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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1983, Az.: BVerwG 5 C 98/81

Hilfesuchender; Tatsächlicher Aufenthaltsort; Träger der Sozialhilfe; Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 98/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 13.11.1980 - II 322/79
VGH Mannheim 22.06.1981 - 6 S 2449/80

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 335 - 342
  • DÖV 1983, 687

Amtlicher Leitsatz

Ein Hilfesuchender, der bei dem für seinen tatsächlichen Aufenthaltsort örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe als Maßnahme zur Eingliederung der Unterbringung in einer außerhalb des Bereichs dieses Trägers gelegenen Einrichtung beantragt, hat nach der Aufnahme in dieser Einrichtung gegen den für den nunmehrigen tatsächlichen Aufenthaltsort örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe Anspruch auf die Hilfe erst von dem Zeitpunkt an, in dem diesem Träger bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.