Abmahnung ohne Originalvollmacht – ein Rettungsanker für den Abgemahnten?

Abmahnung Filesharing
06.02.20105558 Mal gelesen
Dieser Beitrag zeigt, welche Bedeutung ein seit Jahrzehnten schwelender juristischer Meinungsstreit für die Praxis der Filesharing-Abmahnungen, wie sie z.B. von den Kanzleien Rasch, BaumgartenBrandt, Waldorf und C-S-R ausgesprochen werden, hat.

Problemaufriß

Ein Familienvater öffnet seinen Briefkasten, entnimmt eine Telekom-Rechnung und einen hochweißen Umschlag, auf dem die Absenderadresse einer Münchener Anwaltskanzlei aufgestempelt ist. Der Kontakt zwischen Abmahner und Abgemahnten ist hergestellt. Wie der Familienvater bald lesen wird, hat er angeblich über seinen Anschluß geschützte Werke eines bekannten Musiklabels verbreitet und muß nun mit einem erstaunlich kostspieligen Gerichtsverfahren rechnen, wenn er nicht der Aufforderung des Rechteinhabers nachkommt und eine mit einer empfindlichen Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgibt. 

Eine Frage wird das umfassende Schreiben jedoch unbeantwortet lassen: Ist die Kanzlei überhaupt zu solchem Vorgehen berechtigt, oder handelt es sich hier nur um eine Masche zur Gebührenerzielung? Eine Vollmacht enthält die umfangreiche Dokumentation, die dem Schreiben beigefügt ist, nämlich nicht. Statt dessen soll sich der Empfänger,  wie üblich, mit dem lapidaren Hinweis "ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert" bescheiden. 

Der Abgemahnte befindet sich nun in einem Dilemma: Einerseits wird er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, also eines folgenschweren, unbegrenzte Zeit währenden Rechtsakts, aufgerufen und - für den Fall, daß er dieser Aufforderung nicht nachkommt - der Drohung mit einem ausgesprochen kostspieligen und risikoträchtigen Gerichtsverfahren ausgesetzt. Andererseits muß er sich bei der Klärung der Frage, ob der gegnerische Anwalt überhaupt zu solchem Handeln berechtigt ist, mit einer bloßen Versicherung abspeisen lassen, was im besseren Fall auf die Arbeitsscheu der Gegenseite, im schlechteren Fall aber auf eine üble Masche zurückzuführen: Die Bauchschmerzen werden nicht kleiner, wenn man bedenkt, daß es gerade in jüngerer Zeit immer wieder zur Verbreitung gefälschter oder zumindest nicht durch ausreichende Bevollmächtigung gedeckter Abmahnungen kam. 

Der Anwalt, an den sich der Abgemahnte wendet, wird ihm mitteilen, daß man unter Fachleuten über die rechtliche Beurteilung dieser Zwangslage geteilter Meinung ist. Einigkeit besteht zumindest darin, daß die Frage des Vollmachtserfordernisses anhand von § 174 BGB, einer Vorschrift aus dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgemacht werden muß. Ob § 174 BGB aber tatsächlich zur Anwendung gelangt, ob also die Abmahnung nach unverzüglicher Zurückweisung durch den Abgemahnten null und nichtig wird, ist unter Fachleuten höchst umstritten. 

Dieser Beitrag ist keine akademische Abhandlung, sondern soll aufzeigen, daß die Frage der Anwendbarkeit von § 174 BGB in der Praxis des beratenden Anwalts auf Verteidigerseite von erheblicher Bedeutung ist. Deutlich werden soll daneben, daß hier eine unerschöpfliche Fehlerquelle anwaltlicher Arbeit liegt: Es erstaunt, zu welch skurrilen und gravierenden Folgefehlern falsche Schlüsse aus dem verwickelten Streitstands zu § 174 BGB führen. 

Überblick über § 174 BGB 

Der Normtext von § 174 BGB, einer Vorschrift aus dem grundsätzlich auch für urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zugänglichen "Allgemeinen Teils" des BGB lautet auszugsweise: 

"Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist." 

Tatbestand und Rechtsfolge von § 174 BGB leicht zu erfassen: Erhält der Empfänger ein Schreiben eines Vertreters, dem keine Vollmachtsurkunde, d.h. keine Vollmacht im Original beigefügt ist, so kann er das Rechtsgeschäft "zurückweisen", indem er dem Vertreter klar zu verstehen gibt, daß er zu einer Auseinandersetzung mit ihm aufgrund der Zweifel über die Bevollmächtigung nicht willens ist. Dem Handeln des Vertreters wird durch diesen Kniff die juristische Grundlage entzogen, es entfaltet keine rechtliche Wirkung. 

Problem: "einseitiges Rechtsgeschäft" 

Dieser Handstreich gelingt aber nur dann, wenn der Vertretene für den Vertreter ein "einseitiges Rechtsgeschäft" im Sinne von § 174 BGB vorgenommen hat. Ob das bei der Abmahnung der Fall ist, ist eine heikle Frage. Hier liegt der Kernpunkt des Streits. 

Nach der klassischen Lehrdefinition versteht man unter einem "Rechtsgeschäft" eine Handlung, die darauf abzielt, eine Rechtsfolge, d.h. eine Änderung in den rechtlichen Beziehungen einzelner, herbeizuführen (Larenz, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, München 1967); "einseitige" Rechtsgeschäfte sind solche, die grundsätzlich von einer Person alleine so vorgenommen werden können, daß es zu einer Umgestaltung der Rechtslage kommt. Wie diese abstrakte Definition zu deuten ist, wird an Beispielen greifbar: Die Kündigung und die Anfechtung sind einseitige Rechtsgeschäfte. Will der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beenden, so kann er die Kündigung aussprechen und damit die Rechtslage in Bezug auf seinen Arbeitsplatz umgestalten. Wurde ein Käufer beim Erwerb eines Autos über einen Motorschaden getäuscht, so kann er den Kaufvertrag durch Arglistanfechtung aus der Welt schaffen. Die Änderung der Rechtslage tritt in diesen Fällen ohne Rücksicht darauf ein, ob der andere Vertragspartner mit der Änderung der Rechtslage einverstanden ist oder nicht. 

Beim Abmahnschreiben liegen die Dinge anders. Die Abmahnung ist zwar von dem Willen getragen, die Zuwiderhandlung des Adressaten zu beenden und mit diesem einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag einzugehen. Ob diese gewünschte Folge eintritt, hängt jedoch nicht allein vom Willen des Abmahnenden, sondern auch und vor allem vom Abgemahnten ab: Es liegt bei ihm, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und dadurch die Lage zu befrieden. Aus dieser Erwägung heraus kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei der Abmahnung um kein einseitiges Rechtsgeschäft handelt und § 174 BGB auf sie keine direkte Anwendung findet. 

Wer ahnungsvoll daran denkt, daß dies für die Juristerei ein ungewöhnlich klares Ergebnis wäre, wird sich nun bestätigt sehen: Denn in der Tat wurde der Tatbestand von § 174 BGB in fachkundiger juristischer Arbeit aufgeweicht. So stellte der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung klar, daß § 174 BGB über seinen Wortlaut hinaus auch auf "geschäftsähnliche" Handlungen wie die Zahlungsaufforderung entsprechend angewandt müsse (BGH NJW 1983, 1542). Auch wenn sie über den Wortlaut der Norm hinaus geht, überzeugt diese Lösung, da sie dem Sinn und Zweck des § 174 BGB entspricht. Der Vorschrift liegt nämlich der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, daß der Empfänger in die Lage versetzt werden soll, sich ein klares Bild über die mit dem Schreiben herbeigeführte Rechtslage zu machen. Erhält also in unserem obigen Beispiel der Arbeitgeber eine Kündigung, so steht es ihm zu, sich über die mit der Kündigung herbeigeführte Rechtsfolge Klarheit zu verschaffen. Verhindert der Bevollmächtigte dies, indem er die Vollmacht als Grundlage seines Handelns im Verborgenen hält, so verlangt es die Rechtsklarheit - im Zweifel gegen den nachlässigen Versender - von einer Unwirksamheit der Erklärung auszugehen. 

Anwendung auf Abmahnfälle 

Diese Erwägungen rufen nach einer Übertragung auf das Abmahnschreiben. Mit einer Abmahnung wird zwar - wie oben geschildert - die Rechtslage nicht geändert. Der Abgemahnte hat gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse daran, sich über die Berechtigung der Abmahnung Klarheit zu verschaffen. Schließlich muß er unter Zugrundelegung des ihm vorliegenden Schreibens entscheiden, ob er dem Drängen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachkommt und, was oft ebenfalls verlangt wird, die gegnerischen Honorar- und Schadensersatzforderungen befriedigt oder ob er das Risiko eines kostspieligen Prozesses auf sich nimmt. Ob überhaupt eine Bevollmächtigung des abmahnenden Rechtsanwalts gegeben ist, wird naturgemäß bei der Entscheidung über das weitere Verhalten eine große Rolle spielen. Die Vorlage der Originalvollmacht ist daher geeignet, Unklarheiten zu beseitigen und somit dem Abgemahnten seine Entscheidung zu erleichtern. 

Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres nachzuvollziehen, daß die Oberlandesgerichte Nürnberg (GRUR 1991, 387), Celle (MDR 1981, 410) und, vor allem,  Düsseldorf (NJW-WettR 1996, 256; NJWE-WettbR 1999, 263; WRP 2001, 52; Urt. v. 11. August 2009 - I-20 U 253/08 (bislang unveröffentlicht); Urt. v. 15. September 2009 - I-20 U 164/08 (bislang unveröffentlicht)) die Anwendbarkeit von § 174 BGB auf das Abmahnschreiben bejahten, das sich auf diese Weise als reine Luftnummer entpuppte. 

Die Mehrheit der Gerichte weist hingegen - für den Fall des Wettbewerbs- und Markenrechts meines Erachtens zurecht - darauf hin, daß das Abmahnschreiben in erster Linie der raschen Vermeidung eines Prozesses dient. Die Abmahnung mache den Verletzer lediglich auf sein Fehlverhalten und den Unterlassungsanspruch aufmerksam und ermögliche es ihm, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr auszuräumen und somit einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323). Aus der besonderen Perspektive des Wettbewerbs- und Markenrechts fügt das Oberlandesgericht Frankfurt hinzu, daß das Institut der Abmahnung dem Abmahnenden durch die Rechtsprechung "aufgezwungen worden sei" und ihn einseitig zugunsten des Verletzers belaste (OLGR Frankfurt 2001, 270). Ähnlich argumentieren die Oberlandesgerichte Köln und Hamburg (OLG Köln, WRP 1985, 360; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 370). 

Ob diese Überlegungen, die für die üblichen Bereiche des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes nachvollziehbar sind, mit Recht auch auf Filesharing-Abmahnungen angewandt werden, ist indes fraglich. Es ist kaum vorstellbar, daß die Abmahnungen hier wirklich als echte Belastung, nämlich als lästiger letzter Schritt vor dem ersehnten Eintritt in das Gerichtsverfahren, empfunden werden. Richtig ist vielmehr, daß die Abmahnung in solchen Fällen nicht selten völlig losgelöst von ihrer eigentlichen Zweckbestimmung erscheint: Als Mittel der Abschreckung, der Gebührenerzielung und des Meinungskampfes. Der Weg vor Gericht wird indes nur zögerlich beschritten. Das in Wettbewerbssachen häufig anzutreffende Argument, die Angelegenheit sei besonders eilig, weshalb es dem Abmahnenden nicht zugemutet werden könne, die Übersendung der Originalvollmacht abzuwarten, dürfte hier erfahrungsgemäß ebenfalls nur eine untergeordnete Rolle spielen. 

Bedeutung für die Vorgehensweise 

Für die konkrete Vorgehensweise des verteidigenden Rechtsanwalts dürfen solche Erwägungen keine Rolle spielen. Allen Zweifeln zum Trotz besteht in Filesharing-Sachen ein "fliegender Gerichtsstand": Da die Rechtsverletzung bundesweit stattfindet, hat der Rechteinhaber das Recht, sich das Gericht seiner Wahl auf deutschem Territorium auszuwählen. Hat der Verletzte also eine Abmahnung ohne Originalvollmacht versendet, so wird seine Wahl im Falle der Zurückweisung der Vollmacht durch den Abgemahnten nicht auf Düsseldorf oder Nürnberg, sondern zum Beispiel auf Frankfurt oder Köln fallen. Im klassischen Filesharing-Fall darf die Vollmachtsrüge bei seriöser anwaltlicher Arbeit daher keine Rolle spielen. Der von ihm konsultierte Rechtsanwalt wird also den sicheren Weg gehen und für den eingangs erwähnten Familienvater eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. 

Es reizt noch zu einer Bemerkung, welch skurrile Schäden die vermeintliche Allzweckwaffe der Vollmachtszurückweisung bei ihren eigenen Anwendern anrichten kann. Juristisch zumindest anwatzweise nachvollziehbar sind Fälle, in denen die Vollmacht nach § 174 BGB trotz des fliegenden Gerichtsstands gerügt wird, in denen also die oben geschilderte Grundproblematik übersehen wird. Abgründe tun sich aber dort auf, wo die beratenden Anwälte nach Vollmachtsrüge ihren Mandanten selbst zur Klageerhebung in Düsseldorf raten, um dann bald die Gnadenlosigkeit der freien Gerichtszuständigkeit zu spüren. Der vermeintliche Winkelzug wird nämlich dann entlarvt, wenn die Abmahner der negativen Feststellungsklage durch Erhebung einer vorrangigen Leistungsklage an einem "abmahnerfreundlicheren" Gericht die örtliche Zuständigkeit entziehen und den Abgemahnten in einem Meer von Kosten zurücklassen. 

Auch die vermeintlich einfache Vorschrift des § 174 BGB hat also ihre juristischen Fallstricke, in denen sich schon so mancher verheddert hat.

__________________

Update: Mit dem Urteil Vollmachtsnachweis vom 19. März 2010 - I ZR 140/08 - hat der Bundesgerichts die lange strittige Rechtslage entschieden. Demnach braucht der Abmahnung immer dann keine Vollmacht beigefügt zu werden, wenn ihr ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags beiliegt.