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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1964, Az.: BVerwG I CB 104.63

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Angriff der Tatsachenwürdigung mit der Aufklärungsrüge; Auflösung eines zur Ludendorff-Bewegung gehörenden Vereins; Auflösung eines zur Ludendorff-Bewegung gehörenden Verlages; Erklärung des Einverständnisses mit der Sicherstellung von Büchern; Anspruch auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG I CB 104.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.07.1963 - AZ: 230 VIII 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 1963 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM und festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern löste durch Verfügung vom 15. Mai 1961 den "Bund für Gotterkenntnis e.V." und den Verlag "Hohe Warte", die zur Ludendorff-Bewegung gehörten, im bayerischen Staatsgebiet mit der Begründung auf, sie richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Über die gegen die Auflösungsverfügung gerichtete Anfechtungsklage ist noch nicht entschieden.

2

Auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nahm die Landpolizeidirektion Oberfranken am 25. Mai 1961 von 10.00 bis 16.00 Uhr bei dem Kläger ein Hausdurchsuchung vor, weil dieser für den "Bund für Gotterkenntnis e.V.", dessen Mitglied er war, und für den Verlag "Hohe Warte" als örtlicher Ordner im Räume Coburg Vorträge angekündigt und hierfür Räume gemietet hatte. Bei dieser Aktion stellte die Polizei eine Anzahl von Büchern und Schriften sowie einen Schriftwechsel enthaltenden Leitz-Ordner sicher. Der Kläger gab am 25. Mai 1961 nach der Aktion folgende schriftliche Erklärung ab:

"Ich, Hugo S., erkläre, daß am heutigen Tag die Landpolizeidirektion Bayreuth in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine Durchsuchung gemäß Art. 33 PAG sowie die Sicherstellung von Büchern, Broschüren und anderen Schriftstücken gemäß beiliegender Liste nach Art. 23 Abs. I Ziff. 2, Abs. II, III PAG und eine Durchsicht meiner Papiere nach Art. 36 Satz 1 PAG i.V.m. Art. 70 PAG mit meinem Einverständnis durchgeführt hat.

Diese Maßnahmen wurden auf Grund der Auflösungsverfügung des Verlages 'Hohe Warte' und des 'Bandes für Gotterkenntnis' durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgenommen."

3

In einem Schreiben vom selben Tage, das zusammen mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 26. Mai 1961 bei der Landpolizeidirektion am 29. Mai 1961 einging, erklärte der Kläger jedoch:

"Ich widerrufe hiermit meine am 25.5.1961 gegenüber Herrn Regierungsrat W. abgegebene Einverständniserklärung mit der Sicherstellung diverser Bücher, Broschüren und anderer Schriftstücke, insgesamt 238 Stücke nach der aufgenommenen Aufstellung.

Zu dieser Einverständniserklärung habe ich mich bereit gefunden, nachdem mir erklärt worden ist, daß andernfalls eine Beschlagnahme erfolgen müßte; nachdem ich jetzt erfahren habe, daß kein rechtlicher Grund für eine Beschlagnahme vorliegt, verlange ich sämtliche sichergestellten Gegenstände zurück."

4

Die Landpolizeidirektion lehnte durch Schreiben vom 30. Mai 1961 die Herausgabe der Gegenstände mit der Begründung ab, der Widerruf des Einverständnisses sei ohne rechtliche Bedeutung, die betreffenden Maßnahmen seien rechtlich geboten gewesen (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vom 16. Oktober 1954 [Bay. GVBl. S. 237] in der Fassung des Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 28. November 1960 [Bay. GVBl. S. 266] - PAG -) und sie, die Landpolizeidirektion, werde bei dem Landratsamt Coburg die Bestätigung der Sicherstellung beantragen.

5

Das Landratsamt Coburg bestätigte durch Bescheid vom 31. Mai 1961 "die von der Landpolizeidirektion durch Nichtherausgabe nach Widerruf der am 25. Mai 1961 von Herrn Hugo S. Meschenbach, zur Sicherstellung erteilten Einverständniserklärung durchgeführte Beschlagnahme" der Druckschriften und Schriftstücke und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung gab es an: Die zunächst erfolgte Sicherstellung (Art. 23 PAG) sei nunmehr, nach dem Widerruf der Einverständniserklärung, als Beschlagnahme (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 PAG) anzusehen; sie sei rechtmäßig, weil aus der Tätigkeit des Klägers als Ordner für den Vortragsdienst des Verlages "Hohe Warte" zu schließen sei, daß die beschlagnahmten Gegenstände zur Begehung verfassungsfeindlicher Handlungen verwendet worden seien oder werden sollten und auch als Beweismittel für solche Handlungen von Bedeutung sein könnten.

6

Die Regierung von Oberfranken wies die Beschwerde des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 18. September 1961 mit gleicher Begründung zurück.

7

Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Bayreuth durch Urteil vom 15. November 1962 den Bescheid des Landratsamtes vom 31. Mai 1961 und den Widerspruchsbescheid der Regierung vom 18. September 1961 aufgehoben und, da der Kläger inzwischen einen Teil der Bücher und Schriftstücke zurückerhalten hatte, das insoweit erledigte Verfahren auf Kosten des Beklagten eingestellt. Zur Begründung hau das Verwaltungsgericht ausgeführt, es fehle an "Tatsachen", aus denen auf die Verwendung der Gegenstände zu einer verfassungsfeindlichen Handlung zu schließen sei (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 PAG), und an dem Nachweis einer solchen Verwendung oder der Bedeutung der Gegenstände als Beweismittel (Art. 23 Abs. 2 PAG).

8

Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Kläger und den Leiter der Sicherstellungsaktion, Oberregierungsrat Winkler, persönlich gehört und durch Urteil vom 11. Juli 1963 unter Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Der Kläger beanspruche die Herausgabe der noch zurückgehaltenen Gegenstände, nämlich 2 Bücher, 7 Broschüren, 1 Liederbuch, 5 Bände "Die Volkswarte" und 1 Leitz-Ordner. Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung der Räume und der Durchsicht der Papiere sei nicht im Streit. Diese Maßnahmen habe der Kläger nicht rechtzeitig angefochten, sondern erst nach Ablauf der in § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - bestimmten Jahresfrist im Berufungsverfahren angegriffen. Der Rechtsbestand der "Beschlagnahme" sei nicht abhängig von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung. Da der Kläger überdies zu der Durchsuchung während ihres Vollzuges sein Einverständnis erklärt habe, scheide ein Verstoß gegen die "Unverletzlichkeit der Wohnung" (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung) aus.

10

Die am 25. Mai 1961 durchgeführte Sicherstellung sei gemäß Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 PAG rechtmäßig, denn es hätten bestimmte Tatsachen vorgelegen, aus denen zu schließen war, daß die sichergestellten Gegenstände zur Begehung einer verfassungsfeindlichen Handlung verwendet werden sollten. Der Kläger habe nämlich als "Ordner" und Organisator von Vorträgen in seinem Bezirk eine bedeutende Rolle in der Ludendorff-Bewegung gespielt. Dieser Sachverhalt sei eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 PAG, die den Schluß rechtfertige, daß die sichergestellten Bücher, Schriftstücke usw. in der Hand des Klägers zur Fortsetzung oder Aufrechterhaltung des Zusammenhaltes der aufgelösten Vereinigungen oder in sonstiger Weise zur Unterstützung jenes weltanschaulich ausgerichteten Kreises verwendet werden sollten; das ergebe sich aus den Erfahrungen mit weltanschaulich orientierten Vereinigungen.

11

Der Widerruf der Einverständniserklärung sei ohne rechtliche Bedeutung, denn der Kläger hätte mit ihm nicht über das Ende der Aktion hinaus abwarten dürfen. Er habe während der sechsstündigen Aktion mit seinem Rechtsanwalt und mit dem Leiter der Aktion sprechen können und sei kein hilfloser, unerfahrener Mann, der nicht nach einiger Uberlegung zu einer freien Entscheidung befähigt gewesen wäre. Es sei weder von ihm behauptet noch sonst ersichtlich, daß die Erklärung der Polizei, bei Verweigerung der Herausgabe würde eine Beschlagnahme erfolgen, seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen oder beschränkt habe. Die Sicherstellung habe damit nicht - wie etwa eine Beschlagnahme - einer weiteren amtlichen Bestätigung bedurft. Daß das Landratsamt gleichwohl durch seinen Bescheid vom 31. Mai 1961 eine "Beschlagnahmebestätigung" ausgesprochen habe, sei aber unschädlich. Denn dieser Bescheid enthalte auch eine Antwort auf die Forderung des Klägers vom 26. Mai 1961, die Gegenstände zurückzugeben, und sei insoweit als Widerspruchsbescheid zu betrachten. Damit hätte bei richtiger rechtlicher Behandlung das Vorverfahren sein Ende finden müssen. Der weitere Bescheid der Regierung vom 18. September 1961 sei aber unschädlich, denn er sei nur eine zusätzliche, sachlich nicht notwendige Äußerung des Beklagten im Vorverfahren.

12

Die noch sichergestellten Gegenstände würden auch heute noch rechtmäßigerweise zurückgehalten; denn der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, daß sich die der ursprünglichen Sicherstellung zugrunde liegenden Umstände entscheidend geändert hätten.

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO seien nicht gegeben, die Revision nicht zugelassen.

14

Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit den Anträgen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungegerichtshofs vom 11. Juli 1963 aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. November 1962 wiederherzustellen,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Kläger durch Beiziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

15

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil wendet sich ferner die Beschwerde des Klägers mit dem Antrage,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 1963 in Ziffer IV aufzuheben und die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen.

16

II.

Die Revision ist unzulässig.

17

Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vorbehaltlich des § 133 VwGO nur eingelegt werden, wenn der Verwaltungsgerichtshof sie zugelassen hat. Hier hat jedoch das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.

18

Die zulassungsfreie Verfahrensrevision kann nur auf die in § 133 Nr. 1 bis 5 VwGO aufgeführten Verfahrensmängel gestützt werden. An Mängeln dieser Art macht die Revision nur geltend, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 133 Nr. 1, § 138 Nr. 1, § 7 VwGO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Diese Verfahrensrüge ist jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben; denn die Revisionsbegründung bezeichnet nicht, wie es § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorschreibt, Tatsachen, die den Mangel der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts ergeben würden.

19

Die Revision trägt hierzu folgendes vor: Die Berufung des Beklagten sei am 3. Dezember 1962 bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen und dem I. Senat zugeteilt worden; das Präsidium habe am 18. Dezember 1962 die Geschäftsverteilung für den am 1. Januar 1963 beginnenden Zeitraum beschlossen; danach sei gemäß einem Präsidialbeschluß vom 19. Dezember 1962 das vorliegende Berufungsverfahren am 22. Januar 1963 vom VIII. Senat übernommen worden; der Kläger bestreite mit Nichtwissen, daß der Präsidialbeschluß vom 19. Dezember 1962 aus einem der in § 7 Abs. 3 VwGO bezeichneten Gründe nötig geworden sei. - Dieses Revisionsvorbringen enthält keine Angabe, aus der zu folgern wäre, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung am 11. Juli 1963 nicht vorschriftsmäßig besetzt war, insbesondere daß der VIII. Senat des Berufungsgerichts nach der am 11. Juli 1963 geltenden Geschäftsverteilung nicht über den vorliegenden Rechtsstreit hätte entscheiden dürfen.

20

Die Rechtsauffassung der Revision, der am 3. Dezember 1962 geltende Geschäftsverteilungsplan, nach dem hier der I. Senat zuständig gewesen sein mag, habe für das neue, am 1. Januar 1963 beginnende Geschäftsjahr nur dann geändert werden dürfen, wenn einer der in § 7 Abs. 3 VwGO aufgeführten Gründe (Überlastung, mangelnde Auslastung, Wechsel oder dauernde Verhinderung von Mitgliedern) dies nötig machte, ist unzutreffend. Denn nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 VwGO verteilt das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs "vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer" die Geschäfte auf die Senate. Der derart beschlossene Geschäftsverteilungsplan gilt also nur für das jeweilige Geschäftsjahr und kann ohne weiteres für das neue Geschäftsjahr geändert werden. Nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 VwGO gelten die erschwerenden Voraussetzungen einer Änderung (Überlastung oder ungenügende Auslastung eines Senats, Wechsel oder dauernde Verhinderung einzelner Mitglieder) nur für eine Änderung der Geschäftsverteilung "im Laufe des Geschäftsjahres", nicht dagegen für eine Änderung zum Beginn eines neuen Geschäftsjahres. Das entspricht hergebrachtem Gerichtsverfassungsrecht (vgl. § 63, § 117 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt nichts Abweichendes.

21

Die Revision ist hiernach unzulässig. Sie könnte deshalb auch nicht etwa zu einer weiteren revisionsgerichtlichen Prüfung im Rahmen des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO führen, sondern ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Sie wäre auf Grund der dargelegten Rechtserwägungen auch unbegründet.

22

III.

Die Beschwerde ist unbegründet.

23

1.

Die vom Kläger als Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezeichneten angeblichen Mängel des Berufungsurteils rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision:

24

Der Kläger bemängelt zunächst, der Verwaltungsgerichtshof habe seine schriftsätzlichen Angaben über den Hergang der Sicherstellungsaktion nicht hinreichend verwertet und deshalb nicht festgestellt, daß die Polizei mit acht bis neun Mann angerückt sei und das Haus umstellt und einschließlich aller Nebengebäude durchsucht habe, daß er die Aufregung für seine todkranke Ehefrau auf ein Mindestmaß habe beschränken wollen und müssen, daß ihm das Einverständnis mit der "Sicherstellung" nahegelegt worden sei, um den - noch größeren - "Wirbel einer Beschlagnahme unter Einschaltung des Landratsamtes" zu vermeiden, daß er mit einer nur kurzfristigen Sicherstellung der Bücher habe rechnen dürfen, daß seine Telefonanrufe bei seinem Rechtsanwalt erfolglos geblieben seien und daß sogar Bücher und Schriftstücke seiner todkranken Ehefrau durchsucht worden seien. Er meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei besserer Sachaufklärung in diesem Sachverhalt die rechtswidrige Drohung mit einem Übel erblicken und deshalb erkennen müssen, daß er seine Einverständniserklärung mit Recht wegen Willensmangels angefochten habe, so daß das Einverständnis nichtig sei. Mit dieser Rüge macht der Kläger nicht schlüssig geltend, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, die darin besteht, den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn es ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht die erwähnten schriftsätzlichen Angaben nicht zur Kenntnis genommen oder dem Kläger nicht geglaubt habe. Dies ist auch nicht etwa daraus herzuleiten, laß der Tatbestand des Berufungsurteils nicht alle diese Angaben im einzelnen wiedergibt und daß sich die Entscheidungsgründe nicht ausführlicher mit ihnen auseinandersetzen; denn der Urteilstatbestand enthält nur eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 117 Abs. 2 Nr. 4 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); und die Entscheidungsgründe brauchen nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens einzugehen, sondern nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzuführen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts für die Entscheidung erheblich sind (vgl. Urteil vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 4]; Beschluß vom 1. April 1963 - BVerwG I C 177.59 -; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [DÖV 1964 S. 563]). In Wirklichkeit wendet sich diese Rüge nicht gegen das Verfahren des Berufungsgerichts, sondern gegen die von ihn vorgenommene Tatsachenwürdigung und gegen die rechtliche Folgerung, daß die freie Willensbestimmung des Klägers am 25. Mai 1961 nicht ausgeschlossen gewesen sei. Die Rüge stellt also eine Sachrüge und nicht die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.

25

Übrigens würde das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Mangel nicht beruhen. Denn es wird entscheidend von den vorhergehenden Ausführungen des Berufungsgerichts getragen, daß die Sicherstellung der Bücher und Schriften gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 PAG rechtmäßig sei; diese Begründung würde das angefochtene Urteil auch dann ausreichend stützen, wenn die Einverständniserklärung des Klägers rechtsunwirksam wäre.

26

Auch der zweite geltend gemachte angebliche Aufklärungsmangel ist kein Verfahrensmangel, sondern - wenn er vorliegt - ein Sachmangel. Denn das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Ludendorff-Bewegung keine Organisation sei, daß der Verlag "Hohe Warte" weder "Stützpunkte" noch "Stützpunktleiter" habe und daß der Kläger mit seiner völlig untergeordneten Funktion kein "organisatorischer Mittelpunkt" sei, richtet sich wiederum gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und Anwendung sachlichen Rechts. Es ist auch eine Frage des materiellen und nicht des Verfahrensrechts, ob es einen Erfahrungssatz gibt, "daß weltanschaulich orientierte Vereinigungen nach ihrer Auflösung ihren inneren Zusammenhalt auf jede nur denkbare Weise zu sichern versuchen".

27

Ebenfalls kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist der dritte geltend gemachte Mangel, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO eine Klarstellung verabsäumt, ob der Kläger seinen Rückgabeantrag auch auf die mangelnde Verfassungswidrigkeit der sichergestellten Literatur stütze. Nach der Begründung des Berufungsurteils kam es dem Berufungsgericht nicht auf den - verfassungswidrigen oder unbedenklichen - Inhalt der sichergestellten Bücher und Schriften an, sondern nur darauf, daß die Bücher und Schriften einem weiteren Zusammenhalt der aufgelösten Einrichtungen hätten dienen kennen. Wenn die von dem Kläger gewünschte Klarstellung unterblieben sein sollte, so beruht deshalb das Berufungsurteil nicht auf dieser Unterlassung. Übrigens ergibt der Beschwerdevortrag, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts z.B. den Inhalt des sichergestellten Liederbuches erörtert hat.

28

2.

Das angefochtene Urteil beruht ferner nicht auf einer Abweichung von dem mit der Beschwerde angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1954 - BVerwG I B 49.53 - (BVerwGE 1, 67 = DÖV 1954 S. 249). In dem Falle, der jenem Beschluß zugrunde lag hatte die beklagte Behörde eine vom Oberbürgermeister im Jahre 1946 erlassene "Geschäftsraumzuweisung" zum Nachteil der dortigen Klägerin wegen Gesetzwidrigkeit als nichtig behandelt; der Verwaltungsgerichtshof hatte dies dahin berichtigt, daß die Gesetzwidrigkeit den Verwaltungsakt nicht schlechthin nichtig, sondern nur aufhebbar mache; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Berufungsgericht den Bescheid des Landratsamtes vom 31. Mai 1961 und den Widerspruchsbescheid der Regierung vom 18. September 1961 nicht zum Nachteil des Klägers als nichtig bezeichnet. Es hat vielmehr ausgeführt, daß der Bescheid vom 31. Mai 1961 neben der unnötigen, aber unschädlichen Beschlagnahmebestätigung noch einen weiteren sachlichen Inhalt habe, und daß der Widerspruchsbescheid der Regierung verfahrensrechtlich unnötig, aber ebenfalls unschädlich sei, d.h. - nach dem Sinn der Urteilsgründe - den Kläger nicht besonders belaste. Da mithin dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1954 und dem hier angefochtenen Urteil verschiedene Sachverhalte, Interessenlagen und Rechtsfragen zugrunde liegen, kann der Kläger nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Revision beanspruchen.

29

3.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

30

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat die Sache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite hat, etwa weil eine größere Anzahl ähnlicher Streitverfahren anhängig sind, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1]; Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]). Der Hinweis der Beschwerde auf neun oder mehr anhängige gleichgelagerte Streitverfahren gibt deshalb der Sache noch keine grundsätzliche Bedeutung. Das weitere Beschwerdevorbringen wirft keine grundsätzlichen, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen auf, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre:

31

. Wie unter den besonderen "aufgezeigten Umständen" ein "Widerruf" des vorher erklärten Einverständnisses mit der Durchsuchung und der Sicherstellung rechtlich zu beurteilen ist, läßt sich nur nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, aber nicht allgemein und grundsätzlich beantworten; der Widerruf kann in einem Falle eine "Anfechtung wegen Willensmangels" darstellen, die es in gewissem Umfange und mit gewissen Modifikationen auch im öffentlichen Recht gibt; in einem anderen Falle kann er aus tatsächlichen Gründen anders zu bewerten sein.

32

Ob sich die Behörde "unter den aufgezeigten Umständen" nach Treu und Glauben auf das "widerrufene" Einverständnis berufen darf, läßt sich ebenfalls nur für den Einzelfall beantworten. Daß die Grundsätze von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht gelten, bedarf keiner Klärung mehr.

33

Übrigens beruht das Berufungsurteil, wie bereits zu dem ersten angeblichen Verfahrensmangel erörtert worden ist, nicht entscheidend auf den Urteilsausführungen zum Einverständnis des Klägers, so daß es hierauf in einem Revisionsverfahren nicht maßgebend ankäme.

34

Die weitere Frage, ob die Anfechtung der Beschlagnahme einer ganzen Privatbibliothek nicht notwendigerweise auch die Anfechtung der Durchsuchung zum Gegenstand habe, läßt sich nur für den Einzelfall durch Auslegung der Erklärungen des Anfechtenden unter Berücksichtigung der Tatumstände des Falles, aber wiederum nicht allgemein und grundsätzlich beantworten. Soweit es hierbei auf die allgemeine Rechtslage ankommt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Rechtsbestand der "Beschlagnahme" und der Zurückbehaltung der sichergestellten Gegenstände sei unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung. Diese Rechtsausführungen beruhen auf der Anwendung und Auslegung irrevisiblen bayerischen Landes-Polizeirechts; sie wären deshalb in einem Revisionsverfahren für das Revisionsgericht verbindlich und nicht überprüfbar, weil dieses nur die Verletzung von Bundesrecht nachprüfen kann (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Auch deshalb wäre eine Klärung dieser Frage im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

35

Die Frage schließlich, ob einer Anwendung des Art. 23 PAG auf Presseerzeugnisse nicht § 16 des bayerischen Pressegesetzes entgegenstehe, beantwortet sich ebenfalls nach irrevisiblem bayerischem Landesrecht und kann deshalb ebensowenig wie die soeben erörterte Frage in einem Revisionsverfahren geklärt werden. -

36

Hiernach muß die Beschwerde in allen Punkten erfolglos bleiben und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. -

37

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bedarf es nicht, weil der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat und sie deshalb von der Gegenseite nicht erstattet erhält.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM und festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Oppenheimer