Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2025, Az.: B 2 U 30/24 B
Rüge eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht i.R.d. Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 30/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060825BB2U3024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 21.02.2024 - AZ: L 3/6 U 55/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Obduktion und Sektion sind bei (noch) Lebenden ein ungeeignetes Beweismittel, weil beide den Tod voraussetzen, der indes noch nicht eingetreten ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 21. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Versicherten gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 16.2.2023) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die inzwischen verstorbene Versicherte Beschwerde eingelegt, die nach ihrem Tod von ihren Erben fortgeführt wird.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerde rügt, einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG einem Beweisantrag zu Unrecht nicht nachgekommen sei.
Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7, vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Zwar bezeichnet die Beschwerde einen formellen Beweisantrag. Danach hat die damalige Klägerin im Berufungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.2.2024 beantragt,
"zur Aufklärung des Sachverhalts anzuordnen, dass bei der Klägerin nach Ihrem Versterben eine Versicherungssektion in einem Institut für Rechtsmedizin, Forensische Pathologie, durchgeführt wird zum pathologisch anatomischen bzw. lungenstaubanalytischen Beweis
- a)
erhöhter Konzentrationen von Asbestkörpern oder Asbestfasern im Lungengewebe und / oder
- b)
charakteristischer Lungen - oder Pleuraveränderungen und dass
- c)
die Berufskrankheit asbestassoziiertes Pleuramesotheliom den Tod verursacht hat."
Laut Beschwerdebegründung hat die damalige Klägerin zu der Obduktion ihre Zustimmung erteilt und hat ihr Prozessbevollmächtigter den Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.
Doch legt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig dar, dass das Berufungsgericht diesem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind (zB BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 9 und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das LSG von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen (zB BSG Beschlüsse vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 9 und vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - juris RdNr 8). Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder der Fehler bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 7, vom 14.9.2023 - B 1 KR 66/22 B - juris RdNr 5, vom 7.9.2021 - B 5 R 138/21 B - juris RdNr 5, vom 9.4.2021 - B 13 R 17/21 B - juris RdNr 13, vom 13.2.2019 - B 6 KA 14/18 B - juris RdNr 8 und vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - juris RdNr 12). Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass das LSG den Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass Obduktion und Sektion (zum Begriff: Ulsenheimer in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl 2019, § 134 RdNr 1) bei Lebenden ein ungeeignetes Beweismittel sind, weil beide den Tod voraussetzen, der indes noch nicht eingetreten ist - wie dies - auch bei der damaligen Klägerin der Fall war, die erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens verstorben ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1 und 2, 193 SGG.