Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.07.2025, Az.: B 2 U 19/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Keine ordnungsgemäße Bezeichnung der tatricherlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.07.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 19/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110725BB2U1925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 16.10.2023 - AZ: S 4 U 67/23
- LSG Baden-Württemberg - 23.01.2025 - AZ: L 6 U 3126/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, warum gerade das mit Nichtmedizinern besetzte Revisionsgericht Fragen zum Vorliegen einer PTBS trotz Amnesie, zur Erfüllung des A-Kriteriums durch eine intensivmedizinische Behandlung der Unfallfolgen, zum Abklingen einer als unfallbedingt diagnostizierten Anpassungsstörung und zur Bedeutung des konsekutiven Auftretens einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung und Angst, zutreffender klären könnte als das sachverständig beratene Berufungsgericht. Schon angesichts der Vielzahl denkbarer sozialer Folgen eines Unfalls lässt sich die Frage zur (Ir-)Relevanz sozialer (Unfall-)Folgen im Rahmen der sozialrechtlichen Kausalitätslehre keinesfalls mit einem klaren "ja" oder "nein" beantworten, wie dies an sich erforderlich wäre, sondern liefe allenfalls auf ein unzureichendes "vielleicht" bzw. "kann sein" hinaus.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, dem Kläger aufgrund der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 14.11.2019 ab dem 1.12.2021 höhere Verletztenrente nach einer MdE um 70 vH zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er Verfahrensmängel (dazu II.1.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (dazu II.2.) geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
a) Um Verletzungen der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7, vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 12, vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 und grundlegend vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5 sowie vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie behauptet, der Kläger habe mit Schriftsätzen vom 7.3., 8. und 31.7.2024 sowie vom 13.1.2025 "angeregt und beantragt", K als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Die Beschwerdebegründung versäumt es jedoch bereits, den Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 414, 373 ff ZPO) - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen derartigen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält (vgl dazu grundlegend BSG Beschlüsse vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 und vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (grundlegend BSG Beschlüsse vom 5.3.2002 - B 13 RJ 193/01 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73, vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21 und vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73). Sie sind nur als Hinweise oder bloße Anregungen zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21 und vom 5.3.2002 - B 13 RJ 193/01 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73). Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer sein Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungskonformen "Beweisantrag" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 2 und 4 Satz 1 ZPO). Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO), dass der Kläger sein Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat (stRspr, vgl BSG Beschlüsse vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 und vom 5.3.2002 - B 13 RJ 193/01 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74, jeweils mwN). So liegt der Fall hier. Im Übrigen hätte der Kläger nicht nur das Beweismittel bezeichnen, sondern auch die Tatsachen benennen müssen, über die der (sachverständige) Zeuge vernommen werden soll, also angeben müssen, was in sein Wissen gestellt wird. Auch hieran fehlt es.
b) Die Gehörsrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger macht geltend, es sei davon auszugehen, dass das Urteil des LSG bereits vor der mündlichen Verhandlung festgestanden habe und abgesetzt gewesen sei, weil "eine eingehende Befassung mit dem Inhalt der mündlichen Ver - handlung, insbesondere auch seitens der Laienrichter, ... angesichts der Kürze der Verhandlung definitiv nicht möglich" gewesen sei. Soweit damit ein Gehörverstoß in Form der sog Erwägensrüge (vgl BVerfG Dreierausschussbeschluss vom 23.9.1983 - 2 BvR 762/82 - SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) geltend gemacht werden soll, gilt die tatsächliche Vermutung, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann (vgl BVerfG Beschlüsse vom 15.4.1980 - 2 BvR 827/79 - BVerfGE 54, 86, 91 f [BVerfG 15.04.1980 - 2 BvR 461/79] und vom 27.5.1970 - 2 BvR 578/69 - BVerfGE 28, 378, 384 f). Dafür genügt es nicht, allein auf die angebliche Kürze der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, die nach den widersprüchlichen Angaben in der Beschwerdebegründung einerseits nur "19 Minuten" und andererseits von 9:36 Uhr bis 10:12 Uhr, also 36 Minuten, gedauert habe, und dass das 38-seitige Urteil bereits am Dienstag nach der Sitzung am Donnerstag zugestellt worden sei. Besondere Umstände liegen vielmehr vor, wenn das Gericht auf rechtliche Ausführungen zu tragenden Rechtssätzen oder auf tatsächliches Vorbringen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 146 und Kammerbeschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497, 498, RdNr 12; BSG Beschlüsse vom 15.12.2016 - B 5 RE 28/16 B - juris RdNr 9 und vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 11). Deshalb hätte der Kläger zumindest die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG darlegen und auf dieser Grundlage im Einzelnen aufzeigen müssen, dass sein jeweiliger Tatsachenvortrag entscheidungserheblich und seine Rechtsausführungen tragend gewesen sind. Der Kläger gibt jedoch weder den verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) noch die hierauf beruhenden Entscheidungsgründe des LSG wieder, sodass der Senat nicht prüfen kann, ob und inwiefern die angeblich ignorierten tatsächlichen Angaben und rechtlichen Argumente - auf der Basis der Rechtsauffassung des LSG - für das Verfahren entscheidungserheblich und für die Falllösung zentral bedeutsam waren. Soweit der Klägerbevollmächtigte in einer persönlichen Anmerkung am Ende der Beschwerdebegründung (unter Gliederungspunkt III.) aus seiner Sicht Tatumstände mitteilt, bleibt unklar, ob er sich mit dem dort geschilderten Sachverhalt überhaupt auf den vom LSG festgestellten berufen will und ggf mit diesem ganz oder teilweise identisch ist. Wenn der Kläger abschließend beanstandet, dass seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung "von vornherein keine Berücksichtigung finden sollten und fanden", hätte er vortragen müssen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann. Dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend zur Sach- und Rechtslage äußern konnte, behauptet die Beschwerdebegründung nicht.
2. Auch die Grundsatzrügen greifen nicht durch. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3 mwN, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"1. Schließt das Fehlen einer Erinnerung an den Unfall infolge einer Amnesie das Vorliegen einer (atypischen) PTBS aus?
2. Ist in Fällen, in denen der Geschädigte sich - infolge einer Amnesie - nicht aus eigener Erinnerung an das Unfallgeschehen erinnern kann und die aufgrund des sehr schweren Arbeitsunfalls erforderliche intensivmedizinische Behandlung für ihn im Hinblick auf die Furcht um sein Leben und die durch die Amnesie verursachte zusätzliche Belastung für ihn ein außergewöhnliches und katastrophenartiges Ausmaß hatte, das A-Kriterium einer PTBS erfüllt?
3. Welche Tatsachen müssen, wenn aufgrund des Arbeitsunfalls eine unfallbedingte Anpassungsstörung vorliegt, vorliegen, die das Abklingen einer als unfallbedingt diagnostizierten Anpassungsstörung begründen?
4. Lässt sich, wenn während bzw. im Anschluss an eine unfallbedingte Anpassungsstörung eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und Angst diagnostiziert wird, hieraus ein Ende der Anpassungsstörung und der Beginn einer unfallunabhängigen Depression ableiten?
5. Sind psychische Gesundheitsstörungen, die auf die sozialen Folgen des Unfalls zurückzuführen sind, nicht wesentlich ursächlich durch den Arbeitsunfall oder durch als Unfallfolgen anzusehende weitere Gesundheitsschäden verursacht?
6. Welche Anforderungen bestehen im Rahmen des im Sozialrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Beweiswürdigung, wenn die Stellungnahme eines Beratungsarztes des Sozialversicherungsträgers und ein gerichtlich bestelltes Gutachten eines Sachverständigen, bei dem es im Rahmen der Begutachtung auch nach den Angaben des Sachverständigen zu erheblichen persönlichen Unstimmigkeiten mit dem Probanden und Unregelmäßigkeiten kam, massiv vom Ergebnis des seitens des Sozialversicherungsträgers beauftragten Rentengutachtens sowie einer Vielzahl von Gutachten und Berichten der behandelnden Ärzte, die den Betroffenen seit Jahren behandeln, abweichen? Ist es vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Vernehmung eines in die Sitzung gestellten sachverständigen Zeugen abzusehen?
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Die Beschwerdebegründung zeigt schon nicht schlüssig auf, dass die Fragen 1. bis 4. im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein könnten, dh gerade mit den Mitteln juristischer Methodik (Rechtsfrage) und nicht nur im Wege des Beweises durch (medizinische) Sachverständige (Tatfrage) beantwortet werden können (vgl zur Unterscheidung von Tat- und Rechtsfrage: Dreher in von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, 791, 793 ff mit umfangreichen Nachweisen). Der Kläger lässt insbesondere unerörtert, warum gerade das mit Nichtmedizinern besetzte Revisionsgericht die Fragen zum Vorliegen einer PTBS trotz Amnesie (Frage 1), zur Erfüllung des A-Kriteriums durch eine intensivmedizinische Behandlung der Unfallfolgen (Frage 2), zum Abklingen einer als unfallbedingt diagnostizierten Anpassungsstörung (Frage 3) und zur Bedeutung des konsekutiven Auftretens einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung und Angst (Frage 4), zutreffender klären könnte als das sachverständig beratene Berufungsgericht. Schon angesichts der Vielzahl denkbarer sozialer Folgen eines Unfalls lässt sich die 5. Frage zur (Ir-)Relevanz sozialer (Unfall-)Folgen im Rahmen der sozialrechtlichen Kausalitätslehre keinesfalls mit einem klaren "ja" oder "nein" beantworten, wie dies an sich erforderlich wäre (Senatsbeschlüsse vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 5 und vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5, vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10, vom 19.6.2018 - B 1 KR 87/17 B - juris RdNr 6, vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - juris RdNr 10 und vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; s auch BFH Beschluss vom 25.9.2018 - III B 160/17 - juris RdNr 23 sowie BAG Beschluss vom 23.1.2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52 = juris RdNr 5 f), sondern liefe allenfalls auf ein unzureichendes "vielleicht" bzw "kann sein" hinaus (vgl Senatsbeschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 10 und vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.3.2013 - B 5 R 424/12 B - juris RdNr 8; BAG Beschluss vom 8.12.2011 - 6 AZN 1371/11 - BAGE 140, 76 = juris RdNr 5). Soweit sich die 6. Frage in ihrem ersten Teil auf die "Anforderungen ... bei der Beweiswürdigung" bezieht, verkennt die Beschwerdebegründung, dass Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde generell ausgeschlossen sind (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dieser Ausschluss liefe leer, wenn Fragen der Beweiswürdigung in das Gewand der Grundsatzrüge gekleidet werden könnten, um das BSG auf diesem Um weg zu zwingen, die Beweiswürdigung des Berufungsurteils zu überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 10, vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 12 und grundlegend vom 5.2.1980 - 2 BU 31/79 - juris RdNr 6; BSG Beschlüsse vom 28.12.2010 - B 13 R 320/10 B - juris RdNr 6 und vom 17.12.1992 - 6 BKa 29/91 - juris RdNr 7). Im Rahmen des zweiten Teils der 6. Frage zum Umgang mit präsenten Zeugen fehlen jegliche Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Problematik vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu § 103 SGG, wonach grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit auszuschöpfen sind (vgl dazu zB BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R - BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 14 und Beschluss vom 2.3.2010 - B 5 R 208/09 B - juris RdNr 9; vgl für den Verwaltungsprozess BVerwG Urteile vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 - juris RdNr 47 und grundlegend vom 26.8.1983 - 8 C 76/80 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 147 S 10; vgl auch BVerfG Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 123 = juris RdNr 67), soweit keine formellen oder materiellen Beweisablehnungsgründe vorliegen. Im Übrigen dürfen die besonderen Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) durch ein Ausweichen auf die Grundsatzrüge nicht umgangen werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).