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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1985, Az.: BVerwG 5 C 57.84

Kosten der Unterkunft; Mietaufwand; Hilfe zum Lebensunterhalt; Erwachsenes Kind; Auswärtiges Studium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 57.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 01.12.1983 - AZ: 6 K 938/82
VGH Baden-Württemberg - 27.06.1984 - AZ: 6 S 955/84

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 88 - 93
  • DokBer A 1985, 361-364
  • DÖV 1986, 751
  • FEVS 35, 93 - 98
  • NDV 1985, 427-428
  • ZfS 1986, 52-54

Amtlicher Leitsatz

Zu den angemessenen Kosten der Unterkunft gehört nicht ein Mietaufwand, den ein Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt deshalb zusätzlich hat, weil er für sein erwachsenes Kind, das auswärts studiert und wohnt, Wohnraum vorhält, damit dieses während der Semesterferien und an Wochenenden im Elternhaus wohnen kann.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der 1911 geborene Kläger, der seit längerem zusammen mit seiner Ehefrau Sozialhilfe (auch) in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, begehrt, daß der beklagte Träger der Sozialhilfe die Miete von 660 DM für die 108 qm große 4 1/2-Zimmer-Wohnung in vollem Umfang übernimmt. Er ist der Ansicht, daß ihm eine Wohnung dieser Größe zustehe, damit außer seinem im Haushalt lebenden (volljährigen) Sohn T. - dieser erhält als Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - seine (volljährigen) Kinder G. und H., die in U. und F. studieren, eine Unterkunft hätten, wenn sie sich während der Semesterferien und an Wochenenden bei den Eltern aufhielten. Der Beklagte übernahm dagegen nur Unterkunftskosten in Höhe der auf drei Personen bezogenen Mietobergrenze nach dem Wohngeldgesetz (540 DM monatlich), weil G. und H. den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen außerhalb hätten und sich am Wohnort der Eltern nur vorübergehend aufhielten. Gleichzeitig leitete der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Wohngeld auf sich über. Bei dessen Bewilligung war die Wohngeldstelle entsprechend den Angaben des Klägers von einem Fünf-Personen-Haushalt ausgegangen.

2

Auf die schließlich allein vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, für die Monate April und Mai 1982 zusätzlich je 120 DM zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hält den Kläger für berechtigt, den Anspruch allein geltend zu machen. Dazu, daß der Kläger aber nicht beanspruchen könne, daß der Beklagte mehr als 540 DM an Unterkunftskosten übernehme, führt er im wesentlichen aus: Es handele sich um unvertretbare Mehrkosten, weil nur ein Unterkunftsbedarf für drei Personen bestehe; denn die auswärts studierenden Kinder seien nicht zu berücksichtigen. Daß dies bei der Festsetzung des Wohngeldes anders sei, beruhe auf der Zielsetzung des Wohngeldgesetzes, die mit derjenigen des Sozialhilferechts nicht identisch sei. Die Kinder G. und H. gehörten nicht zur "Bedarfsgemeinschaft". Für sie würden Sozialhilfeleistungen nicht erbracht. Umgekehrt werde ihr Einkommen in die Bedarfsberechnung nicht einbezogen. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers, den Eltern für eine trotz auswärtigen Studiums der Kinder beibehaltene oder erst gemietete größere Wohnung staatliche Leistungen zu gewähren. Hieran ändere der Umstand nichts, daß der Kläger Wohngeld für fünf Personen erhalte und daß der Beklagte dieses Wohngeld in vollem Umfang auf sich übergeleitet habe. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Überleitung beträfen den selbständigen Verwaltungsakt "Überleitungsanzeige". Hierdurch werde nicht die hier allein interessierende Frage berührt, in welchem Umfang dem Kläger Sozialhilfe zu gewähren sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß Sozialhilfe familiengerecht sein solle. Zeitweilig - nur darum gehe es - könnten die Kinder G. und H. auch in eine Drei-Zimmer-Wohnung aufgenommen werden.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er hält die für die Bemessung des Wohngeldes maßgeblichen Bestimmungen für entsprechend anwendbar. Er weist darauf hin, daß der Beklagte auch den auf die auswärts studierenden Kinder entfallenden Wohngeldanteil zum Ersatz der aufgewendeten Sozialhilfe in Anspruch genommen habe.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

6

Allerdings kann seiner Ansicht nicht beigetreten werden, daß der Kläger den Hilfeanspruch allein geltend machen dürfe. Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwGE 55, 148 und 70, 196 <201>) nicht in Einklang. Der Beklagte hat den Hilfefall - was die Kosten der Unterkunft angeht - materiell gegenüber den Personen geregelt, denen die Wohnung tatsächlich auf Dauer als Unterkunft gedient hat. Das sind der Kläger, dessen Ehefrau und der Sohn T.. Ausdrücklich hat er den maßgeblichen Bescheid vom 6. April 1982 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1982 an den Kläger und seine Ehefrau gerichtet.

7

Gleichwohl braucht die Sache nicht zur Einbeziehung der anderen Hilfeempfänger in den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden (vgl. dazu das Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG 5 C 112.66 - <FEVS 15,1>); denn die Aktivlegitimation betrifft die Begründetheit der Klage, und diese hat aus den nachstehenden Gründen ohnehin keinen Erfolg.

8

Die Kosten der Unterkunft gehören zum notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, anzuwenden in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung <BGBl. I S. 289>). Hierfür sind dem Hilfebedürftigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG) regelmäßig laufende Leistungen zu gewähren (§ 21 Abs. 1 BSHG), und zwar außerhalb der Regelsätze (§ 22 Absätze 1 und 2 Halbsatz 2 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG - Regelsatzverordnung<Regelsatz-VO> - vom 20. Juli 1962 <BGBl. I S. 515>, geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1971 <BGBl. I S. 451>). Daß nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatz-VO laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren sind, besagt nicht, daß der Träger der Sozialhilfe die Miete für jede vom Hilfeempfänger gemietete Wohnung übernehmen muß. Aus dem Satz 2 dieser Vorschrift ergibt sich, daß nur Aufwendungen für die Unterkunft in einem der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang anzuerkennen sind. Mit Sozialhilfe ist nur der notwendige Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sicherzustellen. Unter diesem Aspekt ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Bedarf des Hilfesuchenden/Hilfeempfängers zu bestimmen. Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (s. § 3 Abs. 1 BSHG), z.B. auf Behinderung oder Pflegebedürftigkeit des Hilfesuchenden/Hilfeempfängers. Geht es um den Bedarf von mehreren in einem Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft), so kommt es auch auf deren Zahl und Alter an.

9

Besonderheiten in der Person des Klägers, dessen Ehefrau oder des Sohnes T. standen nicht in Rede. Es ging ausschließlich darum, ob der Beklagte von einem Unterkunftsbedarf von (für) fünf oder drei Personen auszugehen hatte. Daß - sollten nur drei (erwachsene) Personen berücksichtigt werden dürfen - die gemietete Wohnung und damit der Aufwand für diese, bezogen auf die drei Personen, die Angemessenheit im sozialhilferechtlichen Sinne in bezug auf die Größe der Wohnung, die Zahl der Zimmer und den Umfang der Kosten überschritten hätte, wird vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt.

10

Für die Beurteilung des sozialhilferechtlich beachtlichen Bedarfs sind allein die Vorschriften des Sozialhilferechts maßgebend, nicht die des Wohngeldrechts. Das Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß die wohngeldrechtliche Regelung nicht auf das Sozialhilferecht übertragen werden kann. Der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck geht weiter als derjenige der Sozialhilfegewährung. Das kommt in unterschiedlichen Regelungen maßgeblicher Kriterien zum Ausdruck. So wird im Wohngeldrecht die Bedarfsgemeinschaft weiter begriffen (s. § 4 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der am 21. September 1980 bekanntgemachten Neufassung <BGBl. I S. 1741>). Für das Sozialhilferecht ist dagegen die Haushaltsgemeinschaft, das Zusammenleben der Familienangehörigen maßgebend (s. die §§ 11 Abs. 1, 16 Satz 1 und 79 BSHG), und zwar im Sinne des sich tatsächlich Aufhaltens, wie aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhellt.

11

Da sich die volljährigen Kinder G. und H. weit überwiegend in U. bzw. F. aufhielten und dort auch wohnten, weil sie dort studierten, was sich in der G. gewährten Ausbildungsförderung niederschlug (vgl. dazu § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), entstand am Wohnort der Eltern für sie kein sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarf an Unterkunft, für dessen Sicherstellung der Beklagte als örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe aufzukommen gehabt hätte. Für eine auf Dauer am Wohnort der Eltern unterhaltene Unterkunftsmöglichkeit, um sich dort dann und wann vorübergehend aufzuhalten, hätten G. und H. selbst aufkommen müssen. Wird also eine derartige Unterkunftsmöglichkeit dadurch geschaffen, daß Eltern außerhalb ihrer Wohnung gelegenen Wohnraum mieten (etwa als Untermieter) oder eine Wohnung mieten, die ihrer Größe und ihrer Zimmerzahl nach für die Befriedigung des eigenen Unterkunftsbedarfs der Hilfeempfänger (hier: der Eltern und des Sohnes T.) nicht erforderlich ist, dann sind diese Unterkunftskosten oder ein entsprechender Anteil den Angehörigen zuzurechnen, für die diese Wohnmöglichkeit aus Anlaß von Besuchen bestimmt ist. Für diesen Aufwand braucht der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfegewährung für die Eltern nicht aufzukommen (vgl. auch Schelihorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 11. Aufl. 1984, § 3 Regelsatz-VO, Rdnr. 5; Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 8. Aufl. 1983, § 3 Regelsatz-VO, Rdnr. 2.5). Der Beklagte hätte daher bei seiner Berechnung der Unterkunftskosten, die er für den Kläger, dessen Ehefrau und den Sohn T. zu übernehmen hatte, so vorgehen können, daß er den tatsächlich entrichteten Mietzins aufgeteilt hätte. Die hiernach geschuldete Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt der Unterkunftkosten wäre geringer gewesen als die tatsächlich gewährten 540 DM.

12

Der Kläger kann seinen Bedarf an Unterkunftskosten - nur um diesen geht es - nicht dadurch ausweiten, daß er unter Berufung auf § 7 BSHG geltend macht, die Sozialhilfe müßte familiengerecht sein, insbesondere den Zusammenhalt der Familie festigen. Dieser Aspekt ist kein Kriterium, das im Zusammenhang mit der Bemessung der Sozialhilfe zur Befriedigung des Unterkunftsbedarfs des Hilfesuchenden/Hilfeempfängers berücksichtigt werden kann oder gar muß. In welchem Umfang eine Person im Sinne des Notwendigen einen Bedarf an Unterkunft hat, ist nach den Umständen und Besonderheiten zu beurteilen, die unmittelbar diese Person betreffen. Die Befriedigung eines solchen Bedarfs ist Gegenstand der eingangs angeführten Vorschriften. Sie enthalten eine vollständige und abschließende Regelung. Es besteht kein ungeregeltes Defizit, zu dessen Beseitigung mangels anderer Vorschriften auf § 7 BSHG zurückgegriffen werden müßte.

13

Das von diesem Unterkunftsbedarf zu unterscheidende Anliegen des Klägers, den Zusammenhalt der erwachsenen Mitglieder der Familie zu erhalten, hat nicht solches Gewicht, daß es als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG begriffen werden müßte. Das Vorhalten von Wohnraum zur Aufnahme sich besuchsweise aufhaltender Familienangehöriger braucht nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert zu werden.

14

Auch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatz-VO kann der Kläger den Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, die - wie sich aus den soeben dargelegten Gründen ergibt - den angemessenen Umfang übersteigen, nicht herleiten; denn der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß es ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn T. nicht möglich gewesen oder nicht zuzumuten, war, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Der Kläger und seine Ehefrau haben die Wohnung bereits im August 1981 in Kenntnis dessen gemietet, daß der Beklagte die Miete hierfür nicht übernehmen wird. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger zwei kleinere Wohnungen mit geringerem Mietaufwand nachgewiesen worden. Daß der Beklagte im Interesse einer Befriedung gleichwohl bis Ende März 1982 den tatsächlichen Mietaufwand übernommen hatte, war unter der Voraussetzung geschehen, daß der Kläger erklärt hatte, sich bis zum 1. April 1982 um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen. Hierzu kam es nur deshalb nicht, weil der Kläger anderen Sinnes geworden war und sich - zu seinem früher eingenommenen Standpunkt zurückkehrend - für berechtigt hielt, einen Wohnungswechsel aus Rechtsgründen ablehnen zu dürfen.

15

Den Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft ohne Rücksicht auf ihre Angemessenheit kann der Kläger schließlich nicht darauf stützen, daß der Beklagte dessen Anspruch auf das Wohngeld, das die Wohngeldstelle auf der Grundlage eines Fünf-Personen-Haushalts und eines hieran ausgerichteten Bedarfs berechnet hatte, in voller Höhe auf sich übergeleitet hat. Zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieser Überleitung brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, weil - wie es zutreffend ausgeführt hat - Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits der Umfang der dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Sohn T. zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist, nicht aber die Frage, ob das der Hilfegewährung folgende Handeln des Beklagten zur teilweisen Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe rechtmäßig ist. Das sind zwei auseinanderzuhaltende Streitgegenstände.

16

Zur Höhe der zu übernehmenden angemessenen Unterkunftskosten braucht die Rechtsfrage nicht entschieden zu werden, ob der Berechnung die im Wohngeldrecht vorgesehenen Höchstbeträge ohne weiteres zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. hierzu das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 1978 <FEVS 27, 146>). Der Kläger ist dadurch, daß der Beklagte so verfahren ist, nicht beschwert; ebenso nicht dadurch, daß der Beklagte den Höchstbetrag mit 540 DM angenommen hat, während der Verwaltungsgerichtshof ausführt, die nach dem Wohngeldrecht höchstens zu übernehmende Miete liege - bezogen auf drei Personen - für Wohnraum, der zwischen 1966 und 1971 fertiggestellt worden sei, bei 455 DM.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel