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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1969, Az.: BVerwG VII B 115.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII B 115.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 15337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 18.06.1968 - AZ: III B 18/68

Fundstellen

  • DVBl 1970, 901-902 (Volltext mit amtl. LS)
  • KirchE 11, 118
  • VerwRspr 21, 408 - 413

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob bei der Kirchensteuer die Berliner Einkommensteuerpräferenzen berücksichtigt werden müssen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Zehner

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 442 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beklagte erließ für das Jahr 1960 folgenden staatsaufsichtlich genehmigten und am 22. April 1960 im Amtsblatt für Berlin (S. 395) veröffentlichten Kirchensteuerbeschluß:

"Im Bereich des Berliner Stadtsynodalverbandes in Westberlin werden ... vom Kirchensteuerjahr 1960 ab (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres) als Kirchensteuer erhoben:

Ein Grundbetrag (Kirchgeld) nach den unter II. angegebenen Staffelungen und hierzu ein Zuschlag in Höhe von 8,7 v.H. zu der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für den Veranlagungszeitraum, die sich nach dem ab 1. Januar 1958 für das Bundesgebiet geltenden Einkommensteuerrecht ergibt." ...

2

Auf Grund dieses Beschlusses wurde der Kläger durch Kirchensteuerbescheid vom 8. April 1965 zur Kirchen-(Einkommen-)Steuer für 1960 in Höhe von 4.047 DM herangezogen. Der Berechnung dieses Betrages liegt die sich nach dem Bundeseinkommensteuertarif ergebende Einkommensteuer von 50.800 DM zugrunde, die der Kläger zu zahlen hätte, falls er in Westdeutschland leben würde.

3

Der Kläger ist der Auffassung, bei der Berechnung der Kirchensteuer dürfe nur von seiner tatsächlichen, sich unter Berücksichtigung der Berliner Steuerpräferenzen ergebenden Einkommensteuerschuld in Höhe von 41.442 DM ausgegangen werden. Er hält den Kirchensteuerbeschluß außerdem für unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß veröffentlicht sei, gegen den Grundsatz der Normenklarheit des Steuerrechts verstoße und sich unzulässigerweise Rückwirkung in die Vergangenheit beilege. Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein.

5

II.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind, der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

6

1)

Entgegen der Auffassung des Klägers vermag weder der Umstand, daß möglicherweise eine Vielzahl von Angehörigen der evangelischen Kirche Berlins an dem Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist, noch eine etwaige Erschütterung des Kirchenhaushalts dem Rechtsstreit einen grundsätzlichen Charakter zu verleihen. Eine Sache hat nämlich nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausreicht oder für die Beteiligten wirtschaftlich von großer Bedeutung ist, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - = Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1; vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 -; vom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4.61 -; vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - = Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 16; vom 16. Juli 1963 - BVerwG VIII B 70.62 -; vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII CB 61.63 -; vom 28. November 1964 - BVerwG I CB 104.63.-.

7

2)

Die hier auftretenden Rechtsfragen geben dem Rechtsstreit jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie teils nicht prüfungsfähig sind, da sie dem irrevisiblen Recht angehören, teil nicht prüfungsbedürftig sind, da sie bereits geklärt sind.

8

a)

Die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Frage der Auslegung des Kirchensteuerbeschlusses des Beklagten könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das Revisionsgericht kann nur Fragen des Bundesrechts prüfen; die Klärung einer grundsätzlichen Frage steht deshalb nur dann zu erwarten, wenn sie dem Bundesrecht zuzurechnen ist. Der Kirchensteuerbeschluß des Beklagten stellt jedoch - wenn ihm auch normativer Charakter zukommt (vgl. Beschluß vom 6. Juni 1968 - BVerwG VII B 13.67 - = DÖV 68, 768 = DVBl. 69, 33) - ebensowenig wie Landeskirchengesetze, kirchliche Steuersatzungen oder Steuerordnungen Bundesrecht dar (vgl. BVerwGE 21, 330 [BVerwG 09.07.1965 - VII C 16/62]; Beschlüsse vom 5. Februar 1960 - BVerwG VII B 54.59 - = Buchholz BVerwG 401.70 Nr. 5; vom 6. Juni 1968 - BVerwG VII B 13.67 -; vom 30. Mai 1969 - BVerwG VII B 82.67 -). Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch, soweit er die Worte "nach dem für das Bundesgebiet geltenden Einkommensteuerrecht" enthält. Der Gebrauch von auch im Bundesrecht vorkommenden Begriffen innerhalb des nicht revisiblen kirchlichen Rechts macht diese nämlich nicht zu solchen des Bundesrechts, da sie der kirchliche Gesetzgeber in einem anderen Sinne verwandt haben kann (vgl. BVerwGE 1, 76; Urteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 134.60 -; Beschluß vom 28. Mai 1955 - BVerwG V B 186.54 - = DÖV 55, 700). Der Ausnahmefall, daß von Verfassung wegen allein der Bundesgesetzgeber zur Bestimmung des Inhalts eines bestimmten Begriffs berufen ist (vgl. BVerwGE 6, 96), liegt hier nicht vor. Auch soweit bei der Auslegung des Beschlusses allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts oder allgemeine Auslegungsgrundsätze eine Rolle spielen, gehören sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Bundesrecht an, da allgemeine Grundsätze, die zur Ergänzung nicht revisiblen Rechts herangezogen werden, ebensowenig wie dieses revisibel sind (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]).

9

b)

Soweit der Rechtsstreit Fragen des Bundesrechts aufwirft, nämlich,

  1. (1)

    ob der Kirchensteuerbeschluß an Verkündurigsmängeln leidet,

  2. (2)

    (2) ob er gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstößt,

  3. (3)

    (3) oder sich unzulässigerweise Rückwirkung beilegt,

  4. (4)

    (4) ob sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV ein Gebot des Inhalts herleiten läßt, daß die Kirchensteuer in Berlin nur unter Anwendung des Berliner Einkommensteuertarifs erhoben werden darf,

  5. (5)

    (5) und ob eine nach dem Bundeseinkommensteuertarif erfolgende Steuererhebung, gegen den Gleichheitssatz verstößt,

10

kommt ihm deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese Fragen auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden können.

11

(1)

Aus dem Rechtsstaatsprinzip, das auch für West-Berlin Gültigkeit besitzt (BVerwGE 4, 317), folgt, daß Rechtsnormen in einer Weise der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden müssen, die es dem Bürger gestattet, sich von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen (BVerfGE 7, 330 [337]; BVerfGE 16, 6 [17]; BVerwGE 17, 192 [193]; BVerwGE 25, 151 [159]; BVerwGE 26, 129 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 105/65]; Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 14.61 - = DVBl. 62, 137). Der Kirchensteuerbeschluß 1960 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Amtsblatt von Berlin in vollem Wortlaut veröffentlicht worden. Sowohl der Kläger als auch alle anderen Betroffenen konnten sich damit von seinem Inhalt Kenntnis verschaffen. Damit ist dem Rechtsstaatsprinzip Genüge getan. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beschluß nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt habe verkündet werden müssen, läßt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht beantworten. Dieses enthält nämlich keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang (BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92]). Ihm kann zwar entnommen werden, daß Rechtsnormen in der bezeichneten Weise verkündet werden müssen, hingegen enthält es keine Aussage darüber, vermittelst welcher Blätter (Gesetz- und Verordnungsblatt, Amtsblatt, Tageszeitung, Aushang) Kirchensteuerbeschlüsse veröffentlicht werden müssen.

12

(2)

Auch im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Normenklarheit wirft der Kirchensteuerbeschluß keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt zwar, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt gefaßt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuer berechnen kann (BVerfGE 19, 253 [267]). Dieser Grundsatz wird jedoch nicht schon dadurch verletzt, daß die Steuernorm auslegungsbedürftig ist, sondern erst dann, wenn ihr Inhalt auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht ermittelt werden kann (BVerfGE 21, 209 [215]; BVerfGE 21, 245 [261]). Das ist hier nicht der Fall. Der Kirchensteuerbeschluß läßt zwei Möglichkeiten der Auslegung zu. Das Berufungsgericht hat ihn ohne Verstoß gegen die Denkgesetze in einer bestimmten Weise ausgelegt. Das entsprach seiner Aufgabe im Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; BVerfGE 19, 166 [177]).

13

(3)

Auch soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bei dem Kirchensteuerbeschluß handele es sich um ein unzulässiges rückwirkendes Gesetz, liegt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor.

14

Eine vom Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verbotene, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige (BVerfGE 13, 261 [271]; BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63] [439]; BVerfGE 19, 187 [195]) Rückwirkung liegt nur dann, vor, wenn die Steuernorm eine, bis zu ihrem Inkrafttreten bestehende Rechtslage mit Wirkung für die Vergangenheit durch neues Recht ordnet und damit an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine neue treten läßt (BVerfGE 13, 274 [282]), nicht jedoch wenn - wie hier - eine Norm ein Stouergesetz mit Wirkung für den laufenden, bereits begonnenen Veranlagungszeitraum ergänzt. Darin liegt in aller Regel kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensgrundsatz, da jedermann mit einer Regelung im Laufe des Veranlagungszeitraums rechnen mußte (BVerfGE 13, 274 [282 f.]; BVerwGE 5, 99 [101, 102]). Umstände, die den Vertrauensgrundsatz ausnahmsweise durchgreifen lassen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich, so daß über die angeführten Grundsätze hinaus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

15

(4)

Klärungsbedürftige Fragen ergeben sich auch nicht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV. Diese Vorschriften enthalten kein Gebot, an die evangelische Kirche Berlins bei der Berechnung der Kirchensteuer an die von dem einzelnen Kirchenangehörigen unter Berücksichtigung der Berliner Steuerpräferenzen zu entrichtende geringere Einkommensteuer anzuknüpfen. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig.

16

Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV können die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften auf Grund bürgerlicher Steuerlisten nach Maßgabe des Landesrechts Kirchensteuer erheben. Der Landesgesetzgeber kann die Steuererhebung in allen Einzelheiten selbst gesetzlich regeln. Er kann sich aber auch auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuer beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts den Religionsgesellschaften innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes überlassen (BVerfGE 19, 253 [258]; BVerwGE 21, 330 [BVerwG 09.07.1965 - VII C 16/62] [331, 332]). § 1 des hier noch anzuwendenden Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des. Körperschaftssteuergesetzes und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (BGBl. I S. 384), nach dem sich die veranlagte Einkommensteuer bei in Berlin ansässigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen um 20 v.H. ermäßigt, gehört jedoch ersichtlich ebensowenig wie das G 131 (vgl. dazu BVerwGE 30, 326 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [331]) zu den für alle geltenden Gesetzen.

17

Hinsichtlich des Steuersatzes, kann sich die Kirchensteuer entweder an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen und auf Grund staatlicher Veranlagungsmerkmale erhoben werden (BVerwGE 7, 189 [190]). Sie braucht dies aber nicht. Sie kann vielmehr auch auf einem anderen System beruhen, z.B. auf der Festsetzung nach Einheitssätzen oder der Schätzung (BVerfGE 19, 253 [258]; PrOVG 84, 230 [231, 232]; PrOVG 87, 236 [238]; Paulick, Kirchensteuer und Grundgesetz, in: Staat und Gesellschaft, Festgabe für Günther Küchenhoff, 1967, S. 155 [159]). Daraus folgt, daß Art. 137 Abs. 6 WRV in bezug auf die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer keine bestimmten Gebote enthält. Darüber bestimmt, allein das nicht revisible Landesrecht (vgl. BVerwGE 8, 211 [BVerwG 20.03.1959 - VII C 53/57] [213]).

18

Die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, ob die steuerberechtigte Religionsgesellschaft, sofern sie sich zu einer Kirchensteuererhebung auf Grund, staatlicher Veranlagungsmerkmale entschieden hat, sich bei Bemessung der Steuer innerhalb dieses Systems halten muß, taucht im Falle des Klägers nicht auf, weil die Kirchensteuer hier nach staatlichen Veranlagungsmerkmalen berechnet worden ist, nämlich nach der Einkommensteuer, zu der der Kläger veranlagt worden ist. Aus § 1 des genannten Gesetzes vom 4. Juli 1955 (BGBl. I S. 384) ergibt sich nämlich, daß auch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin in gleicher Weise wie Einwohner Westdeutschlands zur Einkommensteuer veranlagt werden. Erst von dieser veranlagten Einkommensteuer wird im Wege der Steuervergünstigung ein 20 %iger Abzug gemacht.

19

(5)

Schließlich wirft auch Art. 3 GG keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich aus dem Gleichheitssatz nicht herleiten läßt, daß die Kirchen bei Erhebung der Kirchensteuer. Steuervergünstigungen, die der Staat bezüglich der Staatssteuern gewährt, berücksichtigen müßten.

20

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ist anerkannt, daß ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt, wenn auf den der Landasgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten in einem Lande eine für den einzelnen ungünstigere gesetzliche Regelung besteht als in einem anderen, da das Grundgesetz durch die Zuweisung von Gesetzeskompetenzen an die Länder gleichzeitig zum Ausdruck bringt, daß es Verschiedenheiten des Landesrechts nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz auffaßt (BVerfGE 10, 354 [371]; BVerfGE 12, 139 [143]; BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] [324]; BVerfGE 17, 319 [331]; BVerwGE 1, 242). Nichts anderes kann für das Verhältnis der staatlichen und kirchlichen Steuererhebung gelten. Wenn nämlich Art. 137 Abs. 6 WRV zuläßt, daß sich der Landesgesetzgeber auf eine allgemeine Ermächtigung zur Kirchensteuererhebung beschränkt und die formellen und materiellen Einzelheiten der Steuererhebung der Kirche überläßt, hat der Grundgesetzgeber damit ebenso wie durch die Zuweisung von Gesetzeskompetenzen an die Länder zum Ausdruck gebracht, er wolle Unterschiede bei der Erhebung von Staats- und Kirchensteuern nicht als Verstoß gegen Art. 3 GG gewertet wissen.

21

III.

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 442 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Zehner