Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1983, Az.: BVerwG 5 C 98/81
Hilfesuchender; Tatsächlicher Aufenthaltsort; Träger der Sozialhilfe; Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 98/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 13.11.1980 - II 322/79
- VGH Mannheim 22.06.1981 - 6 S 2449/80
Rechtsgrundlagen
- § 5 BSHG
- § 97 Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG
- § 16 Abs. 2 SGB I
- § 43 SGB I
- § 2 Abs. 2 SGB X
Fundstellen
- BVerwGE 66, 335 - 342
- DÖV 1983, 687
Amtlicher Leitsatz
Ein Hilfesuchender, der bei dem für seinen tatsächlichen Aufenthaltsort örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe als Maßnahme zur Eingliederung der Unterbringung in einer außerhalb des Bereichs dieses Trägers gelegenen Einrichtung beantragt, hat nach der Aufnahme in dieser Einrichtung gegen den für den nunmehrigen tatsächlichen Aufenthaltsort örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe Anspruch auf die Hilfe erst von dem Zeitpunkt an, in dem diesem Träger bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.