bzw. eine Kapitalanlage zu investieren und dazu eine Bank aufsucht, um sich beraten zu lassen, kann bereits ein Vertrag (Beratungsvertrag) geschlossen worden sein. Dazu reicht im Anlagerecht das Beratungsgesprächs bereits aus.

Mit Vertragsschluss trifft den Anlageberater die Pflicht, noch vor einer Anlageberatung herauszufinden, welche Erfahrungen der potenzielle Anleger in Bezug auf Anlagegeschäfte hat und wie hoch seine Risikobereitschaft ist. So unterliegen Aktien starken Kursschwankungen, sodass niemand, der sein Geld sicher - etwa als Altersvorsorge - anlegen möchte, in Aktien investieren sollte. Ferner gibt es riskantere und weniger riskantere Fonds, sodass der Berater keine riskanten Investmentfonds empfehlen darf, wenn der Anleger sicherheitsorientiert denkt.

Der Anlageberater schuldet eine anlegergerechte Beratung. Ihn trifft eine umfassende Aufklärungspflicht über die Risiken, z. B. im Wertpapierhandel, sowie die Eigenschaften der möglichen Anlage. Dazu reicht es jedoch nicht aus, dem Anleger einen Prospekt zu überreichen; vielmehr muss das Infomaterial je nach Wissensstand des Anlegers zusätzlich laiengerecht erläutert werden.

Ist dem Anleger aufgrund einer Pflichtverletzung des Anlageberaters ein Vermögensschaden entstanden, stellt sich im Kapitalanlagerecht die Frage nach einem Anspruch des Anlegers auf Schadenersatz. Zudem ist etwa der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB strafbar - der Anlageberater bzw. Anlagenvermittler muss dann mit einem Strafverfahren und der Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

Um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern, ist eine Geltendmachung der jeweiligen Forderung innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (z. B. der Falschberatung) nötig. Hierbei kann ein Anlegeranwalt, der sich auf Probleme im Kapitalanlagerecht spezialisiert hat, weiterhelfen.

Wenn Sie zu den Geschädigten gehören, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

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