Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1981, Az.: BVerwG 5 C 16/80

Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer; Immobilien als zum Zwecke der Deckung sozialhilferechtlichen Bedarfs geeignetes verwertbares Vermögen; Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber Selbsthilfemöglichkeiten; Voraussetzungen für ein Erlangen von Sozialhilfe; Zweck und Voraussetzungen der Sozialhilfe; Immobilien als verwertbares Vermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 16/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 15612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 04.07.1978 - AZ: 10 A 180/77
OVG Niedersachsen - 28.11.1979 - AZ: IV OVG A 228/78

Fundstellen

  • FEVS 31, 45
  • NDV 1982, 201
  • ZfS 1982, 81
  • ZfSH 1982, 250-252

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1981
durch
den. Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz , Rotter und Bermel
ohne weitere mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1979 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

I.

Die 1963 geborene Klägerin, iranische Staatsangehörige, leidet von Geburt an an mittelgradigem Schwachsinn bei Mikrozephalie und radialer Dysplasie. Sie, ihre Eltern und ihre 1965 geborene Schwester wohnten in Teheran. Im September 1967 war sie in der Bundesrepublik Deutschland in der Universitäts-Kinderklinik und -Poliklinik der Stadt H. eingehend untersucht worden. Von November 1967 bis März 1968 hielt sich die ganze Familie in H. auf. Im Dezember 1968 reiste die Familie erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezog in H. eine zuvor gekaufte Eigentumswohnung. Der Vater der Klägerin, ein im iranischen Justizministerium beschäftigter Jurist, gab im Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Zweck des Aufenthaltes unter anderem an, daß er Heilung für sein krankes Kind suche. Schon vorher hatte er sich mit der Gesundheitsbehörde in H. wegen einer "geeigneten Förderung" der Klägerin in Verbindung gesetzt; bei dem Landessozialamt hatte er sich um einen Heimplatz in H. bemüht. Im April 1969 besuchte die Klägerin in H. für kurze Zeit eine private pädagogische Tagesschule. Die Kosten hierfür trugen ihre Eltern. Alsbald bemühte sich der Vater um Aufnahme der Klägerin in ein im Bereich des beklagten überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gelegenes Heim eines privaten Trägers, der jedoch die Aufnahme von der Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten durch das Landessozialamt der Stadt H. abhängig machte. Dieses lehnte eine Kostenübernahme aber ab.

2

Im Februar 1972 wurde die Klägerin doch noch in das erwähnte Heim aufgenommen. Grundlage hierfür war ein zwischen ihren Eltern als Selbstzahlern und dem Heimträger geschlossener Pflegevertrag. Ihm zufolge verpflichteten sich die Eltern, die Unterbringungskosten auf der Grundlage der jeweils von der Arbeits- und Sozialbehörde der Stadt H. genehmigten Kostensätze zu zahlen. Um die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung sicherzustellen, verpflichtete sich der Vater, die selbstschuldnerische Bürgschaft einer iranischen Bank, die in H. eine Filiale unterhält und bei der der Vater als Rechtsberater tätig war, beizubringen. Vereinbart wurde außerdem, daß der Bürge die Rechnung monatlich unmittelbar dem Heim gegenüber reguliert. Eine entsprechende selbstschuldnerische Bürgschaft wurde zunächst für zwei Jahre erklärt, zugleich die Bereitschaft, die Gültigkeitsdauer der Bürgschaft zu verlängern.

3

Ungeachtet dessen beantragte die Klägerin im März 1972 die Übernahme der (anfangs 38,70 DM täglich betragenden) Kosten der Heimunterbringung durch den Träger der Sozialhilfe. Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe lehnte dies ab, weil ein Ausländer keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe habe, Hilfegewährung auch im Ermessenswege nicht in Betracht komme, die Klägerin einer vollstationären Unterbringung nicht bedürfe und im Hinblick auf die Bürgschaft der iranischen Bank nicht hilfebedürftig sei. Die anschließend von der Klägerin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Im Vorprozeß, in dem es um Hilfegewährung für die Zeit von Februar 1972 bis April 1976 ging, vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Klägerin mit Rücksicht auf ihre Vermögensverhältnisse und die ihrer Eltern keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege habe und dementsprechend auch Eingliederungshilfe nicht erhalten könne. Dazu führte es im wesentlichen aus: Sowohl das der Klägerin gehörende, in Teheran gelegene Hausgrundstück, dessen Verkehrswert der Vater mit umgerechnet 50 000 bis 60 000 DM geschätzt habe, als auch die vom Vater 1975 erworbene neue Eigentumswohnung, deren Verkehrswert 212 500 DM betrage, seien insbesondere weder nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 noch nach § 88 Abs. 3 BSHG zu schonendes Vermögen. Bei seinem Einsatz könnten die bis zum 14. April 1976 entstandenen Heimpflegekosten auf Jeden Fall bestritten werden.

4

Im September 1976 beantragte die Klägerin die Übernahme der Heimpflegekosten für die Folgezeit. Der Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab; denn die Klägerin sei vom Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen, weil ihr Vater von Anfang an beabsichtigt gehabt habe, sie auf Kosten der Sozialhilfe in einem Heim in der Bundesrepublik Deutschland unterzubringen. Die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch im Berufungsverfahren - in ihm hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am. 28. November 1979 die Gewährung von Sozialhilfe bis zu diesem Tag abgelehnt - hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin auch für den Folgezeitraum Sozialhilfe nicht gewährt werden könne, weil durch Verwertung des nach wie vor vorhandenen Vermögens in Gestalt eigenen Grundbesitzes und der Eigentumswohnung der Eltern der Bedarf gedeckt werden könne.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie führt im wesentlichen aus: Die Immobilien stellten kein zum Zwecke der Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs geeignetes verwertbares Vermögen dar. Das Hausgrundstück in Teheran sei wegen der dort herrschenden Verhältnisse wirtschaftlich nicht verwertbar. Die Eigentumswohnung in H. sei mit Grundpfandrechten zur Sicherung der Darlehen belastet, die zum Zwecke des Erwerbs der Wohnung aufgenommen worden seien. Ein Überschuß, der bei Veräußerung der Wohnung erzielt werden würde, müßte sofort an diejenigen Gläubiger, nämlich an Verwandte, ausgezahlt werden, die die Mittel für die Finanzierung des Heimaufenthaltes in früheren Jahren darlehensweise zur Verfügung gestellt hätten. Darauf, daß diese Forderungen nicht durch Grundpfandrechte gesichert worden seien, komme es nicht an. Entscheidend sei, welches Ergebnis eine Saldierung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten zeitige. Darüber hinaus widerspräche die Veräußerung der den übrigen Familienangehörigen als Unterkunft dienenden Eigentumswohnung vernünftiger Wirtschaftsführung, weil in H. keine Wohnung zu erhalten sein dürfte, deren Mietzins sehr viel unter der Annuität der Eigentumswohnung läge.

Entscheidungsgründe

6

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

7

Wenngleich - wie noch darzulegen sein wird - die Gründe, aus denen das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden sind, so bedürfen doch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG der Korrektur, ohne daß die Revision schon aus diesem Rechtsgrund zurückgewiesen werden kann, weil es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, unter diesem rechtlichen Aspekt unter Umständen noch notwendige weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen und eine Tatsachenwürdigung vorzunehmen.

8

Der in dieser Vorschrift für die Ausschließung des Ausländers vom Anspruch auf Sozialhilfe normierte Grund - ihn darf der Träger der Sozialhilfe auch hinsichtlich Leistungen berücksichtigen, deren Gewährung in seinem Ermessen steht - ist von größerer Tragweite als das Verweisen der Klägerin auf die Selbsthilfe, die die Gewährung von Sozialhilfe wegen ihres Nachrangs (§ 2 BSHG) ausschließt; denn in Gestalt des Einsatzes von Vermögen ihrer Eltern endet die Selbsthilfemöglichkeit mit dem Eintritt ihrer Volljährigkeit (vgl. § 28 BSHG). Im übrigen scheidet dieser Versagungsgrund dann aus, wenn Vermögen dessen Einsatz der Klägerin und ihren Eltern abverlangt wird, zur Bedarfsdeckung verwertet sein sollte.

9

Das Oberverwaltungsgericht ist von dem ihm bei seiner Entscheidung noch nicht bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 59, 73 [BVerwG 30.10.1979 - 5 C 31/78] abgewichen. Dort ist zum Tatbestandsmerkmal "um Sozialhilfe zu erlangen" ausgeführt: Es sei einerseits nicht auf ein "unlauteres Verhalten" eingeschränkt, andererseits nicht so weitgehend zu verstehen, daß es bereits mit fahrlässigem Verhalten bei der Einschätzung der Hilfebedürftigkeit und der Möglichkeit, sich selbst helfen zu können, erfüllt sei. "Erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß nach den objektiven Umständen von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines bedingten Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Entschluß zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein muß. Dabei setzt Wissen und Wollen nicht Kenntnis des deutschen Sozialhilferechts mit seinen vielfältigen Möglichkeiten voraus" (S. 77).

10

Hiermit nicht in Einklang stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es an dem erforderlichen finalen Zusammenhang zwischen Einreise und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe fehle, wenn der Ausländer, der aus einem anderen Grund eingereist sei, seine etwaige Abhängigkeit von Sozialhilfe lediglich im Sinne eines dolus eventualis billigend in Kauf nehme. Die Begründung für diese (abweichende) Auffassung, eine andere Auslegung des § 120 BSHG hätte ausländerfeindliche Tendenz und liefe dem erkennbaren Zweck dieser Vorschrift zuwider, überzeugt nicht. Ein Staat kann nicht schon deshalb der Ausländerfeindlichkeit geziehen werden, weil er die aus dem Steueraufkommen für Hilfen in Notlagen zur Verfügung gestellten Mittel so weit wie möglich seinen Staatsangehörigen vorbehält. Die Bundesrepublik Deutschland muß zum Schutz der Leistungsfähigkeit ihrer Sozialleistungsträger, die im öffentlichen Interesse erhalten werden muß, notwendigerweise Schranken aufrichten. § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 BSHG enthält ohnehin zugunsten von Ausändern großzügige Regelungen. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht zugunsten von Ausländern läßt sich nur auf der Grundlage von bilateralen Abkommen, wie sie zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und Österreich und der Schweiz andererseits bestehen, oder aufgrund multilateraler Abkommen wie dem Europäischen Fürsorgeabkommen rechtfertigen. Derartige Abkommen verbürgen aber die Gegenseitigkeit.

11

Bei einer hiernach gebotenen anderen Rechtsanwendung kann eine Würdigung umfassender tatsächlicher Feststellungen zu einem anderen Ergebnis führen, insbesondere angesichts dessen,

12

daß der sorgeberechtigte Vater der Klägerin, auf dessen "Absicht" abzustellen wäre (BVerwGE 59, 73 [BVerwG 30.10.1979 - 5 C 31/78] [76]), bei der maßgeblichen Aufenthaltnahme im Dezember 1968 aufgrund der eingehenden Epikrise vom 28. September 1967 um die schwere Behinderung der Klägerin und die Notwendigkeit einer voraussichtlich kostspieligen Behandlung gewußt hat,

  • daß er ausdrücklich erklärt hat, in der Bundesrepublik Deutschland Heilung für sein krankes Kind zu suchen,
  • daß er sich schon vor der maßgeblichen Aufenthaltnahme im Dezember 1968 um eine Heimunterbringung der Klägerin, jedenfalls um eine "geeignete Förderung" intensiv bemüht hat,
  • daß ihm die Einrichtung "Sozialhilfe" bekanntgewesen ist (denn er hat gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, solche nicht in Anspruch nehmen zu wollen, dies möglicherweise im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Nr. 10 des Ausländergesetzes),
  • daß er seine eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse gekannt hat, für deren Bewertung nicht außer Acht gelassen werden könnte, dass er sich bereits vor der maßgeblichen Aufenthaltnahme mit dem Kauf der ersten Eigentumswohnung finanziell engagiert hatte.

13

Unter dem die Gewährung von Sozialhilfe ausschließenden Aspekt ihres Nachrangs kam die Ablehnung des Hilfebegehrens vornehmlich aus dem - vom Beklagten auch angeführten - Grund in Betracht, daß der sozialhilferechtlich relevante Bedarf der Klägerin, der in der Notwendigkeit ihrer Heimunterbringung - sei es zur Pflege, sei es als Maßnahme zur Eingliederung - bestanden und der sich in den Monat für Monat aufzuwendenden Heimpflegekosten niedergeschlagen hat, tatsächlich anderweit gedeckt worden ist, nämlich durch Zahlungen, die der Bürge anstelle der Eltern geleistet hat, die sich hierzu im Pflegevertrag als Selbstzahler verpflichtet hatten. Hierdurch wäre zutreffendenfalls der Tatbestand erfüllt, daß die Klägerin die erforderliche Hilfe von einem andern erhalten hat (§ 2 Abs. 1 2. Alternative BSHG), weil der tatsächlichen Leistung eine rechtliche Verpflichtung zugrunde gelegen hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - FEVS 29, 45; ZfSH 1981, 23).

14

An dieser Überlegung würde der Umstand allein nichts ändern, daß die Erfüllung der sich aus dem Pflegevertrag ergebenden rechtlichen Verpflichtung vom Jahre 1976 an (oder in dessen Verlauf) nicht mehr verbürgt war, wie dem im ersten Rechtszug vorgelegten Schreiben der iranischen Bank, des Bürgen, vom 27. Juli 1976 entnommen werden könnte. Diese Überlegung würde in gleicher Weise zu gelten haben, wenn von da an ein anderer Dritter die Zahlungen geleistet und damit die im Pflegevertrag übernommene Verpflichtung erfüllt hätte, etwa die Deutsch-Iranische Handelsbank, für die der Vater der Klägerin ebenfalls tätig geworden ist, oder die Eltern der Klägerin selbst, nachdem sie sich die hierfür erforderlichen Mittel durch eine anderweite Aufnahme von Darlehen, z.B. bei Verwandten und Freunden, beschafft hatten; so der wiederholte Vortrag der Klägerin im Rechtsstreit.

15

Da das Berufungsgericht dieser Frage aber nicht nachgegangen ist und infolgedessen im einzelnen tatsächliche Feststellungen nicht getroffen und nicht gewürdigt hat, muß sie bei der Entscheidung über die Revision offenbleiben; denn dem Revisionsgericht ist es verwehrt, hierzu Tatsachen festzustellen und zu würdigen.

16

Zurückzuweisen ist die Revision auf jeden Fall aus den Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat und die - wie bereits eingangs bemerkt worden ist - revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden sind. Sozialhilfe dient dazu, einer tatsächlich bestehenden Hilfebedürftigkeit (Notlage) abzuhelfen. An einer solchen fehlt es, wenn der Hilfesuchende (oder - wenn er minderjährig und unverheiratet ist - seine Eltern) tatsächlich Einkommen hat (haben) oder Vermögen besitzt (besitzen), dessen Einsatz ihm (ihnen) nach den Einzelregelungen im Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes zuzumuten ist (§§ 2, 11 Abs. 1 Satz 1, 28 BSHG). Daher kommt es nicht darauf an, ob Vermögen schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können (müssen) und nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zu einer Bedarfsdeckung eingesetzt worden wäre. Beizupflichten ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß etwas anderes dann gilt, wenn der Hilfesuchende und der Träger der Sozialhilfe darüber streiten, ob mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Hilfebedürftigkeit besteht, und wenn es - seine Einsetzbarkeit eingenommen - nicht ausreichen würde, die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden während des gesamten streitigen Zeitraums, für den Hilfe beansprucht wird, zu beheben. Es braucht nicht näher dargelegt zu werden, daß in diesem Fall dem für den gesamten streitigen Zeitraum ermittelten Bedarf der Wert des für einsetzbar angesehenen verwertbaren Vermögens gegenüberzustellen ist mit der Folge, daß Sozialhilfe insoweit zu gewähren ist, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht unverständlich, daß das Berufungsgericht aus diesen rechtlichen Erwägungen keinen ihr günstigen Schluß gezogen hat. Die Klägerin vernachlässigt ersichtlich, daß das Oberverwaltungsgericht seine Überlegungen - zu Recht - auf einen gesamten streitigen Zeitraum bezogen hat. Gerade hierauf kommt es aber für die Entscheidung über das in diesem Rechtsstreit verfolgte Begehren an. Die Klägerin und der Beklagte haben zunächst um eine Hilfegewährung für die Zeit von Februar 1972 bis April 1976 gestritten. Dieser Streit ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils des Berufungsgerichts abgeschlossen worden mit dem Ergebnis, daß die Klägerin während dieses Zeitraums insgesamt nicht hilfebedürftig gewesen ist, weil ihr sozialhilferechtlich relevanter Bedarf durch Verwertung eigenen Vermögens und Vermögens ihrer Eltern hätte gedeckt werden können. Da die Klägerin und ihre Eltern diese Verwertung nicht vorgenommen haben, stehen diese Vermögenswerte unverändert tatsächlich für eine Bedarfsdeckung während eines neu begonnenen Bedarfszeitraums zur Verfügung, hinsichtlich dessen bisher noch kein Streit bestanden hatte. Zu fragen ist daher wiederum nur, ob bei Verwertung dieses Vermögens (seine noch zu erörternde Verwertbarkeit unterstellt) der in diesem Bedarfszeitraum entstehende Bedarf (ganz oder mindestens teilweise) gedeckt werden konnte.

17

Auch die Klägerin will offenbar nicht leugnen, daß das ihr gehörende Hausgrundstück in Teheran und die ihrem Vater gehörende Eigentumswohnung in H. Gegenstände sind, die als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG zu begreifen sind. Daß es sich bei diesen Immobilien um verwertbares Vermögen handelt, davon hat das Bundesverwaltungsgericht auszugehen. Der Vortrag der Klägerin in der Revisionsbegründung, das Hausgrundstück in Teheran sei infolge der dort nach der Revolution herrschenden Verhältnisse unveräußerbar, kann in der Revisionsinstanz als Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden. Im übrigen liegen der Annahme der Verwertbarkeit das Bundesverwaltungsgericht bindende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde, hinsichtlich der die Klägerin zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Hiernach würde im Falle einer Veräußerung der Eigentumswohnung nach Abzug der Tilgungsbeträge für die aus dem Erwerb der Wohnung herrührenden und durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehensforderungen ein Erlös übrigbleiben, der ausreichen würde, den streitbefangenen Bedarf zu decken. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Vater der Klägerin über diesen Erlös nicht bereits rechtsverbindlich zugunsten seiner Gläubiger, insbesondere derjenigen, die nach dem Vortrag der Klägerin Darlehen zur Finanzierung des Heimaufenthaltes während des ersten Bedarfszeitraums gewährt haben, verfügt hat; er hat weder Grundpfandrechte eingeräumt noch einen (verbleibenden) Veräußerungserlös voraus abgetreten. Auch ist nicht erwiesen, daß die Gläubiger den Erlös im Wege des Arrestes in Anspruch nehmen würden. Die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), daß der Vater der Klägerin über den Erlös frei verfügen, also den streitbefangenen Bedarf der Klägerin decken könne, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Denkgesetze sind nicht verletzt und gegen anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze ist nicht verstoßen. Der im Laufe des Rechtsstreits wiederholte Vortrag der Klägerin, Freunde und Verwandte (die Angaben hierzu sind nicht einheitlich) hätten Darlehensbeträge zur Verfügung gestellt, die als Verbindlichkeiten dem Vermögenswert im Sinne einer Saldierung gegenübergestellt werden müßten, reicht nicht aus, die wiedergegebenen tatsächlichen, für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Feststellungen und deren Würdigung durch das Berufungsgericht zu erschüttern. Einen Mangel des Verfahrens in Gestalt unzureichender Sachaufklärung in diesem Zusammenhang hat die Klägerin nicht gerügt, insbesondere nicht Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Auch aus dem von der Klägerin erörterten Grund vernünftiger Wirtschaftsführung ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Eigentumswohnung in H. sei verwertbares Vermögen, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren lediglich allgemein bemerkt, daß bei Veräußerung der Eigentumswohnung in H. kaum eine Wohnung zu erhalten sein dürfte, die bezüglich ihrer Mietbelastung sehr viel unter der Annuität der Eigentumswohnung liegen würde; denn selbst bei einem sich auf dem Niveau der Annuität bewegenden Mietaufwand läßt sich die Verwertbarkeit der Eigentumswohnung nicht in Frage stellen, weil gerade der bei einer Veräußerung erzielte (Rest-)Erlös zur Deckung des Bedarfs der Klägerin zur Verfügung stünde, ohne daß die übrigen Familienmitglieder ihren Unterkunftsbedarf betreffend schlechtergestellt wären. Daß das Oberverwaltungsgericht in dieser Richtung eine notwendige Aufklärung unterlassen hat, hat die Klägerin überdies nicht entsprechend den Anforderungen (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt.

18

Schließlich ist aufgrund das Bundesverwaltungsgericht bindender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Immobilien nicht geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 BSHG sind und daß auch die Voraussetzungen für eine darlehensweise Hilfegewährung nach § 89 BSHG nicht vorliegen. Auch insoweit hat die Klägerin zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.