Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1963, Az.: BVerwG I C 177.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 177.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 16168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.07.1959 - AZ: VII A 329/57
Rechtsgrundlagen
- § 61 MRVO 165
- § 65 MRVO 165
- § 72 Abs. 2 MRVO 165
- § 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner
und die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1959 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen sind Eigentümer eines Hauses, das im Kriege schwer beschädigt wurde. Nachdem zunächst die Genehmigung des Wiederaufbaues des viergeschossigen Hauses unter der Bedingung erteilt worden war, daß das an das Vordergebäude angebaute Hofgebäude nur noch drei Vollgeschosse erhalte, beantragten die Klägerinnen einige Jahre später, auch den Wiederaufbau des vierten Geschosses des Anbaues zu genehmigen. Dieses Gesuch lehnte das Bauaufsichtsamt ab, weil der Anbau gegen die örtliche Bauordnung verstoße, die die Errichtung von Aufenthaltsräumen zu Wohnzwecken in einer Entfernung von mehr als 16 m hinter der Straßenfront und den Bau von Wohnungen, deren Räume nur Nordlage haben, verbiete und weil die bauliche Nutzung des Grundstückes der Klägerinnen das zulässige Maß überschreite. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerinnen wies der Beklagte zurück. Ihre Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht, das zunächst durch einen Bescheid die Berufung zurückgewiesen hatte, hat in seinem Urteil ausgeführt: Das Bauvorhaben der Klägerinnen scheitere an den zwingenden Vorschriften der Bauordnung über die Bebauung des sog. Hinterlandes und über das zulässige Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken. Die Bauordnung verfolge nicht, wie die Klägerinnen meinten, den Zweck, den Bau unschöner und ungesunder Hinterhäuser zu verhindern, sondern stehe dem Bau von Hinterhäusern schlechthin entgegen. Die Erhöhung des Anbaues um ein Stockwerk würde den derzeitigen, aus städtebaulichen Gründen unerwünschten Zustand weiter verschlechtern. Daran könne der Bau einer neuen Straße etwa 250 m hinter dem Baugrundstück, auf den die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatten, nichts ändern; die mögliche Anlage einer Grünfläche auf dem bisher für die Straße vorgesehenen Gelände dürfte vielmehr das Unschöne und Unerwünschte des Anbaues noch stärker zum Ausdruck bringen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses seien nicht gegeben. Bei dieser Rechtslage komme es auf die Vorschrift, nach der jede Wohnung einen durchsonnten Aufenthaltsraum haben müsse, und auf den von den Klägerinnen beantragten Augenschein nicht an. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die Klägerinnen haben ohne besondere Zulassung Revision eingelegt, mit der sie Verfahrensmängel rügen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe ihnen das rechtliche Gehör versagt, weil es im Urteil nicht auf ihr neues Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Straßenbaues eingegangen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe auch seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt, weil es der durch den Bau der neuen Straße eingetretenen neuen Sachlage keine Rechnung getragen und die beantragte Beweisaufnahme abgelehnt habe, damit es den neuen Sachverhalt nicht zur Kenntnis zu nehmen brauche.
Der Beklagte hält die Revision für unzulässig, weil sie unter einem Vorwand nur die Sachentscheidung des Berufungsgerichts angreife. Die Revision sei auch unbegründet. Aus dem Urteil gehe hervor, daß das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerinnen in der kindlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen habe. Da der Beweisantrag der Klägerinnen sich nicht auf die neue Straße, sondern auf den Zustand ihres Hauses bezogen habe, für die Entscheidung jedoch unerheblich gewesen sei, wie das Hintergebäude aussehe, habe das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag ablehnen dürfen. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß es den neuen Vortrag der Klägerinnen nicht zum Gegenstand seiner rechtlichen Würdigung gemacht habe.
Die Revision war zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Da die Revision nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - eingelegt wurde und vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, sind auf die Durchführung des Revisionsverfahrens die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO).
Nach § 54 Abs. 1 BVerwGG bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen Endentscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts eines Landes nicht, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegt stets vor, wenn einer Partei das rechtliche Gehör versagt war (§ 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG).
Die Klägerinnen rügen die Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. Im Hinblick auf die große Zahl der hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann es zweifelhaft sein, ob insoweit die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG erfüllt ist. Die Zulässigkeit der Revision scheitert jedenfalls daran, daß nach dem Vortrag der Klägerinnen und dem Inhalt des angegriffenen Urteils eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht kommt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, daß das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befaßten Richter die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß. Dem Betroffenen soll durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, auf die bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluß zu nehmen. Der gerichtlichen Entscheidung dürfen deshalb nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen er sich äußern konnte (BVerfGE 7, 275 [278 f.]; 9, 89 [95 ff.]; 11, 218 [220]; BVerwGE 2, 343; Urteil vom 7. Februar 1958 - BVerwG I C 201.57 - VerwRspr. 10, 771).
Die Klägerinnen sehen eine Versagung ihres rechtlichen Gehörs darin, daß das Oberverwaltungsgericht ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen über die Auswirkungen der neuen Straßenführung auf ihr Bauvorhaben nicht zur Kenntnis genommen und aus ihnen nicht die gebotenen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Schlüsse gezogen habe. Indessen ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, daß diese Auffassung nicht zutrifft. Da das Berufungsgericht den neuen Sachvortrag ausführlich im Urteil wiedergegeben hat und für die - an sich nicht erforderliche - Vollständigkeit des im Urteil erwähnten Parteivortrages der Umstand spricht, daß die Klägerinnen mit ihrem erfolglosen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nur geringfügige, für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unerhebliche Ergänzungen wünschten, wurde dem Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör insoweit Rechnung getragen, als das Gericht ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat sie aber auch bei seiner Entscheidung in Betracht gezogen. Dies ergibt sich daraus, daß es in Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerinnen ausführte, die örtliche Bauordnung wolle jegliches Bebauen des Hintergeländes ohne Rücksicht auf ästhetische Gesichtspunkte verhindern, die Erteilung des von den Klägerinnen schlüssig beantragten Dispenses werde durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn nicht gerechtfertigt und dem Beweisantrag sei nicht entsprochen worden, weil es nach der Rechtslage auf einen Augenschein nicht ankomme. Da das Berufungsgericht sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Klägerinnen auseinanderzusetzen brauchte (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 86.58 -; Urteil vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 4), sondern sich mit der Prüfung begnügen konnte, ob dieses Vorbringen für die Entscheidung überhaupt rechtserheblich ist, mußte es nur insoweit bei der Begründung seiner Entscheidung auf den neuen Vortrag der Klägerinnen eingehen. In Anbetracht dessen, daß das Oberverwaltungsgericht den Standpunkt vertrat, der Anbau verstoße, gegen bindende baurechtliche Vorschriften über die Bebauung der mehr als 16 m hinter der Bauflucht des Vordergebäudes liegenden Grundstücksfläche und gegen die zulässige bauliche Nutzung des Grundstückes, ist es mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ohne weiteres zu vereinbaren, daß es dem Vortrag über die vermeintlichen Auswirkungen der neuen, etwa 250 m hinter dem Grundstück der Klägerinnen liegenden Straße keine weitere Beachtung schenkte.
Falls die Revisionsbegründung der Klägerinnen dahin zu verstehen ist, daß sie die Verletzung des § 72 Abs. 2 MRVO 165 und des Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb rügen, weil das Berufungsgericht, wie sie behaupten, die "Hilfserwägung", das umstrittene Hintergebäude sei nicht schön, "ohne vorherigen Hinweis an die Parteien in den Prozeß ... eingeführt" habe, geht ihre Rüge ebenfalls fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zwar ausgeführt, die infolge der Verlegung der Straße ermöglichte "Eingrünung" des bisher für die Straße vorgesehenen Geländes in der Nähe des Grundstücks der Klägerinnen "dürfte ... das Unschöne und Unerwünschte des Anbauflügels noch stärker zum Ausdruck bringen". Dieser Satz ist mit der vorher getroffenen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die einschlägige Bauvorschrift solle nicht "unschöne ... Hinterhäuser" verhindern, zwar kaum zu vereinbaren. Jedoch beruht, wie sich auch aus der Verwendung des Wortes "dürfte" ergibt, das Berufungsurteil nicht auf dem vom Oberverwaltungsgericht erwähnten ästhetischen Gesichtspunkt. Vielmehr wollte das Oberverwaltungsgericht mit seiner Bemerkung ersichtlich nur beiläufig auf das - von seinem Standpunkt aus rechtlich unerhebliche - Vorbringen der Klägerinnen eingehen, die geltend gemacht hatten, der Anbau stehe infolge der geänderten Straßenplanung frei und müsse deshalb im öffentlichen Interesse ein "anständiges Aussehen" erhalten.
Auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 61 MRVO 165) geht fehl. Es ist anzunehmen, daß die Klägerinnen eine Verletzung des § 61 MRVO 165 damit begründen wollen, daß das Oberverwaltungsgericht es unterlassen habe, einen Augenschein einzunehmen. Die Klägerinnen halten die Einnahme eines Augenscheins für erforderlich, weil nach ihrer Ansicht durch ihn bewiesen werde, daß nach dem Bau der neuen, etwa 250 m von ihrem Gebäude entfernten Umgehungsstraße die Ablehnung ihres Baugesuches nicht mehr gerechtfertigt sei. Indessen ist mangelnde Sachaufklärung kein Verfahrensmangel, wenn das Gericht die behaupteten tatsächlichen Umstände nach seiner Rechtsauffassung für unerheblich halten durfte. Das Oberverwaltungsgericht hatte deshalb den von den Klägerinnen vorgetragenen neuen Sachverhalt nicht weiter aufzuklären, wenn es nach seiner Rechtsansicht bei der Entscheidung nicht auf ihn ankam. Da das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Recht kein Bundesrecht ist, ist für die Beurteilung der frage, ob das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, die von ihm vertretene Auslegung des sachlichen Rechts maßgebend (Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.53 -, Buchholz BVerwG 332, § 61 MRVO 165 Nr. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat die örtliche Bauordnung dahin ausgelegt, sie verfolge das Ziel, das Hinterland nicht nur von unschönen und ungesunden Häusern, sondern von jeder Bebauung freizuhalten. Da als Hinterland im Sinne der Bauordnung das Gelände gilt, das von der straßenseitigen Front des Vordergebäudes weiter als 16 m entfernt ist, und die baulichen Veränderungen unbestritten im Bereich des Hinterlandes vorgenommen werden sollen, kam es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht darauf an, daß in einer Entfernung von 250 m eine neue Straße gebaut wurde und der Geländestreifen zwischen ihr und dem Grundstück der Klägerinnen vielleicht einmal als Grünstreifen angelegt wird.
Was die Rüge anbelangt, der Vorsitzende habe seine Aufklärungspflicht nach § 65 MRVO 165 verletzt, so ist auch hier davon auszugehen, daß die Streitsache mit den Beteiligten nur soweit zu erörtern war, als der Sachverhalt und die Rechtsfragen für die Entscheidung erheblich sein konnten. Da den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1959 durch den Bescheid des Berufungsgerichts vom 7. April 1959 die Rechtsauffassung des Gerichts bekannt war und die Klägerinnen mit ihrer Revision dem Berufungsgericht vorwerfen, sein Urteil enthalte im Grunde genommen nur eine Wiederholung des im Bescheid vertretenen Standpunktes, liegt schon nach ihrem eigenen Vortrag kein Verstoß gegen § 65 MRVO 165 vor. Die Klägerinnen haben allerdings auch behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe im Urteil entgegen seiner Rechtsansicht im Bescheid und dem bisherigen Gang des Verfahrens die Auffassung vertreten, die Bebauung des Hinterlandes sei immer unzulässig, weil sie unschön sei. Diese Behauptung der Klägerinnen findet im Berufungsurteil keine Stütze. Denn das Oberverwaltungsgericht hat es, wie schon oben erörtert wurde, lediglich für möglich gehalten, daß durch den Bau der neuen Straße "das Unschöne und Unerwünschte des Anbauflügels" mehr als bisher ersichtlich sei. Diese für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerhebliche Bemerkung enthält entgegen der Ansicht der Klägerinnen weder eine Hilfserwägung noch einen Rechtssatz des Inhalts, daß der Bau eines Hintergebäudes stets unschön sei und deshalb verboten werden könne. Der Vorsitzende hatte deshalb keine Veranlassung, bauästhetische Rechtsfragen mit den Parteien zu erörtern.
Da das übrige Vorbringen der Klägerinnen sich gegen die Anwendung des - nicht revisiblen - materiellen Rechts durch das Berufungsgericht wendet, kann es in einem Revisionsverfahren nach § 54 BVerwGG nicht berücksichtigt werden.
Die Revision war somit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich