Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1989, Az.: BVerwG 8 B 95.89
Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 95.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.02.1989 - AZ: 9 A 1252/88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 89.920 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision zu Recht nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das angestrebte Revisionsverfahren läßt in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen eine weiterführende Rechtsklärung nicht erwarten. Das angefochtene Urteil beruht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch weder auf Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch auf einem der von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das wird, ohne klärungsbedürftige Rechtsfragen aufzuwerfen, durch § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gedeckt. Das Verfahren des Verwaltungsgerichts leidet deshalb an einem "wesentlichen Mangel", weil das Gericht von der in Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 EntlG vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, obgleich deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Sache weist, wie die Gründe des angefochtenen Urteils evident machen, Schwierigkeiten sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art auf. Freilich schlägt allein das nicht durch. Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 EntlG hebt - ebenso wie Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG (hier: "hält"; dort: "der Auffassung ist") - nicht auf das Bestehen von Schwierigkeiten, sondern darauf ab, wie sich dies nach der "Auffassung" des zur Entscheidung berufenen Gerichts darstellt (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 34 S. 23 <24> zu Art. 2 § 5 EntlG). Das dem Gericht damit - hier wie dort - zugestandene (Beurteilungs-)Ermessen hat jedoch, wie es für jegliches Ermessen zutrifft (vgl. zum Verwaltungsermessen die §§ 40 VwVfG und 114 VwGO), rechtliche Grenzen. Die "Auffassung", die das Verwaltungsgericht vom Schwierigkeitsgrad einer Sache hat, kann (insbesondere) die in Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 EntlG zur Vereinfachung des Verfahrens vorgesehene Ausnahme von § 101 Abs. 1 VwGO (Gebot der mündlichen Verhandlung) nicht rechtfertigen, wenn sie, weil auf "grober Fehleinschätzung" beruhend (Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25 S. 11 zu Art. 2 § 5 EntlG), handgreiflich falsch ist. Das ist zweifelsfrei und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Versuch der Beschwerde, selbst für diese Situation Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 EntlG noch als (verfahrensfehlerfrei) anwendbar darzutun, geht fehl. Der "Sinn und Zweck des Entlastungsgesetzes ..., die Verwaltungsstreitverfahren zu beschleunigen und die Verwaltungsgerichte zu entlasten" (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 4), kann nicht zugunsten der Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung eingreifen, wenn nach der Regelung eben dieses Entlastungsgesetzes die Voraussetzungen für eine solche Entlastung gerade nicht erfüllt sind.
Den übrigen Ausführungen der Kläger zu § 130 VwGO (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 2 bis 9) braucht nicht nachgegangen zu werden. Auf sie käme es mit Rücksicht auf das Gesagte im Revisionsverfahren nicht an, so daß von ihm in diesen Richtungen auch Rechtsklärungen nicht zu erwarten sind und zugleich das angefochtene Urteil auf etwaigen Verfahrensfehlern nicht beruhte.
Das Berufungsgericht hat unter dem Blickwinkel des Erfordernisses, daß aus einem (Bau-)Gebührenbescheid "der Kostenschuldner hervorgehen" muß (UA S. 13), den angefochtenen, die vier Kläger als Bauherren anführenden Bescheid (UA S. 5) dahin ausgelegt, daß mit ihm "alle vier Kläger als die vier Bauherren nebeneinander ... als Gesamtschuldner ... zur Zahlung der Baugenehmigungsgebühr herangezogen werden" sollten (UA S. 14), und zwar dies "ohne eine Beschränkung auf das gesamtschuldnerisch gebundene Gesellschaftsvermögen" (UA S. 16). Auch das führt nicht auf Rechtsfragen, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderten. Ob der angefochtene Bescheid so auszulegen ist, wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat, ist eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage des vorliegenden Falles. Ob der Bescheid - in dieser Auslegung - den einschlägigen Anforderungen an einen (Bau-)Gebührenbescheid genügt, entscheidet das irrevisible Recht. Dazu könnte ein Revisionsverfahren nichts beitragen (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Die von der Beschwerde als vermeintlich grundsätzlich angesprochene Frage, ob ein Gebührenbescheid (je nach den Umständen) so "ausgelegt werden" (d.h. so auszulegen sein) "kann", wie das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid ausgelegt hat (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 11 und 14), beantwortet sich in bejahendem Sinne von selbst. Ebenso fehlt es an der von der Beschwerde in diesem Zusammehang behaupteten Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223 <228 f.>[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 55/79]), vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 100.83 - (Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 4 S. 4 f.) und vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 64.84 - (Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 20 S. 1 <3>). Die von der Beschwerde beanstandete Begründung gibt nichts für die Annahme her, das Berufungsgericht könne der Ansicht sein, daß bei der Auslegung von Verwaltungsakten (oder doch von Gebührenbescheiden) nicht "der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften" sei (§ 133 BGB). Die vom Berufungsgericht verwendete Formulierung, daß ein Kostenbescheid bei bestimmter Sachlage "regelmäßig so auszulegen" sei, "daß ...", hat ersichtlich nicht die - den § 133 BGB tangierende - Bedeutung, die die Beschwerde ihr beilegen möchte (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 13). Der fragliche Satz drückt nicht mehr aus, als daß unter bestimmten, vom Berufungsgericht angegebenen Voraussetzungen nach der Lebenserfahrung - und insofern "regelmäßig" - etwas Bestimmtes gemeint sei. Annahmen dieser Art steht § 133 BGB nicht entgegen.
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der angefochtene Gebührenbescheid "mit Wirkung für und gegen die Kläger ... wirksam durch ordnungsmäßige Bekanntgabe erlassen worden" ist, sich die Kläger aber "jedenfalls ... auf einen allenfalls in Betracht kommenden Mangel der Bekanntgabe der Kostenentscheidung als schriftlicher Verwaltungsakt nicht mit Erfolg berufen" könnten (UA S. 18). Das wird vom Berufungsgericht in je selbständig tragender Weise vierfach begründet: Der Bescheid sei dem Kläger zu 1 als geschäftsführendem Gesellschafter zugegangen und damit allen Klägern bekanntgemacht worden (UA S. 19 f.). Die Kläger müßten den Bescheid auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht in dieser Weise zugegangen wäre. Das etwaige Fehlen einer Bevollmächtigung sei nämlich jedenfalls durch das nachträgliche Verhalten der Kläger geheilt worden (UA S. 26 f.). Hilfsweise sei anzunehmen, daß die Kläger auf die Einhaltung der von der Behörde gewillkürten Form der Bekanntgabe als schriftlicher Verwaltungsakt verzichtet hätten (UA S. 27 f.). Und letztlich stelle sich die Berufung der Kläger auf eine etwa nicht formgerechte Bekanntgabe des Bescheides unter den gegebenen Umständen auch als ein rechtsmißbräuchliches Verhalten dar (UA S. 28). Zu dieser letztgenannten Begründung vermag die Beschwerde einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Grund nicht aufzuzeigen. Da allein diese Begründung das angefochtene Urteil zu tragen vermag, kommt es insoweit auf alles weitere (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 15 bis 29) nicht an.
Das Vorbringen, mit dem die Beschwerde darzulegen versucht, daß die hier anzuwendende Tarifstelle unzureichend bestimmt, dadurch die verfassungsrechtlich festgeschriebene Rechtsstaatlichkeit verletzt und dies in seinen Einzelheiten in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klären sei, geht von einem falschen Ansatz aus: Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip ableitbare Bestimmtheitsgebot soll (und kann), was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, daß jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestandes gleichsam auf den Pfennig genau "vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet" (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 30). Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot hat vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden "die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung" eröffnen (UA S. 37; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 3 <6>). Das setzt dem Erfordernis der Bestimmtheit im Gebührenrecht "enge Grenzen" (Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 95.68 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 6 S. 4 <9>) und reduziert dieses Erfordernis auf die "dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit" (Urteil vom 2. Juli 1969 a.a.O., S. 5 und Urteil vom 21. Oktober 1970 a.a.O.). Dem genügt die hier in Rede stehende Regelung schon deshalb, weil sie auf die "Rohbausumme" abstellt, die, auch wenn damit die auf bestimmte Weise ermittelten landesdurchschnittlichen Rohbaukosten gemeint sind, bereits als Begriff einen Rahmen absteckt, der hinreichend bestimmt ist und deshalb eine willkürliche Handhabung verhindert. Daß der Begriff der Rohbausumme, mag er auf die Kosten des jeweiligen Vorhabens oder mag er auf einen verallgemeinerten Ansatz zu beziehen sein, "in gewissen Grenzen tatsächlich schwer bestimmbar" ist (Urteil vom 2. Juli 1969 a.a.O.), verletzt das Bestimmtheitsgebot nicht. Eine "willkürliche Handhabung" wird der zuständigen Behörde dadurch "offensichtlich" nicht ermöglicht (Urteil vom 2. Juli 1969 a.a.O., S. 6). Das alles führt nicht auf Rechtsfragen, deren (weitere) Klärung durch ein Revisionsverfahren gefördert werden könnte.
Nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Tarifstelle sind die für das Jahr 1984 landesdurchschnittlich ermittelten Rohbaukosten jährlich "um den vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ... veröffentlichten Baukostenindex des vergangenen Jahres fortzuschreiben" (UA S. 31). Dazu wirft die Beschwerde vermeintlich grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit einer solchen "Verweisung" sowie zum rechtsstaatlichen Verkündungserfordernis auf (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 32 bis 36). Das geht fehl. Die Fortschreibung bestimmter Kosten ist als solche ebensowenig wie andere Wertermittlungen Rechtssetzung, sondern sachverständige Tatsachenfeststellung (Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 8 B 163.83 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 17 S. 7 <8>). Bei einer solchen Anknüpfung kommt es nicht zu einer - etwa bedenklichen - Verlagerung von Regelungsbefugnissen (Beschluß vom 27. Juni 1984 a.a.O.). Für eine Zulassung der Revision ist auch insoweit kein Raum. Dasselbe gilt endlich, soweit die in Rede stehende Tarifstelle zur Ermittlung des umbauten Raumes auf "DIN 277 Blatt 1 (Ausgabe Mai 1973)" Bezug nimmt. Das folgt aus dem - zum Baukostenindex - bereits Gesagten und bedarf keiner weiteren Ausführung.
Die Abweichungsrüge, zu deren Begründung die Beschwerde (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 38 und 40) auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1961 - BVerwG I C 14.61 - (Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 9) und vom 16. Januar 1964 - BVerwG I C 127.60 - (Buchholz 437.2 KindergeldG Nr. 1) verweist, hält der Nachprüfung nicht stand. Mit ihr werden zwei Gestaltungen einander gleichgesetzt, die unterschieden werden müssen: In den beiden Fällen, die in den Urteilen vom 16. Januar 1964 und vom 29. August 1961 behandelt sind, ging es darum, daß sich die - in dem einen Fall beitragsrechtliche, in dem anderen Fall baurechtliche - Regelung (der Höhe des zu entrichtenden Kindergeldes bzw. des zulässigen Füllens von Badewannen) gleichsam aus zwei Teilen zusammensetzte, von denen der eine keine (ausreichend veröffentlichte) Rechtsnorm war. Das läßt sich nicht mit der Konstellation gleichsetzen, die den vorliegenden Fall kennzeichnet. Die DIN 277, auf die die Tarifstelle hinweist, werden durch diesen Hinweis nicht zu einem Teil des Gebührentatbestandes. Der Hinweis enthält vielmehr lediglich eine Anknüpfung, mit deren Hilfe ein bestimmter Tatsachenbegriff des Gebührentatbestandes ("umbauter Raum") rechnerisch umgesetzt werden soll. Die Notwendigkeit dieser Differenzierung entzieht zugleich der weiteren Abweichungsrüge den Boden, für die sich die Beschwerde auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1963 - BVerwG I C 74.61 - (Buchholz 406.40 § 19 NatSchG Nr. 6), vom 26. Mai 1964 - BVerwG I C 182.58 - (Buchholz 406.40 § 19 NatSchG Nr. 7) und vom 27. Januar (nicht: November) 1967 - BVerwG IV C 105.65 - (BVerwGE 26, 129 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 105/65]) beruft (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 41). Diese drei Urteile beschäftigen sich mit den Anforderungen an die Aufbewahrung von (teilweise aus Zeichnungen bestehenden) Rechtsnormen. Darum geht es hier nicht.
Ob eine Vorschrift des irrevisiblen Rechts, sofern sie bei. strikter Anwendung in "atypische(n) Einzelfällen" zu "vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Verstöße(n) gegen höherrangiges Recht" führte (UA S. 44), für solche Einzelfälle einschränkend auszulegen ist, überschreitet als Fragestellung nicht den Bereich des irrevisiblen Rechts und kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 42 f.) die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - (Buchholz 401.83 GebG Außenhandelsstelle Nr. 3) und vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 5.61 - (GewArch 1962, 235), die die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet (Schriftsatz vom 9. Mai 1989, S. 43), liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 89.920 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus