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§ 543 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 2 – Revision

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 543 ZPO – Zulassungsrevision

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

  1. 1.

    das Berufungsgericht in dem Urteil oder

  2. 2.

    das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung

zugelassen hat.

(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2.

    die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.