Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1960, Az.: BVerwG VII B 54.59
Freistellung einer Religionsgesellschaft von der Besteuerung durch die Kirche; Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften bei der Erhebung der Kirchensteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 54.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 31.03.1959 - AZ: VGH 3 K 9/58 (104/56)
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
- Art. 137 Abs. 6 WRV
Fundstellen
- DVBl 1960, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 610 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Recht der Religionsgesellschaften zur Erhebung von Steuern richtet sich ausschließlich nach der Landesgesetzgebung, auf die Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung verweist. Infolgedessen ist die Auslegung kirchensteuerrechtlicher Bestimmungen nicht revisibel, soweit nicht ein Verstoß gegen Art. 4 des Grundgesetzes vorliegt. Eine Berufung auf das den Religionsgesellschaften in Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung gewährleistete Recht zur Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten ist ausgeschlossen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 3. (Karlsruher) Senat - vom 31. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 427,60 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger gehörte der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Mecklenburg an. Nach langjährigem Auslandsaufenthalt nahm er im Jahre 1953 seinen Wohnsitz in Bödigheim/Landkreis Buchen und wurde dort von der Landeskirchenkasse der Beklagten für das Jahr 1953 zu einer Kirchensteuer von 427,60 DM veranlagt. Nach vergeblichem Einspruch erhob der Kläger Klage; diese blieb im ersten Rechtszug erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hob das erstinstanzliche Urteil sowie den Steuer- und Einspruchsbescheid der Beklagten auf. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - aufgeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Das ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht stützt sein Urteil ausschließlich auf die Auslegung des Art. 11 Abs. 1 des badischen Landeskirchensteuergesetzes vom 30. Juni 1922 (GVBl. S. 494) und des Art. 12 Abs. 1a des badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 30. Juni 1922 (GVBl. S. 501), beide in der Fassung des württ.-bad. Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Januar 1952 (RegBl. Württ.-Bad. S. 3). Die Nachprüfung dieser Auslegung ist dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG verwehrt. Auch dadurch wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht revisibel, daß oberste Verwaltungsgerichte eines anderen Landes den Begriff der Bekenntniszugehörigkeit im Sinne der in ihrem Bezirk geltenden Kirchensteuergesetze anders ausgelegt haben, als das Berufungsgericht die Bekenntniszugehörigkeit im Sinne der badischen Kirchensteuergesetze ausgelegt hat. Denn all diese Auslegungen betreffen Landesrecht (BVerwGE 1, 19[BVerwG 22.10.1953 - I B 82.53]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob das Urteil des Berufungsgerichts gegen Bundesrecht, das heißt praktisch gegen Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - und Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) - WRV - verstößt, der durch Art. 140 GG mit Verfassungskraft in das Grundgesetz übernommen worden ist. Aber auch das ist nicht der Fall.
Ein Verstoß gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Bekenntnisfreiheit kommt um deswillen nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers entsprochen hat, ihn von der Besteuerung durch eine Religionsgesellschaft freizustellen, der er sich nicht zugehörig fühlt. Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen den den Wegfall der Staatskirche statuierenden Art. 137 Abs. 1 WRV entfällt dadurch, daß das Berufungsgericht der Beklagten, das heißt der ehemaligen Staatskirche (Landeskirche) des Landes Baden, eine Sonderstellung nicht zuerkannt hat. Ein Verstoß gegen Art. 137 Abs. 3 WRV scheidet deswegen aus, weil für die Ausübung des Besteuerungsrechts der Religionsgesellschaften nicht Art. 137 Abs. 3 WRV, sondern ausschließlich Art. 137 Abs. 6. WRV maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift sind die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Daraus folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 1. August .1958 (BVerwGE 7, 189[BVerwG 01.08.1958 - VII C 51.57] [190]) dargelegt hat, daß das Landesrecht zur Zahlung der Kirchensteuer auch juristische Personen, das heißt Rechtspersonen verpflichten kann, die der Natur der Sache nach nicht Angehörige einer Religionsgesellschaft sein können. Aus dem gleichen Grunde entscheidet allein das Landesrecht darüber, ob eine Kirchengemeinde einen Bekenntniszugehörigen auch dann besteuern kann, wenn er ihr nur durch Grundbesitz oder Gewerbebetrieb verbunden ist (hierzu vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1959 [BVerwGE 8, 211[BVerwG 20.03.1959 - VII C 53/57]]).
Auf der anderen Seite bestimmt das Landesrecht unter Beachtung der durch Art. 4 GG gezogenen Schranken darüber, welche Religionsgesellschaft und welche Gliederung einer Religionsgesellschaft im Einzelfalle zur Ausübung des Besteuerungsrechts berechtigt ist. Es kann dabei auf kirchliches Recht verweisen. In keinem Falle kann gegen die Ausgestaltung des gemäß Art. 137 Abs. 6 WRV gewährten Besteuerungsrechts der Einwand erhoben werden, sie verstoße gegen das in Art. 137 Abs. 3 WRV verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften. Ein solcher Einwand wäre nur möglich, wenn in Art. 137 Abs. 6 WRV den Religionsgesellschaften ausdrücklich das Recht gewährleistet wäre, von ihren Mitgliedern, das heißt von den Personen, die von ihnen nach Art. 137 Abs. 3 WRV als Mitglieder in Anspruch genommen werden, Steuern zu erheben, oder wenn die Landesgesetzgebung das Recht der Religionsgesellschaften, Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben, beschränken sollte. Die Bestimmung, daß die Religionsgesellschaften von ihren Mitgliedern Steuern erheben können, hat jedoch die Weimarer Nationalversammlung nicht übernommen. Das Recht der Religionsgesellschaften, Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben, ist ein innerkirchliches Recht, auf das Art. 137 Abs. 3 WRV Anwendung findet. Hinsichtlich des Besteuerungsrechts dagegen wird, wie schon erwähnt, Art. 137 Abs. 3 WRV durch den eine lex specialis darstellenden Art. 137 Abs. 6 WRV ausgeschaltet.
Da das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern sich hiernach ausschließlich nach Art. 137 Abs. 6 WRV richtet, und Art. 137 Abs. 6 WRV die Kirchensteuergesetzgebung ausschließlich der Landesgesetzgebung zuweist, kann die Auslegung der kirchensteuerrechtlichen Bestimmungen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG auch nicht vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden. Auch das ist bereits in der vorgenannten Entscheidung vom 1. August 1958 ausgeführt, braucht also nicht mehr im Revisionsverfahren geklärt zu werden. Infolgedessen ist die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes aus § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Klamroth