KEINE REVISIONSRÜCKZIEHER DER BANKEN UND VERSICHERUNGEN MEHR VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF – BUNDESTAG BESCHLIESST ÄNDERUNG DER ZPO

KEINE REVISIONSRÜCKZIEHER DER BANKEN UND VERSICHERUNGEN MEHR VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF – BUNDESTAG BESCHLIESST ÄNDERUNG DER ZPO
26.06.2013811 Mal gelesen
Wie vor allem im Bank- und Kapitalmarktrecht in der jüngsten Vergangenheit immer wieder zu beobachten war, haben Banken und Versicherungen bei juristischen Streitigkeiten vor dem BGH oft noch in letzter Sekunde wichtige Grundsatzentscheidungen verhindert.

Zum einen, in dem die Revision noch kurz vor der Urteilsverkündung zurückgenommen wurde, zum anderen, durch eine Anerkennung der Ansprüche des Klägers.

 

Nach dem derzeit geltenden Recht kann der Revisionskläger die Revision gemäß den §§ 565, 516 I ZPO noch bis zur Verkündung des Revisionsurteils zurücknehmen, eine Zustimmung des Revisionsbeklagten ist dazu nicht erforderlich. Weiter kann der Beklagte auch in der Revisionsinstanz den Anspruch noch bis zur Verkündung des Urteils anerkennen. In diesem Fall ergeht zwar ein Anerkenntnisurteil, dieses wird von den BGH - Richtern jedoch nicht begründet und kann somit auch nicht als Vorlage für ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten dienen.

 

Dem BGH kommt als Revisionsinstanz nach § 543 II ZPO die Aufgabe zu, Entscheidungen in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen, das Rechts fortzubilden sowie eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Der BGH kann diese Aufgabe jedoch nur dann erfüllen, wenn er über die eingelegten und zugelassenen Revisionen auch entscheiden kann. Dies wird ihm durch die Praxis der Banken und Versicherungen derzeit jedoch in aller Regel verwehrt. Nach der Beratung der Angelegenheit im zuständigen Senat und den daraus resultierenden Hinweisen in der mündlichen Verhandlung hat die nach den Hinweisen des Senats voraussichtlich unterliegende Seite den Anspruch anerkannt oder - als Revisionskläger - die Revision zurückgenommen. Dies hatte zur Folge, dass der BGH keinerlei Ausführungen zu der Hauptsache machen konnte.

 

Die vom Bundestag am 13. Juni 2013 beschlossene und Anfang 2014 in Kraft tretende Änderung der ZPO soll solche taktischen Rückzieher in Zukunft verhindern. Die Neuregelung soll die bisherige Praxis der Banken und Versicherungen einschränken und bindet dazu die Rücknahme der Revision an die Einwilligung des Revisionsbeklagten, wenn dieser sich in der mündlichen Verhandlung bereits zur Hauptsache eingelassen hat. Bei einem Anerkenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz muss der Kläger künftig den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragen. Er hat es somit praktisch in der Hand, ob der Beklagte gemäß seinem Anerkenntnis oder aufgrund streitiger Entscheidung zu verurteilen ist. Das bedeutet, dass es zukünftig in der Hand des Klägers liegt, die Absicht des Beklagten, eine Grundsatzentscheidung zu vermeiden, mitzutragen oder zu verhindern.

 

Nach Ansicht der Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist dieses Vorhaben des Bundestags zu begrüßen, da derzeit im Bankrecht durch die taktischen Rückzugsmanöver der Banken vor allem hinsichtlich der Swap Geschäfte noch eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen existieren. Es besteht somit die begründete Hoffnung, dass ab dem Jahr 2014 wieder Grundsatzentscheidungen des BGH zu diesen Rechtsfragen ergehen.