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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1984, Az.: BVerwG 8 C 100.83

Zivildienst; Einberufung; Zurückstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 100.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.08.1982 - AZ: 2 Hi VG A 50/80

Fundstelle

  • BWV 1985, 63

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verbindlichkeit einer Erklärung des Bundesamtes für den Zivildienst, die Einberufung eines Dienstpflichtigen zum Zivildienst sei nicht beabsichtigt.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hildesheim - vom 26. August 1982 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 12. Mai 1952 geborene Kläger, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, wurde am 4. Oktober 1971 als "tauglich" gemustert. In der Folgezeit wurde er mehrfach vom Wehrdienst zurückgestellt. Nach dem Ergebnis einer Tauglichkeitsüberprüfungsuntersuchung vom 10. Januar 1977 ist der Kläger "wehrdienstfähig 2". Mit Schreiben vom 20. April 1979 wies das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger darauf hin, daß seine Heranziehung zum Zivildienst für den 1. August 1979 beabsichtigt sei. Der Kläger erwiderte, es sei ihm zur Zeit nicht möglich, Zivildienst zu leisten, weil er an der Universität Hannover studiere. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 17. Mai 1979 mit, seine Einberufung zum Zivildienst sei nicht beabsichtigt; er unterliege jedoch weiterhin der Zivildienstüberwachung.

2

Mit Schreiben vom 8. November 1979 kündigte die Beklagte dem Kläger dessen Einberufung zum 1. April 1980 an. Der Kläger machte erneut geltend, er könne wegen seines Studiums den Zivildienst zur Zeit nicht ableisten. Mit Bescheid vom 28. November 1979 lehnte die Beklagte eine weitere Zurückstellung ab und berief den Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 1979 für die Zeit vom 1. April 1980 bis zum 31. Juli 1981 zum Zivildienst ein. Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und trug vor, die Einberufung bedeute für ihn eine unzumutbare Härte, weil er sich im Sommersemester 1980 zur Prüfung für das Lehramt an gewerblichen Schulen im Lande Niedersachsen zu melden gedenke und die zivildienstbedingte Studienunterbrechung zu einem beträchtlichen Zeitverlust führe. Mit Bescheid vom 25. Februar 1980 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

3

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Einberufungsbescheides hat der Kläger vorgetragen: Das im Wintersemester 1977/78 begonnene viersemestrige Studium mit dem Berufsziel des Gewerbelehramts wäre im Dezember 1979 abgeschlossen worden, hätte er nicht eine Sportverletzung erlitten, die im Januar 1980 eine in stationärer Behandlung durchgeführte Operation erforderlich gemacht habe. Am 11. Februar 1980 sei vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes das Thema für die innerhalb von drei Monaten einzureichende schriftliche Hausarbeit im Rahmen der wissenschaftlichen Prüfung festgesetzt worden. Werde die Hausarbeit ohne genügende Gründe nicht fristgerecht abgeliefert, so könne eine andere Aufgabe nur noch einmal gestellt werden. Überdies betreibe er seit dem 1. Dezember 1979 einen Einzelhandel mit Sportartikeln. Für sein Geschäft, das einen Warenbestand in Werte von ca. 12.000 DM umfasse, sei ihm ein Bankkredit in Höhe von 5.000 DM zur Verfügung gestellt worden. Hinzu komme eine Verbindlichkeit von 4.000 DM für eine Geschäftsbeteiligung seines Vaters als stiller Gesellschafter. Ferner sei er als Übungsleiter der Schwimmabteilung des VfV Hildesheim, Schwimmwart und Mitglied des Lehrstabes des Schwimmverbandes Niedersachsen e.V. mit der Durchführung von sportlichen Jugend- und Lehrveranstaltungen befaßt. Im Vertrauen auf die Mitteilung der Beklagten vom 17. Mai 1979 habe er alle diese Tätigkeiten übernommen bzw. weitergeführt.

4

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine die Zurückstellung des Klägers vom Zivildienst rechtfertigende unzumutbare Härte liege nicht vor.

5

Durch Urteil vom 26. August 1982 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben Die Klage sei zulässig. Dem Kläger stehe ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zwar sei es dem Kläger nicht mehr möglich, entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 ZDG den Dienst vor Vollendung des 28. Lebensjahres anzutreten. Da jedoch der Einberufungsbescheid vor diesem Zeitpunkt ergangen sei, könne der Dienstantritt auch später erfolgen. Der Gestellungszeitpunkt stelle nur eine abänderbare, die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides nicht berührende Nebenregelung dar. Die Klage sei auch begründet. Ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Klägers über das 28. Lebensjahr hinaus (§ 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG) erfüllt seien, könne offenbleiben. Der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil das Schreiben der Beklagten vom 17. Mai 1979 die verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG) enthalte, den Kläger nicht zum Zivildienst heranzuziehen. Aus der Verwendung des Wortes "beabsichtigt" und der Streichung des in dem verwendeten Vordruck vorgesehenen Wortes "derzeit" folge, daß der Verzicht auf die Heranziehung des Klägers keiner zeitlichen Einschränkung unterliege. Die in den Schreiben des Klägers vom 2. Mai 1979 und vom 21. November 1979 enthaltene Mitteilung, ihn sei die Ableistung des Zivildienstes "zur Zeit" nicht möglich, rechtfertige keine andere Auslegung des Schreibens der Beklagten.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

7

II.

Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 4 VwGO).

8

Unzutreffend ist die einleitende Annahme des angefochtenen Urteils, unter dem Blickwinkel des als Sachurteilsvoraussetzung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses komme es darauf an, ob der angefochtene Einberufungsbescheid vor Vollendung des 28. Lebensjahres des Dienstpflichtigen erlassen worden sei. Ob der Einberufungsbescheid die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG für die Einberufung geltende Lebensaltersgrenze beachtet, betrifft die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides und damit die Begründetheit der Klage. Unrichtig ist auch die Auffassung des angefochtenen Urteils, der grundsätzlich abänderbare Gestellungszeitpunkt berühre die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides nicht. Vielmehr ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides und des die Zurückstellung versagenden Bescheides ungeachtet der Aussetzung der Vollziehung auf den im Einberufungsbescheid genannten Gestellungszeitpunkt abzustellen, weil zu diesem Zeitpunkt das Zivildienstverhältnis begründet wird (vgl. Urteile vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 [3] und vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 28.82 - amtl. Umdruck S. 4 f., jeweils m.weit.Nachw.).

9

Nicht zu folgen ist schließlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger verbindlich zugesichert habe (vgl. § 38 Abs. 1 VwVfG), er werde nicht zum Zivildienst herangezogen. Mit dieser Annahme wird unter Verletzung der für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren revisiblen Auslegungsregel des § 133 BGB (vgl. Urteil vom 27. Januar 1984 - a.a.O. - amtl. Umdruck S. 5 f. m.weit.Nachw.) der Inhalt des Schreibens vom 17. Mai 1979 verkannt. Nach § 133 BGB ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 [228 f.]). Die lediglich den damaligen Stand der Einberufungspraxis kennzeichnende Mitteilung der Beklagten, daß die Einberufung des Klägers nicht "beabsichtigt" sei, konnte der Kläger nicht als Zusage verstehen, von seiner Einberufung werde generell und ohne zeitliche Einschränkung abgesehen. In seinem Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - (Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1 [5]) hat der erkennende Senat eine Erklärung des Bundesamtes, die Einberufung sei "nicht mehr" beabsichtigt, trotz dieser eindeutigen Kennzeichnung in zeitlicher Hinsicht als eine die Beklagte nicht bindende "Absichtserklärung" angesehen. Eine unverbindliche Erklärung liegt hier um so mehr vor, als das Schreiben vom 17. Mai 1979 - anders als die vorstehend bezeichnete Erklärung - schon nach seinem Inhalt nicht das deckt, was der Kläger daraus herzuleiten sucht. Denn der Wortlaut dieses Schreibens enthält keinerlei Aussage hinsichtlich einer etwaigen Einberufung des Klägers in der Zukunft. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Streichung einiger in dem verwendeten Formular vorgesehener Passagen, weil damit keine an den Empfänger abgegebenen Erklärungen verbunden sind. Bestätigt wird dieses Ergebnis letztlich auch durch den in dem Schreiben vom 17. Mai 1979 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf die bestehende Zivildienstüberwachung und die damit verbundenen Pflichten des Klägers. Diesem Hinweis konnte der Kläger entnehmen, daß künftig mit seiner Einberufung gerechnet werden müsse, diese aber jedenfalls nicht auszuschließen sei.

10

Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der die weitere Zurückstellung versagende Bescheid und der Einberufungsbescheid sind rechtmäßig. Über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus könnte der Kläger nur zurückgestellt werden, wenn die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG), die gegenüber der in § 11 Abs. 4 ZDG genannten besonderen Härte eine Steigerung sowohl dem Grade als auch den Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit nach bedeutet, weil die Zurückstellung über die in § 13 Abs. 1 Satz 2 ZDG genannte Altersgrenze hinaus nicht nur zur Verschiebung der Zivildienstleistung, sondern im Einblick auf § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG zur völligen Freistellung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers vom Zivildienst führt. Die Freistellung ist daher nur in besonderen Ausnahme fällen gerechtfertigt. Dementsprechend sind die an den Dienstpflichtigen zu stellenden Anforderungen wesentlich höher als beim Vorliegen einer besonderen Härte (vgl. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 [3] m.weit.Nachw.). Das Vorbringen des für eine Wehrdienstausnahme darlegungspflichtigen Klägers vermag die Zurückstellung wegen unzumutbarer Härte nicht zu rechtfertigen. Der mit der Ableistung des Zivildienstes verbundene Zeitverlust stellt keine derartige Härte dar. Ein etwaiger Verlust eines Teils des Wissensstoffes läßt sich mit zumutbarem Aufwand aufarbeiten. Den Einwand, die Einberufung unterbreche die schriftliche Hausarbeit im Rahmen der wissenschaftlichen Prüfung für das Gewerbelehramt, muß sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß er diese Arbeit erst nach der geraume Zeit vor Beginn der Prüfung erfolgten Ankündigung der Einberufung und nach dem Erlaß des Einberufungsbescheides übernommen hat. Ebenfalls in Kenntnis der bevorstehenden Einberufung hat er am 1. Dezember 1979 ein Einzelhandelsgeschäft eröffnet, wofür ihm ausweislich einer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Bescheinigung erst am 6. März 1980 ein Bankkredit in Höhe von 5.000 DM zur Verfügung gestellt worden ist. Alle diese Dispositionen fallen allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren eine durch die Aufnahme eines weiteren Kredits in Höhe von 20.000 DM für sein Geschäft bedingte Härtelage geltend macht, ist dieses Vorbringen vom Gericht nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 5. Februar 1965 - BVerwG VII C 165.64 - BVerwGE 20, 244 [245]). Einen insoweit gegebenen Zurückstellungsgrund könnte der Kläger wegen des Ablaufs der in § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG genannten Ausschlußfrist auch nicht mehr mit Erfolg gegenüber der Beklagten geltend machen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 55.74 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 7 S. 3 [7]). Unerheblich für die Frage der Zurückstellung des Klägers ist ferner dessen sportliche Vereinstätigkeit.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl