Urheberrecht: Filesharing Abmahnung: Schulenberg & Schenk, Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Waldorf Frommer, FAREDS

Urheberrecht: Filesharing Abmahnung: Schulenberg & Schenk, Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Waldorf Frommer, FAREDS
15.02.2014538 Mal gelesen
Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Kein Grund zur Panik. Wir helfen Ihnen, die optimale Lösung zu finden. Täglich von 8 - 22 Uhr. Rufen Sie uns unverbindlich an, damit wir Ihnen ein attraktives Angebot unterbreiten können.

Ich habe eine Abmahnung erhalten, was soll ich jetzt tun?
Verfallen Sie nicht in Panik, stecken Sie nicht den Kopf in den Sand, sondern bewahren Sie Ruhe.

Wir finden eine Lösung für Ihr Problem. Bedenken Sie aber, dass im Fall einer Abmahnung schnelles Handeln gefragt ist:

  • Leisten Sie keine voreilige Zahlung
  • Unterschreiben Sie nichts ungeprüft
  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst
  • Schalten Sie noch vor Ablauf der Frist professionellen Rechtsrat ein

Nachfolgend hat Rechtsanwalt Stefan Gille ein FAQ zum Filesharing für Sie bereitgestellt. Bitte bedenken Sie, dass dies lediglich der ersten Orientierung dienen soll und eine qualifizierte Rechtsberatung nicht ersetzen kann:

Die häufigsten Fragen zum Filesharing:

1. Wie ist die Gegenseite an meine Adresse gekommen?
Die Rechteinhaber beauftragen spezielle Unternehmen -sogenannte AntiPiracy-Firmen-, die in Tauschbörsen gezielt nach den urheberrechtlich geschützten Werken des jeweiligen Rechteinhabers suchen. Zu Beweiszwecken wird ein Testdownload  durchgeführt, bei dem der Hashwert der jeweiligen Datei gespeichert wird. Zusätzlich wird die IP-Adresse des jeweiligen Anbieters gespeichert. Um herauszufinden, welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP-Adresse verbirgt, machen die Rechteinhaber dann einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Provider des Anschlussinhabers geltend und gelangen so letztlich an Ihre Adresse. Oft wird eine Kopie des gerichtlichen Auskunftsbeschlusses dem Abmahnschreiben beigefügt.

2. Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine Mitteilung. Sie informiert denjenigen, an den sie gerichtet ist, zunächst darüber, dass er aufgrund einer bestimmten Handlung eine Rechtsverletzung begangen habe.
Die Abmahnung ist zusätzlich mit der Aufforderung verbunden, diese Handlung in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung abzugeben, da der Abmahnende andernfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehme. Die Abmahnung stellt daher immer auch ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages dar.

3. Welchen Zweck verfolgt die Abmahnung?
Die Abmahnung soll den Abgemahnten auf die von ihm (vielleicht nur versehentlich) begangene Rechtsverletzung aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit bieten, ein drohendes Gerichtsverfahren durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung abzuwenden (Warnfunktion).

Daneben bietet sie dem Abmahnenden die Möglichkeit, sich gegen eine Rechtsverletzung schnell und ohne gerichtliche Hilfe zur Wehr zu setzen (Streitbeilegungsfunktion).

Ferner bewirkt die Abmahnung zugunsten des Abmahnenden, dass er in einem späteren Gerichtsverfahren im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Abgemahnten nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO zu befürchten hat (Kostenvermeidungsfunktion).

4. Welche Funktion hat die Abgabe einer Unterlassungserklärung?
Der Abmahnende verlangt von Ihnen für die Zukunft, ein bestimmtes Verhalten nicht mehr zu begehen. Diesem Verlangen können Sie durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung genüge tun. Damit verpflichten Sie sich dazu, die darin beschriebene Handlung nicht mehr zu begehen und im Falle der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Abmahnende ist dann durch einen strafbewehrten vertraglichen Anspruch vor einer etwaigen Zuwiderhandlung geschützt. Damit entfällt die Wiederholungsgefahr.

5. Muss ich die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, es besteht keine Verpflichtung, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies ist im Übrigen auch nicht ratsam, da diese rechtlich zu Ihrem Nachteil formuliert sein kann und die Gefahr eines Schuldeingeständnisses besteht. Formulierungen im Rahmen der Unterlassungserklärung, mit denen man etwa die Zahlung eines Vergleichsbetrages, bestehend aus Anwaltskosten und Schadensersatz, anerkennt, sind zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr gerade nicht nötig.

Ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abzugeben und wie diese gegebenenfalls auszugestalten ist, sollte ein Fachmann unter Berücksichtigung Ihres Einzelfalles beurteilen. Allerdings hat dies zügig zu geschehen, damit alle erforderlichen Maßnahmen noch vor Fristablauf getroffen werden können. Andernfalls riskieren Sie, dass eine einstweiligesVerfügung gegen Sie ergeht, wodurch Ihnen erheblichen Mehrkosten entstehen können.

6. Was passiert, wenn ich gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoße?
Dann wird es sehr teuer, da Sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen haben. Bedenken Sie, dass Sie ggf. auch dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn nicht Sie, sondern Dritte über Ihren Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begehen. Aus eigenem Interesse sollten Sie daher noch vor Abgabe einer Unterlassungserklärung vorsorglich sicherstellen, dass es zu keinen Rechtsverletzungen kommt.

7. Kann ich bei der Gegenseite anrufen und mit ihr verhandeln?
Hiervon ist dringend abzuraten: Die Gegenseite (Musik-, Film-, Softwareindustrie) wird von spezialisierten Anwaltskanzleien vertreten, die sich nicht durch "Internetwissen" beeindrucken lassen werden. Ungeachtet dessen sei dahingestellt, ob es im Hinblick auf eine drohende gerichtliche Auseinandersetzung besonders geschickt ist, der Gegenseite zu signalisieren, dass man über keinen qualifizierten Rechtsbeistand verfügt. Von dem Risiko, sich mit scheinbar guten Argumenten hinterher selbst ans Messer zu liefern, möchten wir nicht reden.

8. Kann ich Muster aus dem Internet verwenden?
Im Internet sind zuweilen allgemeine Muster modifizierter (abgewandelter) Unterlassungserklärungen zu finden. Es ist allerdings nicht ratsam, diese ungeprüft zu übernehmen. Erfüllt das jeweilige Muster nicht die gesetzlichen Voraussetzungen oder wird es falsch verwendet, laufen Sie nämlich Gefahr, dass ein kostenintensives einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie ergeht.
Darüber hinaus hängt die konkrete Ausgestaltung der Unterlassungserklärung immer vom jeweiligen Einzelfall und von der damit verfolgten Strategie ab.
Es versteht sich daher von selbst, dass das ungeprüfte Verwenden eines schematischen Musters dem nicht gerecht werden kann.

Weiterhin ist aufgrund der weitreichenden lebenslangen Folgen, die eine Unterlassungserklärung entfaltet, stets zu prüfen, ob deren Abgabe verweigert werden kann. Dies lässt sich indes nicht pauschal beantworten, sondern bedarf stets einer anwaltlichen Prüfung des konkreten Einzelfalles.

9. Die im Abmahnschreiben genannte IP-Adresse stimmt nicht mit meiner überein?
Dieser Einwand hat insofern keine Bedeutung, als die IP-Adressen in der Regel dynamisch vergeben werden. Dynamisch bedeutet, dass Sie bei jeder neuen Einwahl ins Internet eine andere IP-Adresse erhalten.
Da sich Ihre IP-Adresse ständig ändert, muss die IP-Adresse des Tatzeitpunktes folglich auch nicht mit ihrer gegenwärtigen IP-Adresse übereinstimmen.

10. Ist die Abmahnung wirkungslos, da sie keine Originalvollmacht enthält?
Nein, da die Abmahnung in der Regel mit dem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Dieser ist in dem beigefügten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erblicken.
In diesem Fall kann die Abmahnung nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zurückgewiesen werden.

11. Sind die kurzen Fristen in der Abmahnung zulässig?
Ja, derart kurze Fristen werden von der Rechtsprechung  aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit anerkannt.

12. Was für Forderungen werden da eigentlich gegen mich geltend gemacht?
In der Regel werden insbes. drei Ansprüche gegen Sie geltend gemacht.

  • auf Unterlassung
  • auf Schadensersatz
  • auf Erstattung der Anwaltskosten

In der Praxis werden die beiden letzten Forderungen oftmals durch ein pauschales Vergleichsangebot zusammengefasst.

13. Welche Kanzleien mahnen wegen Urheberrechtsverstößen ab?
Im Urheberrecht konnten wir bislang zahlreiche Abmahnungen insbesondere der nachfolgenden Anwaltskanzleien verzeichnen:

  • Waldorf Frommer Rechtsanwälte
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian
  • Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk
  • FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Rechtsanwalt Rainer Munderloh
  • Sasse & Partner Rechtsanwälte
  • Rasch Rechtsanwälte

14. Muss ich  mit strafrechtlichen Schritten rechnen?
Die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren stellt unserer Erfahrung nach die Ausnahme dar und dürfte nur bei einer erheblichen Vielzahl begangener Urheberrechtsverletzungen in Betracht kommen. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung wird selbstverständlich auch auf etwaige strafrechtliche Aspekte eingegangen.

15. Brauche ich einen eigenen Anwalt?
Ja, da das Urheberrecht eine komplexe Rechtsmaterie darstellt und eine Abmahnung hohe finanzielle Risiken mit sich bringt. Kleine Fehler in diesem Bereich können zum Teil weitreichende Folgen haben. Das Internet bietet erste Informationen, kann einen qualifizierten Rechtsbeistand aber nicht ersetzen.

Wir sind davon überzeugt, dass das Risiko einer Klage durch die qualifizierte Einlassung eines spezialisierten Rechtsanwalts deutlich abgesenkt werden kann.

16. Was können Sie für mich tun?

Wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung dem Grunde bzw. der Höhe nach berechtigt ist, um sodann angemessen darauf zu reagieren und Folgerisiken für Sie zu minimieren. Wir bieten Ihnen:

  • schnelle Reaktion (auch am Wochenende)
  • bundesweite Vertretung von Mandanten
  • faire Pauschalpreise
  • umfangreiche Praxiserfahrung auf dem Gebiet des Filesharing-Recht

Unverbindliche Kontaktaufnahme für Sie

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Eine für Sie kostengünstige Lösung hat für uns oberste Priorität!

Rechtsanwalt Stefan Gille

Hotline: 0531-490 590 70  (täglich von 8 -22 Uhr)

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Weitere Informationen zu Filesharing-Abmahnungen finden Sie unter:

Filesharing-Blog