Montranus Medienfonds 143 ( I ) : OLG Naumburg urteilt am 3.04.2013 rechtskräftig für Anleger gegen Helaba Dublin

Aktien Fonds Anlegerschutz
14.06.2013865 Mal gelesen
Kanzlei Reime für Montranus - Fondsanleger wieder erfolgreich.

Der Fall

 

Der von der Kanzlei Reime vertretenen  Anleger beteiligte sich  am 14.11.2013 in Höhe von 25.000,00 an der MONTRANUS Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG Hannover Leasing Beteiligungsangebot Nr. 143 Zu rund 50% wurde dessen Anteil finanziert durch die Begebung einer Inhaberschuldverschreibung an die Helaba Dublin. In der Folgezeit bekam der Anleger anrechenbare Ausschüttungen und Steuervorteile. Gemäß Bescheid des Finanzamtes München vom 5.11.2011 werden die steuerlichen Vorteile der Anleger dieser Fondsgesellschaft neu bewertet. Die Widerrufsbelehrung der Inhaberschuldverschreibung verwies darauf, dass die Widerrufsfrist "frühesten" nach Bedingungseintritt beginnt.  Zudem wich diese Belehrung inhaltlich von der damaligen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab.  

 

Das Ergebnis

Das Gericht urteilte die Summe (€ 7.091.61) samt Zinsen aus, die sich ergibt,  wenn von der eingezahlten Summe die Ausschüttungen abgezogen werden.  Nach seiner Auffassung verdient die Helaba Dublin keinen Vertrauensschutz in das falsche gesetzgeberische Muster, weil sie es verändert angewendet hatte.  Damit war der mit der Klageschrift im Jahre 2012 erklärte Widerruf noch nicht verspätet.   Eine Anrechnung der Steuervorteile erfolgte nicht, da der Kläger die erstrittene Summe im Jahr des Zuflusses - dank Rechtskraft und Erfüllung in 2013 - zu versteuern hat.  Außergewöhnlich hohe Steuervorteile wurden auch nicht plausibel vorgerechnet, da sie geringer waren als die Einlagesumme bzw. Zeichnungssumme. Auch eine Verwirkung des klägerischen Widerrufsrechtes wurde abgelehnt, da nichts ersichtlich war, was auf ein berechtigtes Vertrauen der Bank in die Nichtausübung des Widerrufsrechtes schließen lassen konnte. Da die Revisionssumme von € 20.000 nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen wurde, endete der Rechtsweg mit diesem Urteil.  

 

Folgen

Nachdem der Bundesgerichtshof im August 2012 klarstellte, dass das Vertrauen der Verwender in die damaligen gesetzgeberischen verpfuschten Widerrufsbelehrungen geschützt ist, wird nunmehr ausdifferenziert, wann erhebliche Abweichungen vorliegen und wann nicht und wie weit der Vertrauensschutz reicht.