Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1964, Az.: BVerwG VII CB 61.63
Rückzahlung von Subventionen; Subventionierung von Margarinefabriken und Ölmühlen; Steigerung der Weltmarktpreise für Rohstoffe und insbesondere für Margarine i.R.d. Koreakrise
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 61.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.12.1962 - AZ: OS V 52/60
- VG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102.625 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Während der Koreakrise beschloß die Bundesregierung mit Rücksicht auf den Anstieg der Weltmarktpreise für Margarinerohstoffe Subventionsmaßnahmen, um eine Preissteigerung der Margarine zu verhindern. Mit der Durchführung der Subventionierung beauftragte der zuständige Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zunächst die Rechtsvorgängerin der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, sodann diese selbst. Die Subventionsbeiträge wurden an die Margarinefabriken auf Grund folgenden Verfahrens gezahlt:
Da die Ölmühlen die von ihnen verarbeitete Rohware (Raffinate) wegen eines Devisenstops zunächst überhaupt nicht und später wegen der Devisenknappheit nur in beschränktem Umfange wiederbeschaffen konnten, sollten sie beim Verkauf von Rohstoffen an die Margarinehersteller vorläufige Wiederbeschaffungspreise (sogenannte Agreementpreise) berechnen, die jeweils für einen Zeitabschnitt von zwei bis drei Wochen auf Grund von Verhandlungen zwischen dem Bundesernährungsministerium, der Beklagten und den beteiligten Industrien festgelegt wurden. Auf der Grundlage dieser Agreementpreise wurden jeweils abstrakt berechnete Margarinepreise, die sogenannten Verrechnungspreise, festgelegt, die den jeweils bestehenden Märgarinehöchstpreisen gegenübergestellt wurden. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verrechnungspreis und dem Höchstpreis für Margarine wurde für die im jeweiligen Zeitabschnitt ausgelieferte Margarine an die Margarinefabriken gezahlt, während die Ölmühlen an der Subvention nur mittelbar über die Entgelte beteiligt waren, die die Margarinefabriken an sie entrichteten.
Im Juni 1951 standen wieder genügend Devisen zur Verfügung. Die Ölmühlen konnten ihre Bestände an Rohstoffen auffüllen. Die Weltmarktpreise waren wider Erwarten zurückgegangen und lagen unter den sogenannten Agreementpreisen. Die Bundesregierung wünschte daher, daß die Margarinehersteller und die Ölmühlen auf der Grundlage der tatsächlichen Wiederbeschaffungspreise abrechnen sollten (Finalabrechnung) und daß die Subventionsbeträge zurückgezahlt werden sollten, soweit diese die tatsächlich gezahlten Wiederbeschaffungspreise für Rohstoffe überschritten oder aber soweit eine Wiederbeschaffung nicht vorgenommen worden war (sogenannte Unterdeckung). Nach Verhandlungen mit den Vertretern der beteiligten Industrien, die sich gegen die Forderung der Bundesregierung gewandt hatten, wurde zwischen Vertretern der beteiligten Bundesminister und des Bundesrechnungshofs sowie der Ölmühlen und Margarineindustrie am 14. Juni 1951 eine Vereinbarung getroffen. Danach sollte von den subventionierten Betrieben und ihren Vorlieferanten eine Erklärung gefordert werden, in der bestimmte näher bezeichnete Anweisungen für die Finalabrechnung anerkannt wurden. Insbesondere wurde auch festgelegt, von welchen Wiederbeschaffungspreisen auszugehen sei. Die Klägerin, die eine Ölmühle und Raffinerie betreibt, gab die verlangte Erklärung am 23. Juni 1951 ab.
Über die Auslegung der in der Vereinbarung vom 14. Juni 1951 festgelegten Erklärung entstanden zwischen dem zuständigen Bundesminister und der Beklagten einerseits sowie der Ölmühlen- und Margarineindustrie andererseits Meinungsverschiedenheiten. Der Bundesminister beauftragte eine Revisions- und Treuhand-AG mit der Anfertigung eines Gutachtens über die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erklärung der Ölmühlen vom 23. Juni 1951 dem Grundsatz entspreche, daß der Industrie aus der Subventionierung weder Gewinne noch Verluste erwachsen sollten. Die Revisions- und Treuhand-AG kam zu dem Ergebnis, daß bei einer Abrechnung zu den Weltmarktpreisen vom 14. Juni 1951, wie es in dem Abkommen vorgesehen sei, der Ölmühlenindustrie erhebliche Gewinne zufließen würden, zumal die Weltmarktpreise am 1. Februar 1951 noch über den tatsächlichen Anschaffungspreisen in diesem Zeitpunkt gelegen hätten. Durch Erlaß vom 16. Januar 1953 bestimmte der Bundesminister, daß bei den am 30. Juni 1951 nicht wiederbeschafften Rohstoffmengen (Unterdeckung) die Weltmarktpreise von diesem Tage zugrunde zu legen seien. Durch einen weiteren Erlaß vom 14. März 1953 wurden einige Abänderungen in der Abrechnung gegenüber den Ölmühlen festgelegt. Eine Verzichtserklärung, wie sie die Margarinehersteller abzugeben hatten, wurde von der Klägerin nicht verlangt.
Am 31. Juli 1953 legte die Klägerin ihre Finalabrechnung vor, die zu ihren Gunsten mit einem Saldo von 111.057,61 DM abschloß. Am 19. Januar 1954 richtete die Klägerin an die Beklagte folgendes Schreiben:
"Betr.: Finalabrechnung - Margarine - Subvention
Wir bestätigen dankend den Eingang Ihres Schreibens vom. 13. Januar 1954 sowie der uns in obiger Angelegenheit überwiesenen
DM 109.987,77. Bekanntlich lief die Aktion der Margarine-Subvention. mit dem 30.6.1951 aus. Der uns zustehende Betrag war also zu diesem Zeitpunkt fällig.
Wir bitten daher höflichst, uns die zustehenden Zinsnota aufzumachen und den uns danach zustehenden Betrag auf eines unserer Konten zu überweisen."
Den Zinsanspruch ließ die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 1954 fallen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1957 verlangte die Klägerin den Unterschiedsbetrag, der sich ergab, wenn der Finalabrechnung nicht die Weltmarktpreise vom 30. Juni 1951, sondern vom 1. Februar 1951 entsprechend der Erklärung vom 23. Juni 1951 zugrunde gelegt wurden. Den Unterschiedsbetrag bezifferte die Klägerin auf 150.000 DM. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab. Nach Zurückweisung des Einspruchs hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben, u.a. durch Vernehmung des Wirtschaftsberaters G ... als Zeugen. Sodann hat das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid der Beklagten und den Einspruchsbescheid aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Parteien hätten sich gleichgeordnet gegenübergestanden. Daher habe für ein hoheitliches Verhalten der Beklagten keine Rechtsgrundlage bestanden. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage sei unbegründet, denn die auf Grund der Abrede vom 14. Juni 1951 getroffene Vereinbarung sei nachträglich durch einen Vertrag geändert worden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Subventionsbetrag von 102.625 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils folgendes ausgeführt: Wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1958 ausgeführt sei, entspreche das nachträglich festgelegte Abrechnungsverfahren nicht der Vereinbarung vom 14. Juni 1951. Ein diese Vereinbarung abändernder Vertrag sei nicht geschlossen worden. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Die einzelnen Firmen hätten auf die Erlasse und Verfügungen des Bundesministers und der Beklagten unterschiedlich teils passiv, teils nur mit einer Empfangsbestätigung oder aber auch mit einem Protest reagiert. Die Klägerin habe am 19. Januar 1954 (dankend) den Eingang eines überwiesenen Betrages bestätigt. Dies entspreche einer kaufmännischen Übung, darin könne nicht der Verzicht auf weitere Ansprüche erblickt werden. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung sei von ihr nicht verlangt und auch nicht abgegeben worden. Schließlich greife auch der Gesichtspunkt der Verwirkung nicht durch. Die Klägerin habe ihre Finalabrechnung am 31. Juli 953 abgegeben und den Empfang des Restbetrages am 19. Januar 1954 bestätigt. Die Nachforderung habe sie mit Schreiben vom 30. Dezember 1957 geltend gemacht. Aus der Länge dieses Zeitabschnitts könne nicht entnommen werden, daß die Klägerin nicht gewillt sei, weitere Ansprüche zu verfolgen. Sie habe abwarten können, bis der Prozeß in der Sache BVerwG VII C 204.57 in zwei Rechtszügen zuungunsten der Beklagten entschieden worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Diese meint, ein Verfahrensfehler (§§ 55, 133 Ziff. 4 VwGO) liege darin, daß in der letzten mündlichen Verhandlung ihr Abteilungsleiter B ... sowie der Wirtschaftsberater der Klägerin, G ... , nicht als Zuhörer zugelassen worden seien, weil sie möglicherweise als Zeugen in Betracht kämen. Im Zivil- und Verwaltungsprozeß müßten andere Maßstäbe angelegt werden als im Strafprozeß. Außerdem seien die §§ 86, 108 VwGO verletzt, Ferner habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung, soweit es sich um die Frage handele, wie die Verbindlichkeit von Verträgen zu beurteilen sei, welche mit Partnern geschlossen würden, denen die Subvention nur mittelbar zukomme. Das Berufungsurteil hätte daher auch dazu Stellung nehmen müssen, ob die mit den Margarinefabriken vereinbarte Abänderung der Bewertungsrichtlinien nicht ohne weiteres Bestandteil der mit den Ölmühlen geschlossenen Verträge geworden sei, die nur der Absicherung der den Margarinefabriken gewährten Subvention gedient hätten. Auch die Ausführungen über das Wesen der Subvention seien von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere, inwieweit dem Zweck der Subvention Rechnung zu tragen sei. Schließlich seien auch die Fragen, ob innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Verwaltungsakte erlassen werden könnten, wie das Schreiben der Klägerin vom 19. Januar 1954 auszulegen sei und ob die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt seien, von grundsätzlicher Natur. Die grundsätzliche Bedeutung sei auch deshalb zu bejahen, weil gleichartig oder ähnlich gelagerte Fälle bei Gericht anhängig seien und die in Betracht kommenden Forderungen insgesamt 4 1/2 Millionen DM betrügen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO sind nicht gegeben.
1)
Die verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch.
a)
Soweit die Beklagte geltend macht, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt sei, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts die beiden als Zeugen in Betracht kommenden Personen veranlaßt habe, den Sitzungssaal zu verlassen, ist die Beschwerde nicht statthaft. Hierüber ist in dem Revisionsverfahren zu entscheiden, da die Beklagte nach § 133 Ziff. 4 VwGO auch Revision ohne Zulassung eingelegt hat. In diesem Rahmen ist die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nicht gegeben (vgl. BVerwGE 12, 107 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VIII B 183.60]).
b)
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, daß die Vereinbarung im Juni 1951 nicht mit den einzelnen Betrieben, sondern mit den Verbänden getroffen worden war. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem Vertrage mit der Klägerin ausgegangen ist, denn es wird in dem Urteil an verschiedenen Stellen auf die der Vereinbarung vom 14. Juni 1951 entsprechende Erklärung der Klägerin vom 23. Juni 1951 hingewiesen (S. 16 und 19 der Urteilsabschrift).
c)
Weiterhin hat die Beklagte zu Unrecht beanstandet, daß das Berufungsgericht - entgegen ihrem Vorbringen - davon ausgegangen sei, die Höhe der Forderung sei unstreitig. Darauf kommt es nicht an. Auf S. 25 des Urteils hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß die Höhe der Nachforderung der Klägerin unstreitig sei. Diese Feststellung ist nicht berichtigt worden und daher für das Bundesverwaltungsgericht bindend.
2)
Eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht schon deshalb vor, weil gleichartige oder ähnlich liegende Parallelfälle zu entscheiden sind und der Gesamtbetrag der in Betracht kommenden Geldbeträge eine größere Höhe erreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Sache eine in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Vielmehr ist es erforderlich, daß der Fall grundsätzliche, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (vgl. Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - Buchholz BVerwG 310 § 132 VwGO Nr. 1).
Die wesentlichen, auch für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 1958 - BVerwG VII C 204.57 - (Buchholz BVerwG 451.55, Subventionsrecht, Nr. 6 = NJW 1959, 1098 [BVerwG 19.12.1958 - VII C 204/57] = DVBl. 1959, 573) entschieden. Die Beklagte hätte darlegen müssen, inwiefern der vorliegende Fall über das Urteil vom 19. Dezember 1958 hinaus Anlaß zur Klärung weiterer grundsätzlicher Rechtsfragen geben könnte. Dies hat die Beklagte nicht getan. Die Grundsätze, die in diesem Urteil entwickelt worden sind, gelten für alle Vertragspartner. Dies waren auf seiten der beteiligten Industrien jedenfalls alle Firmen, die die Erklärung unterschrieben hatten, wie in dem Urteil auch ausdrücklich hervorgehoben wird. Ebenso hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall mit Recht darauf abgestellt, daß die Klägerin die Erklärung unterschrieben hat. Ein für die Entscheidung des Falles rechtserheblicher Unterschied kann daher zwischen den Margarinefabriken und den Ölmühlen nicht gemacht werden. De Sinn der Subventionierung ging dahin, die Steigerung der Weltmarktpreise aufzufangen. Die Ölmühlen mußten ihre Rohstoffe teurer einkaufen und daher auch an die Margarinefabriken teurer verkaufen. Die Subventionierung erfolgte unmittelbar gegenüber den Margarinefabriken. Mittelbar wurden auch die Ölmühlen unterstützt, weil auch ihnen die Subventionierung der Margarinefabriken zunutze kam, zumal die für die Subventionierung zur Verfügung gestellten Geldmittel zweckgebunden waren. Auf diese subventionsrechtlichen Zusammenhänge kommt es jedoch nicht weiter an, weil den Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung der Vertrag vom 14./23. Juni 1951 bildet, der auch im.. Verhältnis zur Klägerin, einer Ölmühle, zustande kam. Die vom Senat im Urteil vom 19. Dezember 1958 entschiedenen Fragen, welche die Auswirkungen dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages betreffen, sind daher hinsichtlich der Klägerin ebenso zu beantworten wie in diesem Urteil, das eine Margarinefabrik betraf. Daher kommt es hier nicht darauf an, daß es dem Sinn der Subvention entspricht, dem Begünstigten keine Gewinne zu verschaffen, die nicht von dem Subventionszweck umfaßt sind. Diese Frage spielt nur insofern eine Rolle, als der Senat sich in dem angeführten Urteil auch damit zu befassen hatte, ob es der Beklagten rechtlich möglich war, sich von dem abgeschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Diese Frage hat der Senat verneint und darauf hingewiesen, daß die getroffene Vereinbarung einen kompromißartigen Charakter trug und der Grundsatz des Vertrauensschutzes sich zugunsten der Vertragspartner der Beklagten auswirken mußte.
Die weiteren von der Beklagten aufgeworfenen Fragen sind nicht konkret gehalten. Wie schon in der abstrakten Formulierung zum Ausdruck kommt, läßt es sich nicht erkennen, inwiefern es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Rechtsstreit handelt. Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 19. Januar 1954 durch das Berufungsgericht, wonach es sich nicht um eine Zustimmung zur Änderung des vereinbarten Abrechnungsverfahrens gehandelt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn derartige Erklärungen im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbar wären, ergibt sich hier kein Anlaß, zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen. Dasselbe gilt von der Frage der Verwirkung. Das Berufungsgericht hat sich mit der rechtlichen Situation der Klägerin, dem Parallelprozeß, der zur Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 1958 führte, und der Frage, ob die Klägerin die Entscheidungen in diesem Rechtsstreit in den beiden ersten Rechtszügen abwarten konnte, bevor sie weitere Schritte ergriff, auseinandergesetzt, ohne daß sich daraus Fragen ergeben, die über die Bedeutung eines Einzelfalls hinausgehen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Zinser
Dr. Mühl