Abmahnung d. Schutt Waetke Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung u. Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im Auftrag von OFTLY GOLDWIN Filmproduktion: 1 Abmahnung = 926,80 € !

Abmahnung Filesharing
02.11.20082553 Mal gelesen

Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die pornografische Filme der Firma OFTLY GOLDWIN Filmproduktion GmbH, Österreich, über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload (unwissentlich) angeboten haben, erhalten derzeit wieder von den Schutt Waetke Rechtsanwälten aus Karlsruhe eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Gegenstand der Beauftragung der Rechtsanwälte Schutt Waekte sei eine von dem Betroffenen Anschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung an dem jeweils genannten Filmwerk der Firma OFTLY GOLDWIN Filmproduktion GmbH. Die genannte Firma sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Filmwerk. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von dem in der Abmahnung genannten Computerspiel Urheberrechte der von den Schutt Waetke Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt zu haben. Zur Begründung führen die Schutt Waetke Rechtsanwälte aus, durch die Software der Antipiracy-Firma LOGISTEP AG mit Sitz in der Schweiz seien die in der Abmahnung genannten Daten festgestellt und dokumentiert wurden.
 
Angegeben werden Datum Dateiname und IP-Adresse genannt. Nicht angegeben werden GUID, Filehashwert und Angaben zum Umfang des angeblichen Downloads. Ferner fehlen Angaben zum angeblichen upload. 

Es sei im Rahmen eines auf der Grundlage des § 113 TKG ergangenen staatsanwaltschaftlichen Auskunftsverlangens festgestellt worden, dass der Internetanschluss auf den Namen des Abgemahnten Anschlussinhabers angemeldet gewesen sei, so dass er für die Urheberrechtsverletzung, welche unter Nutzung des Anschlusses begangen worden sei, zivilrechtlich haftet. 

Von dem Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, die gleichzeitig die Zahlungsverpflichtung enthält, Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von 651,80 €, Ersatz der Kosten für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens von 75,00 € sowie Schadensersatz von pauschal 200,- € verlangt. Insgesamt geht es also um eine Forderung von 926,80 €. 

Die Abmahnungen sind inhaltlich gleichlautend. 

Rechtlich ist neben der sehr umstrittenen Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen Dritter folgendes zu beachten:

  • Die Störerhaftung des Anschlussinhabers ist keine reine Gefährdungshaftung. Der Internetanschlussinhaber haftet daher nicht automatisch bereits deshalb, weil von seinem Internetanschluss möglicherweise Dritte eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.  Der Internetanschlussinhaber haftet, soweit er selbst nicht Täter der Urheberrechtsverletzung ist, nur dann, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Was für den Internetanschlussinhaber aber zumutbar ist, um Urheberrechtsverletzungen Dritter zu verhindern, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu den zumutbaren Prüfpflichten gehören in aller Regel zum einen technische Sicherungsmaßnahmen, zum anderen etwaige Aufsichtspflichten, die im Regelfall gegenüber minderjährigen Kindern zu beachten sind. Soweit volljährige Familienmitglieder als Rechtsverletzer in Frage kommen, bestehen diesen gegenüber grundsätzlich keine Überwachungspflichten.
     
  • Seit dem 1.9.2008 gilt zwar das neue Urheberrecht. Dies hat zugunsten des Betroffenen keine Auswirkungen insbesondere auf den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch gebracht: Stichwort: Kostendeckelung der Abmahngebühren. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch von 651,80 €, orientiert sich auch nicht an den seit dem 1.9.2008 geltenden Neuerungen im Urheberrecht. Seit dem 1.9.2008 soll für die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in einfach gelagerten Fällen und bei unerheblicher Rechtsverletzung nur noch eine Anwaltsgebühr von 100,- € gegenüber dem Rechtsverletzer geltend gemacht werden können. Überwiegend wird die Regelung aber von den Abmahnkanzleien bzw der durch sie vertretenen Rechteinhaber bei Filesharingfällen für nicht anwendbar erklärt, so auch offensichtlich die Ansicht der Schutt Waetke Rechtsanwälte.Gestützt wird diese Ansicht darauf, dass der Abmahnung meist eine Strafanzeige vorausgeht und insofern schon nicht von einem einfach gelagerten Fall ausgegangen werden kann. Bedauerlich ist, dass in der Abmahnung der Schutt Waetke Rechtsanwälte mit keinem Wort auf die gesetzliche Neuregelung eingegangen wird, obwohl deren Anwendung eigentlich naheliegend ist.

    Diskutieren kann man zwar, ob in Filesharingfällen die gesetzliche Neuregelung zur Begrenzung der Abmahngebühren überhaupt eingreift. Mit guten Gründen kann man nämlich die Auffassung vertreten, dass Abmahnungen wegen Filesharing in der Regel wegen des organisatorisch weitgehend verselbstständigten Verwaltungs- und Durchführungsaufwands einfach gelagert und im Regelfall auch nur eine unerhebliche Rechtsverletzung gegeben ist, auch wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorausgeht. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht aber zumindest in Bezug auf den neu geregelten Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider, der ähnliche Voraussetzungen aufstellt, bisher dahin, dass bei Filesharingfällen im Regelfall von einer nicht nur unerheblichen Rechtsverletzung ausgegangen werden muss. Im Ergebnis wird also die Neuregelung zur Deckelung der Abmahngebühren bei Filesharingfällen nicht eingreifen. Unterstützt wird diese Ansicht im übrigen auch durch Hinweise in der Gesetzesbegründung.
  • Zu beachten ist zudem, dass für den Schadensersatzanspruch die Neuregelung zur Begrenzung der Abmahngebühren ausdrücklich nicht gilt. Beim Schadensersatzanspruch ist die Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie ausdrücklich zulässig. Allerdings liegen die Voraussetzungen hierfür oftmals nicht vor. Es fehlt bei den Abmahnungen in aller Regel an dem schlüssigen  Vortrag und ausreichenden Anknüpfungsmomenten, die eine Berechnung nach einer Lizenzanalogie erlauben. Eine Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie scheitert m.E. bereits daran, dass die Einräumung einer Lizenz wegen Verbreitung pornografischer Schriften nach deutschem Recht nichtig wäre. Insofern dürfte die Lizenzanalogie zumindest bei Filmen der vorliegenden Art kaum zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs ausreichen. Ein Schadensersatzanspruch scheitert im übrigen oft im Falle der Bejahung der Störerhaftung am fehlenden Verschulden des Internetanschlussinhabers.
     
  • Auffallend ist generell bei Abmahnungen in Filesharingfällen, dass Dateinamen oftmals umbenannt worden sind und die umbenannten Dateien in Tauschbörsen verbreitet werden. Viele Betroffene berichten nämlich, dass sie den Film nicht kennen. Sollte eine umbenannte Datei abgemahnt werden, ist dies rechtlich von erheblicher Bedeutung. Einer der zu beachtenden Folgen ist z.B., dass Schadensersatzansprüche hier in der Regel wegen des fehlenden Verschuldens ausscheiden. Derjenige, der eine umbenannte Datei über eine Internettauschbörse heruntergeladen hat, kann nicht ohne weiteres für eine darin versteckte pornografische Filmdatei zum Schadensersatz herangezogen werden.
     
  • Gegenstand der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ist der jeweils abgemahnte Film. Dabei ist zu beachten, dass jeder einzelne angeblich heruntergeladene und zum upload ermöglichte Film zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht wird. Da bei den Abmahnungen der Rechtsanwälte Schutt Waetke Rechtsanwälte weitere Abmahnungen folgen können, die sich auf weitere Filme des Rechteinhabers beziehen können, sollten im Einzelfall Maßnahmen getroffen werden, um Folgeabmahnungen rechtlich den Boden zu entziehen.
     
  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab.

  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • Keinesfalls sollten Betroffene ungeprüft den geforderten Betrag von 926,80 € bezahlen.

  • Es empfiehlt sich in jedem Fall eine Prüfung durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    *Master of Laws (Medienrecht)

    www.ra-weiner.de