Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2026, Az.: B 2 U 80/25 B
Anerkennung der Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS) als Berufskrankheit (BK) durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 80/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130326BB2U8025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gelsenkirchen - 26.08.2021 - AZ: S 37 U 287/18
- LSG Nordrhein-Westfalen - 28.03.2025 - AZ: L 4 U 538/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Für die Beschwerdebegründung genügt es grundsätzlich nicht, aus der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf einen Rechtssatz zu schließen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob eine beim Kläger vorliegende Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS) als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2109 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter - (BK 2109) anzuerkennen und dem Kläger deswegen Verletztenrente zu gewähren ist.
Das LSG hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 26.8.2021) zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger eine Divergenz und das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil das LSG einem Beweisantrag nicht nachgekommen sei.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Vorrangig rügt die Beschwerdebegründung eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Eine solche bezeichnet sie indes nicht hinreichend. Die Beschwerdebegründung führt an, das LSG sei in seinen tragenden Gründen von der Entscheidung des BSG vom 30.1.2020 (B 2 U 152/19 B) abgewichen, weil es einem Beweisantrag zur Einholung eines arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens nicht gefolgt sei. Mit diesem und seinem weiteren Vorbringen dazu macht der Kläger die verfahrensfehlerhafte Handhabung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, unterliegt im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde indes den Voraussetzungen nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG. Auf Grundlage desselben Sachverhalts kann eine Verfahrensrüge daher nicht in eine Rüge anderer Gestalt gekleidet werden, weil andernfalls die gesetzlichen Rügebeschränkungen umgangen würden (BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 7 mwN, vom 11.7.2025 - B 2 U 19/25 B - juris RdNr 9 mwN und vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).
Unabhängig davon erfüllt die Beschwerdebegründung auch die weiteren Anforderungen einer Divergenzrüge nicht. Sie legt bereits nicht schlüssig dar, dass der Beschluss des BSG vom 30.1.2020 (B 2 U 152/19 B) sowie das Urteil des LSG einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG fähige Rechtssätze enthalten und nicht nur einzelfallbezogen Aussagen zur Subsumtion von § 103 SGG treffen (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3, vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 6 ff und vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5 ff, jeweils mwN). Sofern sie den Entscheidungen verdeckte Rechtssätze entnehmen möchte, lässt die Beschwerdebegründung offen, mithilfe welcher anerkannten Methodik sie diese abgeleitet hat. Dabei genügt es grundsätzlich nicht, aus der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf einen Rechtssatz zu schließen (zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 7 und vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 7 und vom 4.4.2025 - B 9 V 13/24 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Ferner zeigt die Beschwerdebegründung durch die nur vereinzelt herausgegriffenen Passagen sowohl des Beschlusses des BSG vom 30.1.2020 (B 2 U 152/19 B) als auch des gegenständlichen Urteils des LSG nicht hinreichend auf, dass beiden Entscheidungen im Kern vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen, auf die dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (zu diesem Erfordernis zB BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 5, vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 9 und vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 14, jeweils mwN). Der Beschluss des BSG ist auch nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung davon geprägt, dass die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob und in welchem Umfang der Kläger Lastengewichte von 40 kg oder mehr getragen hatte. Es lagen nur Angaben zu Lastengewichten von 50 kg und mehr vor, worauf es gemäß der Wissenschaftlichen Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten aus dem Jahr 2016 (GMBl 2017, 29 ff, zuvor Merkblatt für die ärztliche Untersuchung, BArbBl 3/1993, 53) indes nicht mehr ankam (s allg zur Bedeutung von Merkblättern bei der Auslegung von BKen BSG Urteil vom 17.6.2025 - B 2 U 9/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 21 mwN). Demgegenüber hat im vorliegenden Verfahren das LSG die vorhandenen Bewertungen des Präventionsdienstes für überzeugend gehalten, ohne dass die Beschwerdebegründung näher dazu ausführt, auf welcher Grundlage die Bewertungen ergingen. Dem Beschwerdegericht ist daher ein Vergleich der Sachverhalte als Voraussetzung einer Divergenz nicht möglich.
b) Auch den geltend gemachten Verfahrensmangel in Form der Sachaufklärungsrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht formgerecht.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Um den Verfahrensmangel der hier geltend gemachten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 6.8.2025 - B 2 U 30/24 B - juris RdNr 5, vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 5, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung zeigt zwar auf, dass der Kläger weitere Aufklärung bis zuletzt geltend gemacht hat. Sind Beteiligte - wie hier der Kläger - in der Berufungsinstanz nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzision eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen (BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 8). Der Kläger hat durch seine Ehefrau als Bevollmächtigte während des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hilfsweise die Einholung eines arbeitstechnischen Gutachtens beantragt und damit diesen abgesenkten Anforderungen entsprochen.
Das Vorbringen des Klägers erfüllt aber im Übrigen nicht die Anforderungen an die Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge. Die Beschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 7, vom 25.2.2025 - B 2 U 4/24 B - juris RdNr 6 und vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Nicht maßgeblich ist indes, dass die Verfahrensbeteiligten weiteren Aufklärungsbedarf annehmen, und ob und mit welchen Gründen das LSG das Begehren förmlich abgelehnt hat (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 9). Zu diesen Voraussetzungen trägt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert vor. Soweit sie rügt, das LSG habe die Ablehnung des "Beweisantrags" ungenügend begründet, kommt es darauf wie dargelegt nicht an. Wenn die Beschwerdebegründung ferner anführt, das LSG verweise auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten und führe im Urteil aus, der Präventionsdienst habe sich umfassend mit den Angaben des Klägers und des Zeugen befasst und die Ausführungen seien stimmig und überzeugend, zeigt sie damit nur auf, dass das LSG von seinem Standpunkt aus den Sachverhalt als genügend geklärt angesehen hat. Damit wendet sich die Beschwerdebegründung allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die indes einer Überprüfung als Verfahrensmangel entzogen ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 7 = juris RdNr 3). Deswegen wird auch nicht aufgezeigt, das LSG habe unzulässig die Beweiswürdigung vorweggenommen. Gerichte leiten die von ihnen beauftragten Sachverständigen an und geben ihnen insbesondere bei strittigem Sachverhalt die Anknüpfungstatsachen vor (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a ZPO). Insoweit lässt die Beschwerdebegründung offen, aus welchen Gründen das LSG sich zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu dem Ergebnis gelangt ist, den Bewertungen des Präventionsdienstes zu folgen. Damit wendet sich der Kläger im Kern erneut gegen die nicht rügefähige Beweiswürdigung des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; BSG Beschluss vom 27.9.2024 - B 2 U 42/24 B - juris RdNr 9 mwN).
Auch im Übrigen ist nicht dargelegt, dass das LSG einen Ermittlungsbedarf hätte annehmen müssen. Hierzu hätte die Beschwerdebegründung den weiteren maßgeblichen Standpunkt des LSG aufzeigen müssen. Es hätte der Darstellung des vom LSG festgestellten (§ 163 SGG) entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der Verfahrensgeschichte bedurft, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, den Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 8, vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN). Daran fehlt es hier indes, wenn die Beschwerdebegründung über die Rüge einer formell fehlerhaften Begründung und der Darlegung eines aus Sicht des LSG gerade fehlenden Aufklärungsbedarfs hinaus nichts enthält. Nicht ausreichend ist insbesondere der Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 30.1.2020 (B 2 U 152/19 B - juris). Denn die Tatsachengerichte müssen ein Sachverständigengutachten nicht einholen, wenn sie ihre Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) bereits aus den im Verwaltungsverfahren erhobenen Befunden und Beweisen gewinnen (zB BSG Urteil vom 18.3.2003 - B 2 U 13/02 R - BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr 1 = juris RdNr 22, BSG Beschluss vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 18 mwN).
c) Wenn die Beschwerdebegründung das Urteil des LSG inhaltlich für falsch hält, auch weil der Kläger dargelegt habe, dass die geforderte Belastungsdosis überschritten sei, kann auch dies nicht die Zulassung der Revision begründen. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinn, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 15, vom 3.3.2025 - B 2 U 8/25 B - juris RdNr 9 und vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 13, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).