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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1994, Az.: BVerwG 5 C 26.92

Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes minderjähriges Kind während der vom Kind in einem Schulinternat verbrachten Schultage im Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers; Auswirkungen einer Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter vor dem Zeitpunkt des § 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf den Sozialhilfeanspruch; Inhalt und Zweck des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 26.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis 09.06.1989 - 4 K 86/86
OVG Saarland - 17.02.1992 - AZ: 8 R 28/91

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 152 - 160
  • DVBl 1994, 1314-1316 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1994, 354-358
  • DÖV 1995, 71-73
  • FEVS 1995, 138-146
  • NDV 1995, 169-171
  • NJW 1995, 1769 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 276-278 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSH/SGB 1994, 588-593

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Sozialhilfeträger, der für ein bei den Eltern (einem Elternteil) lebendes minderjähriges Kind örtlich zuständig geworden ist, bleibt auch während der Schultage örtlich zuständig, die das Kind in einem Schulinternat verbringt, das im Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers liegt.

  2. 2.

    Eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, schließt den Sozialhilfeanspruch aus (wie BVerwGE 90, 154).

  3. 3.

    Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (hier: Regelsatzleistungen) richtet sich auf einen Bedarf, der seiner Art nach in aller Regel unaufschiebbar ist. Überläßt der Sozialhilfeträger es dem Hilfesuchenden, für seinen unaufschiebbaren Lebensunterhalt zwischen Eingang und Bescheidung des Sozialhilfeantrags selbst aufzukommen, so kann er dem Hilfesuchenden später nicht anspruchsvernichtend entgegenhalten, daß dieser seine Notlage überbrückt und die Bedarfsmittel vorläufig sich selbst beschafft oder von Dritten erhalten hat.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und Kimmel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Februar 1992 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1974 geborene Kläger zog im August 1985 von Niedersachsen nach St. I. im Saarland zu seiner Mutter, die dort seit längerem wohnte und von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt. Am 20. August 1985 wurde der Kläger in das Internat des Staatlichen Gymnasiums in O. aufgenommen, das er bis zum Ende des Schuljahres 1985/86 besuchte. Nach dem von seiner Mutter am 20. August 1985 abgeschlossenen Aufnahmevertrag betrugen die Internatskosten für das Schuljahr insgesamt 5.460 DM. An den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien während des Schuljahres hielt der Kläger sich bei seiner Mutter in St. I. auf. Die Internatskosten bezahlte die Mutter aus Mitteln, die der Onkel des Klägers ihr hierfür darlehensweise gewährte.

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 21. August 1985 mit Bescheid vom 7. November 1985 ab dem Tag der Antragstellung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelsatzleistung von 6,13 DM täglich für die Tage, an denen der Kläger sich nachweislich im Haushalt seiner Mutter aufhalte. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, er habe auch für die Wochentage, an denen er sich im Internat in O. aufhalte, Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Widerspruch wurde u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, in bezug auf die Tage, an denen der Kläger sich tatsächlich im Internat aufhalte, sei nicht der Beklagte, sondern der Landkreis N., in dessen Bereich das Internat liege, für Sozialhilfe örtlich zuständig.

3

Der vom Kläger erhobenen Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 21. August 1985 bis 30. Juni 1986 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung erbrachter Leistungen zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht in Höhe des maßgeblichen. Regelsatzes stattgegeben. Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Beklagte vorgetragen: Da der Onkel des Klägers die Internatskosten getragen habe, besitze der Kläger für die Zeit seines Aufenthaltes im Internat keinen Bedarf an zusätzlicher Hilfe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Der Kläger habe für den streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelsatzleistungen) gegen den Beklagten als örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe. Der Nachranggrundsatz in § 2 Abs. 1 BSHG stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Zwar habe dessen Onkel der Mutter für das gesamte Schuljahr die Internatskosten vorgestreckt, die dem Internat dann tatsächlich zugeflossen und insoweit auch dem Lebensunterhalt des Klägers zugute gekommen seien. Nicht unterhaltsverpflichteten Verwandten, wie hier dem Onkel des Klägers, müsse jedoch die - billigenswerte - Möglichkeit verbleiben, während der Verweigerung der Sozialhilfe durch den Sozialhilfeträger ihren Verwandten den Unterhalt vorzuschießen. Auch unter Beachtung des Nachrangs der Sozialhilfe würde es deren Zweck als letzter Existenzsicherung widersprechen, wenn die Behörde durch bloße Hilfeverweigerung einen nicht unterhaltsverpflichteten Angehörigen zu ständigen verlorenen Zuschüssen zwingen könnte. So liege der Fall hier. Der Onkel habe den Lebensunterhalt des Klägers allein im Hinblick auf den vorausgesetzten Sozialleistungsanspruch vorgeschossen. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht daraus, daß die Mutter des Klägers Darlehensnehmerin gewesen sei. Wegen des Prinzips der Individualität der Sozialhilfe müsse zwar auf die Person des Hilfesuchenden selbst und damit hier des Klägers abgestellt werden. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter stelle sich die Bezahlung der Internatskosten als nichtrückzahlbare Unterhaltsleistung seiner zur Unterhaltsgewährung verpflichteten Mutter dar, so daß eigentlich der Nachranggrundsatz in § 2 Abs. 1 BSHG eingreife und den geltend gemachten Anspruch ausschließe. Dieses Ergebnis liefe jedoch dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe in § 7 Satz 2 BSHG zuwider. Der Selbsthilfegrundsatz in § 2 Abs. 1 BSHG sei familienbezogen dahin auszulegen, daß das der Mutter des Klägers gewährte Darlehen den Hilfeanspruch des Klägers nicht ausschließe.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt die Verletzung von § 2 Abs. 1 BSHG.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet.

9

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Hilfe Dritter schließe einen Sozialhilfeanspruch ungeachtet des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) nicht aus, wenn der Dritte die Hilfe darlehensweise geleistet habe, weil der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden sei, steht zwar mit Bundesrecht im Einklang. Die Vorinstanz hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß eine Bedarfsdeckung im Wege einer solchen Dritthilfe dem Sozialhilfeanspruch nur dann nicht entgegensteht, wenn die Hilfe Dritter erbracht wird, nachdem der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Notlage des Hilfesuchenden erlangt hat. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob das für die Internatskosten des Klägers gewährte Darlehen seines Onkels vor oder nach der Stellung des Sozialhilfeantrages bei dem Beklagten für den Lebensunterhalt des Klägers im Internat eingesetzt worden ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

Dem Berufungsgericht ist allerdings zunächst darin zuzustimmen, daß der Beklagte - und nicht der Landkreis N. - für die vom Kläger begehrte Hilfeleistung auch für die Tage seines Internatsaufenthalts örtlich zuständig war und deshalb passiv legitimiert ist. Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1983 (BGBl I S. 613) der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Das war, als der Kläger im August 1985 zu seiner Mutter nach St. I. zog, der Beklagte. Der schulbedingte Aufenthalt des Klägers im Internat in O., Landkreis N., ließ die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Beklagten unberührt.

11

Dies ergibt sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Sinn und Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der die Zuständigkeit des ortsnahen Sozialhilfeträgers anordnet, um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 79, 46 <53>[BVerwG 04.02.1988 - 5 C 89/85];Senatsurteil vom 24. Januar 1994 - BVerwG 5 C 47.91 - <UA S. 7, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß der ortsnahe Sozialhilfeträger schneller als der ortsferne in der Lage ist, die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, vorzunehmen. Dem Schutzzweck der Norm - und einer sinnvollen Verwaltungsorganisation - würde es wider sprechen, die örtliche Zuständigkeit für den Kläger nach den Tagen seines Aufenthalts im Haushalt seiner Mutter und den Internatstagen aufzuspalten. Das Ziel einer möglichst wirksamen sozialhilferechtlichen Betreuung des im August 1985 erst elf Jahre alt gewesenen Klägers rechtfertigt es daher, die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers an den Ort zu knüpfen, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers maßgeblich bestimmt und seinen familiären Lebensmittelpunkt bildet. Das ist der in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallende Wohnort seiner Mutter, in deren Wohnung der Kläger nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz die schulfreien Tage (Wochenenden, Feiertage, Ferien) im streitbefangenen Zeitraum verbracht hat.

12

Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend der Auffassung, daß es Angehörigen eines Hilfesuchenden möglich sein muß, diesem "während der Verweigerung der Sozialhilfe" Mittel für den Lebensunterhalt "vorzuschießen", ohne daß die damit verbundene Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Sozialhilfeanspruch entfallen läßt. Nach ihrem Zweck als Hilfe in gegenwärtiger Not ist Sozialhilfe allerdings nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Das Einsetzen der Sozialhilfe hängt davon ab, daß im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, der grundsätzlich die für die gerichtliche Überprüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, noch ein Bedarf angenommen werden kann. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont (vgl. BVerwGE 90, 154 <156>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] m.w.N.). Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 <220>[BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 <346>; 58, 68 <74>[BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 <156>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 <162>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 <133>[BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - <UA S. 5, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>).

13

Die beiden Ausnahmen von dem Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs in den genannten Fallgestaltungen können allerdings nur zum Zuge kommen, nachdem der Sozialhilfeträger die Kenntnis von der Notlage des Hilfesuchenden erlangt hat, von der nach § 5 BSHG das Einsetzen der Sozialhilfe abhängt. Denn der Rechtsprechung zu den beiden Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 <219>[BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 <156>[BVerwG 30.04.1992 - 2 C 6/90]; 90, 160 <162>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 <a.a.O.>). Rechtzeitig Hilfe leisten kann der Sozialhilfeträger jedoch erst, nachdem er Kenntnis von der Notlage des Hilfesuchenden erlangt hat. Über eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, kann daher nicht hinweggesehen werden; sie schließt den Sozialhilfeanspruch aus (vgl. BVerwGE 90, 154 <156>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87];Senatsurteil vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 - <Buchholz 436.7 § 26 BVG Nr. 11 S. 1/3>).

14

Vom Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen ist demnach auch die Tilgung von Darlehensschulden, die der Hilfesuchende selbst oder ein Dritter für diesen eingegangen ist, bevor der Sozialhilfeträger mit dem Hilfebegehren (in der Regel durch Antragstellung) befaßt wird oder auf andere Weise Kenntnis von der Notlage erhält (vgl. § 5 BSHG). Das setzt allerdings voraus, daß die Darlehensmittel vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Fällen entschieden, in denen der Einsatz von Darlehensmitteln vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG einen Bedarf befriedigt hat, der, von diesem Zeitpunkt aus betrachtet, schon in der Vergangenheit aufgetreten war (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1991 <a.a.O. S. 3>). Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt umfaßt die Tilgung von Darlehensschulden aber darüber hinaus auch dann nicht, wenn die Darlehensmittel bereits vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfebedarf (Zeitpunkt des § 5 BSHG) eingesetzt werden, um die Deckung eines künftigen, erst nach der beabsichtigten und erfolgten Antragstellung aktuell werdenden Bedarfs vorsorglich sicherzustellen. Denn auch in diesem Fall ist der Bedarf - gewissermaßen im Vorgriff - schon gedeckt, bevor der Sozialhilfeträger aus eigener Kenntnis der Notlage Hilfe leisten konnte. Dabei ist unerheblich, ob das Darlehen in der Erwartung gewährt und in Anspruch genommen wird, nach der Stellung des Sozialhilfeantrages werde der Sozialhilfeträger Leistungen für den ab Antragstellung geltend gemachten Bedarf erbringen.

15

Das Berufungsgericht hat nicht ermittelt, ob die Mutter des Klägers bereits vor Antragstellung bei dem Beklagten durch Hingabe von Darlehensmitteln an den Internatsträger die finanzielle Basis dafür geschaffen hat, daß der notwendige Lebensunterhalt während der Internatstage, den der Kläger - beschränkt auf Regelsatzleistungen - mit seiner auf §§ 11, 12 BSHG gestützten Klage beansprucht, vollständig oder teilweise gedeckt worden ist. Eine solche Bedarfsdeckung würde nach dem vorstehend Gesagten den Klageanspruch in dem Umfang ausschließen, in dem die Mutter vor dem Tag der Antragstellung bei dem Beklagten (21. August 1985) - etwa bei der Aufnahme des Klägers in das Internat am 20. August 1985 - Zahlungen für den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers an den Internatsträger geleistet hätte. Nach § 3 Abs. 2 des für den Kläger abgeschlossenen Internatsvertrages vom 20. August 1985 war das Entgelt vor der Aufnahme in das Internat zu entrichten oder in zehn gleich hohen Monatsraten zu zahlen, beginnend mit dem 1. September. Bei dieser Vertragsgestaltung ist nicht auszuschließen, daß die Mutter zumindest einen Teil der Internatskosten schon vor der Antragstellung bei dem Beklagten aus den Darlehensmitteln des Onkels beglichen hat. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob dies tatsächlich geschehen ist.

16

Sollte das Berufungsgericht feststellen, daß die Mutter des Klägers erst nach Antragstellung bei dem Beklagten Darlehensmittel des Onkels an den Internatsträger gezahlt hat, um den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers zu sichern, dürfte es das Klagebegehren an der aus diesem Grund eingetretenen Bedarfsdeckung nicht scheitern lassen. Denn insoweit müßte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs im Interesse einer effektiven Rechtsdurchsetzung ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. BVerwGE 90, 154 <156>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 <162>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]). Der vorliegende Fall gibt Anlaß, in diesem Zusammenhang auf folgendes hinzuweisen:

17

Auch eine nach dem Zeitpunkt des § 5 BSHG einsetzende, bedarfsdeckende Hilfe Dritter wirkt anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d.h. als "verlorenen Zuschuß" (z.B. durch Schenkung) leistet. Die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 26, 217 <219>[BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 <156, 158>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 <135>[BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 <a.a.O.>). Die vom Onkel des Klägers darlehensweise geleistete Hilfe würde diese Voraussetzung erfüllen, weil sie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Erwartung sicherer Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten Sozialhilfeanspruch des Klägers erfolgt ist.

18

Dem Klagebegehren des Klägers könnte ferner nicht entgegengehalten werden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe willen über eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung durch Hilfe Dritter (oder Selbsthilfe) nur hinwegzusehen ist, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl. BVerwGE 90, 154 <156, 158>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 <162>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]). Welche Zeitspanne des Zuwartens dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es obliegt dem Hilfesuchenden, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, daß die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann. Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (BVerwGE 90, 154 <157>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, daß die Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs - ungeachtet des Bestehens einer gegenwärtigen Notlage als Grundvoraussetzung jeder Sozialhilfe - unterschiedlich dringlich sein kann. So hat der erkennende Senat einen Anspruch auf Krankenhilfe (Kosten der zahnärztlichen Behandlung) und einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Übernahme von Renovierungskosten für eine Wohnung) verneint, weil der Bedarf zwischenzeitlich, d.h. nach Antragstellung, gedeckt worden, die Bedarfsdeckung aber nicht so dringend gewesen war, daß sie nicht bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers hätte hinausgeschoben werden können (vgl. BVerwGE 90, 154 <158>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 <162>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

19

Auf eine Zeitspanne des Zuwartens nach Antragseingang bis zur Entscheidung des Beklagten müßte der Kläger sich nicht verweisen lassen. Denn der von ihm erhobene Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich auf einen Bedarf (Regelsatzleistungen), der seiner Art nach in aller Regel unaufschiebbar ist. Besondere Umstände des Einzelfalles (z.B. Ersparnisse des Klägers oder seiner Mutter), die eine andere Beurteilung hätten rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Bearbeitung eines auf die Bewilligung von Regelsatzleistungen gerichteten Hilfeantrages, der die Notlage in einer die Anforderungen des § 5 BSHG erfüllenden Weise erkennen läßt, duldet keinen Aufschub und ist wegen des existentiellen Gewichts einer schnellen und wirksamen Bedarfsdeckung baldmöglichst abzuschließen. Auch in solchen Fällen kann die Entscheidung über die Anspruchsberechtigung zwar zeitaufwendige tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Klärungen erforderlich machen. Dem Hilfesuchenden kann jedoch nicht zugemutet werden, bis zum Abschluß dieser Ermittlungen ("vorübergehend") auf das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu verzichten. Macht der Sozialhilfeträger in einem solchen Fall nicht von der Möglichkeit Gebrauch, vorläufige Leistungen tages- oder wochenweise zu erbringen, sondern überläßt er es dem Hilfesuchenden, für seinen unaufschiebbaren Bedarf zwischen Eingang und Bescheidung des Sozialhilfeantrags aufzukommen, so kann er dem Hilfesuchenden später nicht anspruchsvernichtend entgegenhalten, daß dieser seine Notlage überbrückt und die Bedarfsmittel vorläufig sich selbst beschafft oder von Dritten erhalten hat.

20

Einwände gegen den vom Kläger verfolgten Anspruch ließen sich schließlich auch nicht daraus herleiten, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht er, sondern seine Mutter das zur Bestreitung der Internatskosten gewährte Darlehen des Onkels empfangen hat, also Darlehensnehmerin ist. Die Vorinstanz meint, daß - bezogen auf die Person der Mutter des Klägers - die vorschußweise Finanzierung des Internatsaufenthalts durch den Onkel zwar kein die Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließender Umstand sei. Betrachte man jedoch den unmittelbaren Leistungsfluß zwischen der Mutter und dem Kläger, sei die Rechtslage für den Kläger ungünstig, weil er eine Unterhaltsleistung seiner unterhaltsverpflichteten Mutter entgegengenommen, sich so in zumutbarer Weise selbst geholfen (§ 2 Abs. 1 BSHG) und seinen notwendigen Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum mangels eigener Rückzahlungspflicht endgültig gedeckt habe. Zu der Annahme, daß der Klageanspruch gleichwohl besteht, gelangt das Berufungsgericht nur unter Rückgriff auf das Gebot der familiengerechten Hilfe in § 7 Satz 2 BSHG, das es zur Auslegung des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 BSHG zugunsten des Klägers heranzieht.

21

Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß das Bundessozialhilfegesetz Kindern einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt einräumt (vgl. BVerwGE 55, 148 <150>[BVerwG 15.12.1977 - 5 C 35/77]; 89, 192 <198>[BVerwG 13.12.1991 - 8 C 49/90]; Senatsurteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - <Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 S. 3/4>). Der Vorinstanz könnte jedoch darin nicht gefolgt werden, daß die Mutter des Klägers mit dem Einsatz der Darlehensmittel (nach Antragstellung bei dem Beklagten) Unterhaltsleistungen an den Kläger erbracht hätte, die den Sozialhilfeanspruch des Klägers wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) ausschließen würden. Die Bezahlung von Internatskosten aus dem Darlehen des Onkels mag sich zwar aus der Sicht des Klägers als Unterhaltsleistung seiner Mutter darstellen. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Mutter nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst sozialhilfebedürftig war und dem Kläger nicht eigene Mittel zugewendet, sondern als "verlängerter Arm" des Onkels, des Darlehensgebers, gehandelt hat. Die Ausnahme vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs, die nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Eilfällen bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung durch Hilfe Dritter in Betracht kommt, ist nicht davon abhängig, daß der Dritte allein, d.h. ohne Einschaltung weiterer Personen, die Notlage des Hilfesuchenden vorläufig beseitigt. In Fällen einer Darlehenshingabe kann diese Ausnahme auch dann eingreifen, wenn der Darlehensgeber es dem Hilfesuchenden selbst oder anderen überläßt, das Darlehen bedarfsdeckend einzusetzen.

Dr. Hömig
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn
Kimmel