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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1958, Az.: BVerwG I C 201.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 201.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 05.09.1957 - AZ: F III 44/56 VGH Hessen - 05.09.1957 - AZ: F III 45/56

Fundstelle

  • VerwRspr 10, 771

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 7. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Dr. Böhmer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 5. September 1957 - F III 44-45/56 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Revisionskläger ist Beteiligter eines Flurbereinigungsverfahrens. In diesem besteht Streit über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines dabei ausgewiesenen Weges. In dem darüber anhängig gewordenen Rechtsstreit vor dem Flurbereinigungsgericht wurde der Revisionskläger im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. September 1957 auf Antrag des Beklagten beigeladen. Das Protokoll über die Verhandlung stellt fest, daß der Sohn des Revisionsklägers nachträglich mit einer Vollmacht zum Termin erschienen sei. Er beantragte eine Vertagung um zwei Wochen, um einen Rechtsbeistand beiziehen zu können. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da er keine ausreichende Begründung enthalte. Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom gleichen Tage wurden der Flurbereinigungsplan und seine Nachträge sowie der angefochtene Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung geändert. Der Revisionskläger wurde für verpflichtet erklärt, eine bestimmte Fläche gegen Geldentschädigung abzutreten. In der Begründung des Urteils wird ausgeführt, daß der im Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung angeordnete Weg nicht den Interessen der Beteiligten und auch nicht den Belangen der Öffentlichkeit entspreche. Es müsse daher die im Urteil ausgesprochene Änderung vorgenommen werden.

2

Die Revision ist vom Flurbereinigungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Der Beigeladene H. hat Revision eingelegt. Er trägt vor, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Während das Flurbereinigungsgericht den Termin am 5. September 1957 abgehalten habe, sei bei ihm ein Bote mit einem vorgeschriebenen Vollmachtformular und der Aufforderung erschienen, einen Bevollmächtigten an dem Termin teilnehmen zu lassen. Er - der Revisionskläger - habe die Vollmacht unterschrieben und seinen Sohn zum Termin geschickt. Er habe nicht gewußt, ob es sich um eine Verhandlung der Flurbereinigungsbehörde oder um ein gerichtliches Verfahren handle. Er sei durch das Verfahren völlig überrascht worden. Der Beiladungsbeschluß habe schriftlich ergehen und ihm zugestellt werden müssen. Er könne eine Einlassungsfrist von mindestens zwei Wochen beanspruchen. Das Gericht habe daher seinem Vertagungsantrag entsprechen müssen. Schließlich habe er als Beigeladener nicht zur Hauptsache verurteilt werden dürfen.

4

Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

5

II.

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

6

Gemäß § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann die Revision auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und einer der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Zulassungsgründe vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

7

Nach § 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens stets vor, wenn einer Partei das rechtliche Gehör versagt worden ist. Das rechtliche Gehör ist nicht nur dann versagt, wenn der Beteiligte sich überhaupt nicht hat äußern können, sondern auch dann, wenn er keine ausreichende Gelegenheit gehabt hat, zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1955 [BVerwGE 2, 343 = DÖV 1956 S. 213]).

8

Der Revisionskläger wurde in der mündlichen Verhandlung am 5. September 1957 auf Antrag des Beklagten beigeladen. Aus der Niederschrift ist nicht zu entnehmen, daß er über den Stand des Verfahrens und den Grund der Beiladung unterrichtet worden ist. Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist ihm nicht zugestellt worden (§ 138 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 591]; § 60 Abs. 3 VGG). Der Antrag des Bevollmächtigten des Revisionsklägers auf Vertagung der Streitsache um zwei Wochen wurde abgelehnt. Am gleichen Tage hat das Gericht das angefochtene Urteil erlassen. Er hatte somit keine ausreichende Zeit, sich über den bisherigen Gang des Verfahrens, insbesondere auch nicht über das Ergebnis der am 27. März 1957 durchgeführten Ortsbesichtigung zu unterrichten. Wenn das Gericht schon nicht vertagte, so hätte es dem Bevollmächtigten eine Frist zur Prüfung und Stellungnahme einräumen und eine angemessene Zeit mit seiner Entscheidung warten müssen (vgl. BVerfGE 6, 12 [BVerfG 25.10.1956 - 1 BvR 40/54] und 4, 190 [BVerfG 07.07.1955 - 1 BvR 455/54]). Der Revisionskläger ist somit nicht in der Lage gewesen, in genügender Weise seine Belange vor dem Flurbereinigungsgericht wahrzunehmen. Ihm ist daher das rechtliche Gehör versagt worden.

9

Die angefochtene Entscheidung weicht nicht nur von der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 2, 343 = DÖV 1956 S. 213, sondern auch von derEntscheidung des erkennenden Senats vom 15. September 1955 - BVerwG I B 56.55 - (BVerwGE 2, 197) ab. Dort ist ausgesprochen, daß im Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten die zu erwartenden möglichen Planänderungen vor der Entscheidung bekanntgegeben und so erläutert werden müssen, daß die Beteiligten hierzu alle von ihrem Standpunkt in Betracht kommenden Gesichtspunkte vortragen können. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

10

Bei dieser Sachlage war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.

11

Der Revisionskläger hat im Revisionsverfahren vorgetragen, daß des Kulturamt inzwischen mit dem Bau des durch das aufgehobene Urteil festgelegten Weges begonnen habe. Der Beklagte hat dieses Vorbringen nicht bestritten. Der Senat weist daher darauf hin, daß der gegen das angefochtene Urteil eingelegten Revision aufschiebende Wirkung zukommt und die Flurbereinigungsbehörde damit gehindert ist, die im Urteil ausgesprochenen Maßnahmen zu vollziehen.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Dr. Böhmer