Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.2004, Az.: BVerwG 2 WD 11.03
Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Diebstahl und Weiterveräußerung von Computernetzkarten aus einem binationalen Hauptquartier durch einen Oberfeldwebel; Begriff des Anvertrautseins dienstlicher Gegenstände; Erfordernis einer besonderen dienstlichen Schutz- und Verwendungspflicht; Voraussetzungen des Tatmilderungsgrundes des Mitverschuldens von Vorgesetzten; Mangelnde Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bestandsverwaltung und einer hinreichenden Sicherung des Bestandes an IT-Geräten und Computermaterial durch die Vorgesetzten im Dienstbereich des Soldaten; Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad; Auswirkungen eines späten Geständnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 11.03
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 38 Abs. 1 WDO
- § 58 Abs. 7 WDO
- § 242 StGB
Fundstelle
- ZBR 2005, 260-262 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff des "Anvertrautseins" dienstlicher Gegenstände.
- 2.
Der Tatmilderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten erfordert das Vorliegen einer Überforderungssituation des Soldaten, die ein hilfreiches Eingreifen von Vorgesetzten verlangt hätte.
- 3.
Bei einem schwer wiegenden Zugriff auf das Vermögen des Dienstherrn und fehlenden Tatmilderungsgründen ist eine Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad geboten.
Tenor:
Der Soldat im Dienstrang eines Oberfeldwebels entwendete im Zeitraum von März bis Juli 2000 in einem binationalen Hauptquartier insgesamt mindestens 25 Computernetzkarten im Wert von jeweils 325 EUR, die er zu ca. 100 EUR pro Stück an Privatpersonen veräußerte.
Die Truppendienstkammer hat das festgestellte Fehlverhalten des Soldaten als jeweils vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) gewertet und ihn in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt. Die auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Gründe
Der Soldat ist in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabzusetzen.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Nach dem Unrechtsgehalt der festgestellten Verfehlungen, mithin also nach Gewicht und Bedeutung der in Rede stehenden Pflichtverletzungen, handelt es sich um ein schwer wiegendes Dienstvergehen des Soldaten.
...
Allerdings waren die vom Soldaten - nach den Feststellungen der Truppendienstkammer - "entwendeten" Computer-Netzkarten ihm nicht anvertraut. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Soldat eine besondere dienstliche Schutz- und Verwendungspflicht hinsichtlich dieser Gegenstände gehabt hätte. Denn Anvertrauen ist - im Wehrdisziplinarrecht nicht anders als im Strafrecht (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 246 RNr. 16) - die Hingabe oder das Belassen einer Sache durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zum Verwalten und Verwenden in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der ihm überlassenen Sache ausschließlich im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also nur in seinem Sinne verwenden und sie schützen. Allein die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Gegenstände reicht für eine diesbezügliche Feststellung des Anvertrautseins nicht aus. Aus den den Senat bindenden Feststellungen im Urteil der Truppendienstkammer ergibt sich nicht, dass dem Soldaten hinsichtlich der Computer-Netzkarten eine solche Stellung übertragen oder eingeräumt worden war. In jenem hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen äußerst knappen Urteil heißt es lediglich, der Soldat habe im genannten Zeitraum die in Rede stehenden Computer-Netzkarten "entwendet". Der Begriff des "Entwendens" wird üblicherweise zur Umschreibung eines Diebstahls (§ 242 StGB) benutzt. Die Tathandlung eines Diebstahls besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache durch den Täter und setzt voraus, dass diese sich im Gewahrsam eines anderen befindet, dass dieser Gewahrsam vom Täter gebrochen und dass von ihm neuer Gewahrsam begründet wird (vgl. dazu u.a. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 242 RNr. 10 m.w.N.). Nach den Feststellungen der Truppendienstkammer ist mithin davon auszugehen, dass der Soldat nach den tatsächlichen Umständen zum Tatzeitpunkt nicht einmal Gewahrsam an den Computer-Netzkarten hatte. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihm - vor der Tat - im dargelegten Sinne anvertraut waren. Der Senat ist hieran angesichts der erfolgten Beschränkung der Berufung gebunden. Das ändert freilich nichts daran, dass der Soldat durch das festgestellte Entwenden der Computer-Netzkarten kriminelles Unrecht nach § 242 StGB beging und damit in schwer wiegender Weise bei der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten versagte.
...
Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 2 = NZWehrr 1995, 61 = ZBR 1995, 244 = NVwZ 1996, 402> m.w.N.; vom 24. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 26.95 - <NZWehrr 1996, 126>, vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238> m.w.N., vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - <Buchholz 235.01 § 38 WDO Nr. 2 = DokBer 2003, 303, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 WD 6.03 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind - unter anderem - ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - <BVerwGE 113, 128 [BVerwG 01.09.1997 - 2 WD 13/97] [129 f.] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 WD 6.03 - m.w.N.). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Während des Tatzeitraums von März bis Juli 2000 befand sich der Soldat nicht in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. ...
Auch der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat liegt nicht vor. ...
Es fehlt auch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Soldat unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang handelte.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrags gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - <Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 8 = DokBer B 1999, 225>, vom 17. September 2003 - BVerwG 2 WD 49.02 - und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 WD 6.03 - jeweils m.w.N.).
Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48 = NVwZ-RR 2002, 514 [BVerwG 19.09.2001 - 2 WD 9/01], insoweit nicht veröffentlicht>, vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - <Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 = NVwZ-RR 2003, 366>, vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - <a.a.O.>, vom 17. September 2003 - BVerwG 2 WD 49.02 - und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 WD 6.03 - jeweils m.w.N.) - sind ebenfalls nicht erkennbar. Allerdings hat die Truppendienstkammer im angefochtenen Urteil bei der - den Senat nicht bindenden - Bemessung der Disziplinarmaßnahme ohne nähere Begründung der Sache nach offenbar den Fall eines den Soldaten entlastenden Mitverschuldens von Vorgesetzten angenommen. Denn im Urteil heißt es, die Tat sei dem Soldaten "sehr leicht gemacht" worden; für das entwendete Gut sei "anscheinend niemand verantwortlich" gewesen; es sei auch "nicht besonders gesichert" gewesen. Dies reicht jedoch für die Annahme eines Tatmilderungsgrundes nicht aus. Es spricht zwar einiges dafür, dass Vorgesetzte im Dienstbereich des Soldaten nicht alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine ordnungsgemäße Bestandsverwaltung und eine hinreichende Sicherung des Bestandes an IT-Geräten und Computermaterial zu gewährleisten. Worauf dies beruhte, bedurfte jedoch keiner näheren Aufklärung durch den Senat. Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen festzustellen wären und dadurch das Fehlverhalten des Soldaten objektiv erleichtert worden wäre, vermindert dies nicht die Schuld des Soldaten. Denn der Soldat setzte seine aufgrund der genannten Umstände erworbenen Kenntnisse und seine Vertrauensstellung als stellvertretender Leiter des binationalen "Frontoffice/Helpdesks" mit hoher krimineller Energie gerade ein, um von ihm erkannte Schwachstellen bei der Sicherung des IT-Materials zielgerichtet auszunutzen. Eine Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen von Vorgesetzten erfordert hätte, war bei ihm gerade nicht vorhanden. Die erfolgte Schädigung des Eigentums und Vermögens an den entwendeten Materialien erreichte er letztlich aufgrund seiner besonderen Kenntnisse über die Schwachstellen der Bestandsverwaltung und -sicherung sowie aufgrund seiner hohen kriminellen Energie. Demgegenüber fallen mögliche Nachlässigkeiten der für die Überwachung der IT-Geräte und des sonstigen Computermaterials Zuständigen nicht entscheidend - zu Gunsten des Soldaten - ins Gewicht.
...
Unter Würdigung aller be- und entlastender Umstände des Fehlverhaltens des Soldaten hält der Senat eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten für geboten und erforderlich. Die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme einer Degradierung lediglich um einen Dienstgrad wird der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen sowie dem Maß der Schuld des Soldaten nicht gerecht.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich am Vermögen oder am Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat, als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad angenommen (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] = NZWehrr 1994, 254> und vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - jeweils m.w.N.). Erfolgte der vorsätzliche Zugriff im Kernbereich zentraler dienstlicher Pflichten des Soldaten und wurde dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar, ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten (stRspr.: zuletzt Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02-, vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 5.03 - und vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - jeweils m.w.N.). Nur in Fällen, die eine mildere Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens zuließen, hat der Senat eine Gehaltskürzung und/oder ein Beförderungsverbot für ausreichend gehalten (vgl. u.a. Urteile vom 21. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 31.85 - <BVerwGE 83, 105 = NZWehrr 1986, 249> und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - m.w.N.).
Auch wenn das von dem Soldaten entwendete Computermaterial ihm nicht anvertraut war, ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad in Ansatz zu bringen. Bei der konkreten Festlegung des Maßes der Dienstgradherabsetzung ist gemäß dem - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere auf die Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen sowie das Maß der Schuld des Soldaten abzustellen (vgl. dazu u.a. Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 -). Im vorliegenden Fall konnte dem Soldaten ein Vorgesetztendienstgrad (der Unteroffiziere ohne oder gar als Unteroffizier mit Portepee) nicht mehr belassen werden. Der Soldat hat sich mit seinem schwer wiegenden und seine dienstliche und persönliche Integrität in gravierendem Maße schädigenden Dienstvergehen grundsätzlich für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter disqualifiziert. Von dieser Maßnahme hätte nur dann abgesehen werden können, wenn Milderungsgründe in den Umständen der Tat vorlägen. Dies war jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Im Gegenteil wirken sich die Umstände der Tatbegehung vielmehr durchweg zu Lasten des Soldaten aus. Dies gilt zum einen für die Vielzahl der Einzeltaten und den relativ langen Zeitraum des Fehlverhaltens über mehrere Monate hinweg, in dem der Soldat die Computer-Netzkarten entwendete. Ferner wirkt sich der erhebliche Umfang des angerichteten Schadens von mehreren Tausend Euro zu seinem Nachteil aus. Außerdem ist das hohe Maß an eingesetzter krimineller Energie in Ansatz zu bringen, das sich gerade auch in den vom Soldaten vorgenommenen Maßnahmen zur Verdeckung seiner Straftaten niederschlug. Schließlich fällt auch seine hervorgehobene Vertrauensstellung, zumal in einem binationalen Verband, ins Gewicht, deren Missbrauch auch aus generalpräventiven Gründen nachhaltige Konsequenzen haben muss.
Der Umstand, dass der Soldat bei seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt ein Geständnis hinsichtlich des Entwendens von 25 Computer-Netzkarten ablegte, wirkte sich demgegenüber - entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer - nicht entscheidend zu seinen Gunsten aus. Denn zum einen hatte der Soldat seit Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im September 2000 zunächst kontinuierlich zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht geschwiegen und an der Aufklärung seiner Straftaten gerade nicht mitgewirkt. Von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an unterließ er jede Äußerung und Stellungnahme zur Sache. Erst als ihm jedenfalls die Entwendung von einigen Computer-Netzkarten konkret nachgewiesen werden konnte, entschloss er sich, am 22. Februar 2002 die Entwendung von 25 Computer-Netzkarten zu gestehen, nachdem er noch am 14. Januar 2002 durch seinen Verteidiger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hatte vortragen lassen, er habe "in keinem Fall Netzwerkkarten der Bundeswehr veräußert".
Auch die strafrechtliche und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Soldaten vermag ein Absehen von einer Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad nicht zu rechtfertigen. Die Schwere seines Dienstvergehens und dessen Auswirkungen sowie das Maß seiner Schuld stehen dem entgegen.
Der im Hinblick auf die langjährigen ansprechenden dienstlichen Leistungen des Soldaten festgestellte Milderungsgrund in seiner Person rechtfertigt allerdings, die gebotene Degradierung insoweit zu beschränken, als ihm der Dienstgrad eines Hauptgefreiten belassen wird. Dafür spricht auch, dass der Soldat bis zu seinem Fehlverhalten, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weder strafrechtlich noch disziplinar negativ in Erscheinung getreten war.