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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1988, Az.: BVerwG 5 C 89.85

Anspruch auf Sozialhilfe; Heizkosten-Nachzahlung; Ablauf der Heizperiode; Zeitpunkt der Forderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 89.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 16.07.1985 - AZ: 2 K 452/84
VGH Baden-Württemberg - 23.10.1985 - AZ: 6 S 1972/85

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 46 - 54
  • BayVBl 1989, 280-282
  • DokBer A 1988, 155-156
  • DÖV 1988, 736-737
  • FEVS 37, 177 - 183
  • NDV 1988, 282-284
  • NJW 1989, 1234 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1989, 520 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 259-261 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 224-225 (Urteilsbesprechung von Richter am VG Matthias Hederich)
  • NVwZ-RR 1989, 201 (amtl. Leitsatz)
  • RdE 1989, 173-175
  • ZMR 1988, 391-393
  • ZfS 1988, 244-284

Amtlicher Leitsatz

Für eine nach dem Ablauf der Heizperiode vom Vermieter geforderte Nachzahlung von Heizungskosten ist Sozialhilfe nur zu leisten, wenn im Zeitpunkt der Nachforderung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen.

Ist der Hilfesuchende inzwischen in den Bereich eines anderen Trägers der Sozialhilfe verzogen, hat dieser den aus der Nachzahlungsforderung entstandenen Hilfefall zu regeln.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und das Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die im Juni 1977 geschiedene Klägerin wohnte mit ihren beiden Söhnen ursprünglich im Bereich des Landkreises K., der am Rechtsstreit als Beigeladener beteiligt ist. Schon dort bezog die Familie Hilfe zum Lebensunterhalt. Im November 1977 zog sie in den Bereich der Stadt K., des beklagten Trägers der Sozialhilfe. Auch diese gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt, die Kosten für die zentrale Beheizung der Unterkunft und der Warmwasserversorgung einschließend. Für diese Kosten waren im Jahre 1983 Vorauszahlungen von DM 112 monatlich zu entrichten. Anfang April 1984 zog die Familie in den Bereich des Beigeladenen zurück. Dieser lehnte es aber nunmehr ab, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, weil er in dem Zusammenleben der Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehemann eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG sah.

2

Nachdem der Klägerin im Oktober 1984 die Abrechnung des früheren Vermieters über die für das Jahr 1983 (Abrechnungsperiode) zu zahlenden Heizungs- und Warmwasserkosten zugegangen war, beantragte sie bei der Beklagten, den in dieser Abrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag von 565,39 DM zu übernehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag - auch im Widerspruchsverfahren - ab, weil sie nach dem Wegzug der Klägerin für die Leistung von Sozialhilfe nicht mehr Örtlich zuständig sei.

3

Die hierauf erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht aus demselben Grund abgewiesen. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung der Klägerin die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den genannten Betrag zu gewähren. Er hält die Beklagte für örtlich zuständig, den Hilfefall zu regeln; denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit komme es auf den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin während des Jahres 1983 an, nicht auf denjenigen bei der Antragstellung im Oktober 1984, weil der reale Bedarf in jener Zeit entstanden sei; auf den schuldrechtlichen Aspekt der Fälligkeit der Vermieterforderung sei nicht abzustellen. Diese Betrachtungsweise sei mit § 5 BSHG vereinbar; denn dem Träger der Sozialhilfe, der laufende Hilfe zu den Kosten der Unterkunft einschließlich einer Nebenkostenpauschale gewähre, sei bekannt, daß der tatsächliche Bedarf von den Vorauszahlungen nach oben oder nach unten abweiechen könne. Bei den periodisch abgerechneten Nebenkosten handele es sich deshalb nicht um einen Bedarf, der erst im Zeitpunkt der Abrechnung neu entstehe, sondern um den in der Abrechnungsperiode bereits entstandenen Bedarf, der entsprechend seiner durch den Abrechnungsmodus geprägten Art durch Hilfe zu den Vorauszahlungen und zur Schlußzahlung zu decken sei. Für den Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger verzogen sei, stelle sich die Nachforderung des Vermieters als eine Schuld aus einem inzwischen tatsächlich gedeckten Bedarf dar. Konsequenterweise sei - was die Feststellung der Hilfebedürftigkeit angehe - auf die Verhältnisse im damaligen Hilfezeitraum abzustellen. Daß die Klägerin 1983 hilfebedürftig gewesen sei, stehe außer Frage.

4

Mit der Revision erstrebt die Beklagte, daß die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird. Sie ist der Ansicht, daß der sozialhilferechtlich relevante Bedarf erst mit dem Zugang der Heizkostenabrechnung entstehe, so daß es - was die Feststellung einer Notlage angehe - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden in diesem Zeitpunkt ankomme.

5

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig; es stehe im Einklang mit der Regelung im Bundessozialhilfegesetz über das Einsetzen der Sozialhilfe.

6

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Auffassung des Berufungsgerichts bei.

7

II.

Die Revision ist zulässig. Die Beklagte hat für dieses Rechtsmittel insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar könnte sie von dem Beigeladenen verlangen, ihr die 565,39 DM zu erstatten, würde sie diesen Betrag, den der Klägerin zu gewähren der Verwaltungsgerichtshof sie verpflichtet hat, zahlen; denn aufgrund des Schiedsspruchs der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 3. Februar 1983 ist der Beigeladene verpflichtet, der Beklagten die Kosten zu erstatten, die dieser durch die Leistung von Sozialhilfe an die Klägerin und deren Angehörige vom 3. November 1977 an entstanden sind und weiterhin entstehen werden; und angesichts des Verpflichtungsausspruchs des Verwaltungsgerichtshofs könnte der Beigeladene nicht einwenden, die Leistung wäre rechtswidrig, so daß die aus dem Schiedsspruch folgende Verpflichtung nicht bestehen würde. Jedoch kann der Beklagten mit Rücksicht auf die uneinheitliche Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten zu der den Rechtsstreit kennzeichnenden Rechtsfrage - gerade aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen - das rechtliche Interesse daran nicht abgesprochen werden, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen, zumal da der aufgrund des erwähnten Schiedsspruchs zur Erstattung verpflichtete Beigeladene eine solche höchstrichterliche Entscheidung mittels eines eigenen Rechtsmittels mangels einer Beschwer durch das angefochtene Urteil hätte nicht erreichen können.

8

Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 1985 zurückweisen müssen; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, daß nach § 97 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) nicht die Beklagte örtlich zuständig war, den aufgrund der Antragstellung der Klägerin im Oktober 1984 entstandenen Hilfefall zu regeln; die Beklagte ist mithin für das mit der Klage geltend gemachte Begehren nicht passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht ohne weiteres, auf welchen Zeitpunkt dabei abzustellen ist. Er ergibt sich jedoch aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (z.B. Urteil vom 19. Juni 1980 <BVerwGE 60, 236> und Urteil vom 9. Februar 1984 <BVerwGE 69, 5>), wobei "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - ggf. durch eine Antragstellung des Hilfesuchenden - bei dem Träger der Sozialhilfe bedeutet (vgl. Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 13. Januar 1983 <BVerwGE 66, 335[BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]>). Hiermit nicht zu vereinbaren ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (siehe dessen Urteil vom 17. Oktober 1986 <NDV 1987, 234>), für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG werde die "Gegenwärtigkeit" des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden ungeachtet des von diesem inzwischen vollzogenen Ortswechsels danach bestimmt, ob dem Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfesuchende sich zuvor tatsächlich aufgehalten hatte, die Notlage, die bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof im weiteren vertretenen Auffassung eine solche in der Vergangenheit war, schon damals bekannt war; und dieses Bekanntsein folgert der Verwaltungsgerichtshof zum einen aus dem während der vergangenen Heizperiode vorhanden gewesenen realen Bedarf an Heizung und zum anderen aus dem bekannten Umstand, daß bei Vorauszahlungen auf Heizungskosten der Bedarf tatsächlich höher sein kann als die Summe der vom Träger der Sozialhilfe übernommenen Vorauszahlungsbeträge. Maßgeblicher Grund für diese Ansicht ist die Befürchtung des Verwaltungsgerichtshofs, daß andernfalls überhaupt kein Hilfeanspruch mehr bestehen könnte, weil der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfesuchende sich im Zeitpunkt der vom früheren Vermieter gegen ihn geltend gemachten Nachforderung gegenwärtig tatsächlich aufhält, die Hilfegewährung unter Berufung auf § 5 BSHG ablehnen dürfte.

9

Diese Befürchtung ist bei richtigem Verständnis des "Bedarfs" sowie der vom Mieter zu leistenden Vorauszahlungen und der von ihm etwa zu leistenden Nachzahlung unbegründet. Vielmehr würde gerade die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung befürchten lassen müssen, daß einerseits einer bestehenden tatsächlichen Hilfebedürftigkeit u.U. nicht abgeholfen werden könnte und daß andererseits Sozialhilfe noch zu leisten wäre, obwohl Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht. Bei alle dem handelt es sich übrigens nicht um eine auf den Fall des Wechsels des tatsächlichen Aufenthaltes beschränkte, also nur die Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG betreffende Problematik. Im Hinblick auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz, daß für die Vergangenheit Hilfe nicht zu gewähren ist, ist sie auch bei unveränderter örtlicher Zuständigkeit des in der Vergangenheit einmal tätig gewordenen Trägers der Sozialhilfe von Bedeutung.

10

Im einzelnen: Der Träger der Sozialhilfe kann die notwendige Wärme nicht in natura bereitstellen, namentlich dann nicht, wenn der Hilfesuchende eine zentralbeheizte Unterkunft bewohnt. Der "Bedarf" besteht daher gerade in diesem Fall darin, daß der Träger der Sozialhilfe dem Hilfesuchenden Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bezahlen zu können (vgl. auch § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG vom 20. Juli 1962 <BGBl. I S. 515>). Da sich im vorhinein weder die in der kalten Jahreszeit zum Zwecke ausreichender Erwärmung der Unterkunft erforderliche Wärmemenge noch der dafür erforderliche Kostenaufwand feststellen lassen, beschränken sich die Berechtigung des Vermieters und die Verpflichtung des Mieters auf die Forderung bzw. Zahlung von Vorausleistungen (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe = Art. 3 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 <BGBl. I S. 3603>), und zwar sogar während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist. Das bestätigt, daß auch aus der Sicht des Hilfesuchenden der sozialhilferechtliche Bedarf in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge besteht, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme. Dieser Umstand und der weitere Umstand, daß in den jeweiligen Zeitpunkten der Leistung der Vorauszahlungen ungewiß ist, ob diese zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, zwingen dazu, die "Gegenwärtigkeit" der Bedarfslage nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der Vorauszahlungen einerseits und der Nachzahlung andererseits zu beurteilen. Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Kosten der Beheizung kann erst entstehen (und fällig werden), wenn er sich am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten feststellen läßt. Diese Betrachtung wird dadurch bestätigt, daß im umgekehrten Fall - die Vorauszahlungen haben sich im nachhinein als zu hoch bemessen erwiesen - die Forderung des Mieters auf Erstattung erst mit der Feststellung der tatsächlichen Kosten entstehen (fällig werden) kann; es handelt sich nicht um auf die Monate der Vorauszahlungen rückwirkend verteilte Zuvielzahlungen mit der Folge, daß sich im Fall einer Übernahme der zu hohen Vorausleistungen auf die Heizkosten durch den Träger der Sozialhilfe die Hilfegewährung rückwirkend als zum Teil rechtswidrig herausstellt. Eine gegenteilige Betrachtung wäre auch mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1979 (BVerwGE 58, 146) vertretenen Auffassung nicht zu vereinbaren.

11

Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung erledigt sich das vom Verwaltungsgerichtshof angeführte, besonders vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) bei seiner Auseinandersetzung mit der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 21. Dezember 1978 (FEVS 28, 210) vertretenen, anders lautenden Ansicht betonte Argument, der Hilfesuchende fordere mit dem Begehren, daß der Nachzahlungsbetrag übernommen werden solle, Hilfe für die Vergangenheit oder - anders gewendet - die Übernahme einer Schuld. Als unbegründet erweist sich ferner die Befürchtung des Verwaltungsgerichtshofs, es könnte - folgte man seiner Ansicht nicht - überhaupt kein Hilfeanspruch mehr bestehen. Schließlich kommt es nicht auf die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1983 (BVerwGE 66, 335[BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]) nicht vereinbare Erwägung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen soeben erwähntem Urteil an, daß bei einem Ortswechsel des Hilfeempfängers der "neue" Träger der Sozialhilfe sich die Betreuung durch den "alten" Träger der Sozialhilfe zurechnen lassen müsse. Letztlich ist die Befürchtung des Oberbundesanwalts nicht begründet, die Wirksamkeit der Hilfe könnte beeinträchtigt werden. Gerade weil - besteht in dem Zeitpunkt, in dem ein Nachzahlungsbetrag entsteht und fällig wird, Hilfebedürftigkeit - der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der hilfebedürftige Schuldner des Nachzahlungsbetrages nunmehr tatsächlich aufhält, Hilfe leisten muß (vorausgesetzt, diese Hilfebedürftigkeit wird insbesondere durch Antragstellung bekannt), braucht der frühere Vermieter nicht um sein Geld zu bangen.

12

Dieser Fall könnte aber eintreten, pflichtete man den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Hilfebedürftigkeit und zum für sie maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei; denn der Verwaltungsgerichtshof müßte auf der Grundlage seiner Ansicht, für die Hilfebedürftigkeit sei auf die "damaligen Verhältnisse" abzustellen, "konsequenterweise" denjenigen "leer ausgehen" lassen, der früher (Verwaltungsgerichtshof: nach den "damaligen Verhältnissen") mindestens zeitweise in der Lage gewesen war, die Heizungskosten - sowohl die Vorauszahlungen als auch einen Nachzahlungsbetrag, wäre er damals schon bekannt gewesen - mit eigenen Mitteln zu bezahlen, aber gerade gegenwärtig, da er den Nachzahlungsbetrag bezahlen soll, hierzu mangels ausreichender Mittel außerstande ist. Hiervon abgesehen würde es in einem solchen Fall auf der Grundlage der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs an einem Anknüpfungspunkt für das Tätigwerden des "alten" Trägers der Sozialhilfe fehlen. Umgekehrt würde - legte man die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde - ein Mieter ungerechtfertigt begünstigt werden, der zwar hilfebedürftig war, als er im Rahmen seines (wegen Wechsels der Wohnung in der Gegenwart nicht mehr bestehenden) Mietverhältnisses Vorauszahlungen auf die ihrer Höhe nach noch nicht endgültig feststehenden Kosten der Beheizung zu leisten hatte, der aber in dem Zeitpunkt, in dem der (frühere) Vermieter eine nunmehr erst festgestellte Nachzahlung fordert, nicht mehr hilfebedürftig ist, weil er z.B. inzwischen (wieder) ausreichendes Einkommen erzielt. Während jener Mieter gegenwärtig der Hilfe bedarf, bedarf dieser Mieter ihrer nicht.

13

All dem läßt sich nicht entgegenhalten: Hätten Vermieter und Mieter die Vorauszahlungsbeträge zufällig gerade in der Höhe vereinbart, daß ihre Summe der am Ende festgestellten Gesamtschuld an Heizungskosten entsprochen hätte, oder hätten sie die Vorauszahlungen sogar zu hoch vereinbart, dann hätte der Träger der Sozialhilfe damals diese Beträge in dieser Höhe übernommen, also müsse er - seien die Vorauszahlungen zu gering bemessen gewesen, so daß er damals weniger zu übernehmen brauchte - auch den Nachzahlungsbetrag übernehmen. Bei dieser Überlegung wird übersehen, daß es im Sozialhilferecht auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankommt, nicht auf Gegebenheiten, die hätten sein können (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 16.80 - <Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 3 S. 5 f. = FEVS 31, 45>). Die tatsächliche Lage wird aber durch das Entstehen von Zahlungsverpflichtungen des Mieters zu unterschiedlichen Zeitpunkten bestimmt. Bei zu gering bemessenen Vorauszahlungen hat der Mieter (Hilfesuchende) tatsächlich nur diese zu leisten. Dementsprechend besteht - mangelt es ihm an ausreichenden eigenen Mitteln - nur insoweit Hilfebedürftigkeit. Nicht anders verhält es sich mit der Forderung, Heizungskosten nachzuzahlen. Sie ist erst im Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrer Geltendmachung eine Tatsache. Der Träger der Sozialhilfe braucht Mittel zu ihrer Erfüllung nur zur Verfügung zu stellen, wenn der Mieter in diesem Zeitpunkt ("gegenwärtig") tatsächlich hilfebedürftig ist. Welcher Träger der Sozialhilfe dies ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden zu diesem Zeitpunkt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Allein auf diese Weise werden der mit dieser Vorschrift verfolgte Sinn und Zweck erreicht: Den Hilfefall sollte der ortsnahe Träger der Sozialhilfe regeln. Das betrifft vornehmlich die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden. Der "ferne" Träger der Sozialhilfe könnte dies nur unter Inanspruchnahme der Amtshilfe des Trägers tun, in dessen Bereich der Hilfesuchende sich gegenwärtig tatsächlich aufhält.

14

Da sich die Klage bereits wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet erweist, kommt es auf den weiteren die Begründetheit der Klage betreffenden Aspekt, ob die Klägerin für die Geltendmachung des (vermeintlichen) Anspruchs allein aktivlegitimiert ist, nicht mehr an (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1985 <BVerwGE 72, 88[BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]>). Ebensowenig ist von Belang, daß der (vermeintliche) Anspruch der Klägerin aus anderen Gründen mindestens teilweise unbegründet sein könnte; zum einen deshalb, weil die Nachzahlungsforderung des früheren Vermieters Kosten des Warmwasserverbrauchs einschließt, und zum anderen deshalb, weil die Klägerin die Kosten der Beheizung ohnehin nicht allein zu tragen brauchte; denn auch schon während des Jahres 1983 wohnte der geschiedene Ehemann der Klägerin in der Wohnung, die die Familie damals in K. bewohnte; und er hatte ein Viertel der Gesamtkosten (Miete und Vorauszahlungen auf die Heizkosten) zu tragen, ein Umstand, den die Beklagte bei der Festsetzung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin und ihre Kinder berücksichtigt hatte.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Zehner
Rotter
Dr. Hömig