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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1980, Az.: BVerwG 5 C 55.79

Nachrang der Sozialhilfe hinter Unterhaltsleistungen Dritter; Bestehen einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht eines Dritten zur Unterhaltsleistung; Erstattung der Aufwendungen an einen statt der Sozialhilfebehörde Leistungen erbringenden Dritten; Erbringung von Leistungen durch ein Kloster anstelle des hierzu verpflichteten Sozialhilfeträgers; Sittliche Verpflichtung eines Klosters zur Erbringung von Hilfeleistungen; Gewährung von Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 55.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 18872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 03.11.1976 - AZ: VI A 453/75
OVG Berlin - 02.11.1978 - AZ: VI B 25.77

Fundstellen

  • ArchKathKirchR 1981, 227
  • FEVS 29, 45
  • KirchE 18, 254 - 258
  • ZerKt 26, 384
  • ZfSH 1981, 23

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 86 Jahre alte Klägerin wurde 1911 auf Veranlassung ihrer Eltern in das Frauenkloster "..." eine Niederlassung der Kongregation ... - norddeutsche Provinz - (im folgenden: Kongregation), aufgenommen. Sie arbeitete in Einrichtungen des Klosters, das für ihren Lebensunterhalt aufkam. Ein Arbeitsentgelt wurde nicht gezahlt; ebensowenig wurden für die Klägerin Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Das Kloster zählte die Klägerin zu den "Hauskindern".

2

Im März 1972 beantragte die Klägerin, vertreten durch die Unterstützungsanstalt Z. G.m.b.H., beim beklagten Träger der Sozialhilfe, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Heimpflegekosten zu übernehmen. Der Träger der Sozialhilfe sah in dem Antrag die Geltendmachung eines nach § 121 BSHG zu beurteilenden Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungen des Klosters (der Kongregation) für den Lebensunterhalt der Klägerin. Er bezweifelte den "Eilfall" und lehnte den Antrag vor allem deshalb ab, weil das Kloster mit Rücksicht auf die langjährige Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Klägerin aufgrund rechtlicher und sittlicher Pflicht für den Lebensunterhalt und die Pflege der Klägerin im Alter aufkommen müsse. Im Widerspruchsverfahren verneinte der Träger der Sozialhilfe auch die Hilfebedürftigkeit der Klägerin, weil ihre Versorgung vermöge der vom Kloster aufgrund rechtlicher und sittlicher Pflicht erbrachten und zu erbringenden Leistungen tatsächlich sichergestellt sei.

3

Das hierauf von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, ihr vom 7. März 1972 an Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hält es die bloße Behauptung der Kongregation, lediglich für den säumigen Träger der Sozialhilfe einzuspringen, nicht für ausreichend, sondern die Prüfung für geboten, ob eine rechtliche oder sittliche Pflicht der Kongregation besteht, für die Klägerin zu sorgen; treffe dies zu, so erhalte die Klägerin, was ihr geschuldet werde. Sodann legt das Oberverwaltungsgericht dar, daß keine rechtliche Pflicht zur Versorgung der Klägerin bestehe; sie gehöre weder zu den Ordensmitgliedern noch sei sie durch ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis an die Kongregation gebunden. Als "Hauskind" habe die Klägerin - so legt das Berufungsgericht im einzelnen dar - keinen kirchen- oder zivilrechtlichen Anspruch gegen den Orden auf Versorgung; "Hauskinder" seien im Rahmen der Aufgabe aufgenommen worden, für schutzlose, hilfebedürftige und sittlich gefährdete Frauen zu sorgen. Auch aufgrund weltlichen Rechts sieht das Oberverwaltungsgericht keine Verpflichtung des Ordens, die Heimkosten für die Klägerin zu tragen. Im weiteren geht es jedoch im Ansatz von einer sittlichen Pflicht des Ordens zur Versorgung der Klägerin aus. Es leitet eine solche aus der schon in der Bezeichnung "Hauskind" ausgedrückten stärkeren Bindung an das Kloster und aus der zur Erhaltung der Lebensgemeinschaft beitragenden Mitarbeit der Klägerin in Betrieben des Klosters her. Die weitere Erfüllung der grundsätzlich zu bejahenden sittlichen Pflicht des Klosters, für die Klägerin im Alter und bei Krankheit zu sorgen, hält das Oberverwaltungsgericht aber wegen grundlegender Veränderungen in der Struktur des Klosters (Abnahme der Zahl der Ordensmitglieder, Anstieg ihres Durchschnittsalters, Aufgabe von Landwirtschaft und gewerblicher Tätigkeit) für eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung.

4

Mit der Revision erstrebt der Beklagte hauptsächlich die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die - zulässige - Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Auf der Grundlage der noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen sind für die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen notwendig, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist.

6

Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Bewilligung betragsmäßig bestimmter Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 7. März 1972 an. Einem solchen Verpflichtungsbegehren stände für die Zeit nach dem Abschluß des Vorverfahrens die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage entgegen, in welchem zeitlichen Umfang die Gewährung von Sozialhilfe in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann (BVerwGE 38, 299 mit weiteren Nachweisen). Im Streit ist vielmehr, ob die Kongregation verpflichtet ist, die Klägerin aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht zu unterhalten. Hierüber sind sich die Beteiligten dem ausdrücklichen Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren zufolge stets einig gewesen. Dementsprechend hat die Klägerin ihren Klageantrag im Revisionsverfahren dahin gehend klargestellt, daß der Beklagte verpflichtet wird, ihren Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt neu zu bescheiden und dabei nicht von dem Bestehen einer Versorgungspflicht der Kongregation Unserer Frau von der Liebe des Guten Hirten auszugeben.

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Dieses Klagebegehren braucht nicht schon daran zu scheitern, daß die Klägerin mit Rücksicht auf die tatsächliche Unterhaltsleistung des Klosters nicht hilfebedürftig sein könnte und daß infolgedessen allenfalls nach Maßgabe des § 121 Satz 1 BSHG eine Erstattung von Aufwendungen in Betracht käme, die aber nur die Kongregation geltend machen könnte. Wenngleich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets betont worden ist, daß es für die Leistung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankommt, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines Anspruchs des Hilfesuchenden in dem Fall nicht in Frage gestellt, in dem ein Dritter Leistungen nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen hat (BVerwGE 23, 255 [257]; siehe auch Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG 5 C 78.64 - [VerwRspr. 17, 631] und vom 14. Juni 1967 - BVerwG 5 C 102.66 - [FEVS 15, 205 [208]] und BVerwGE 52, 214 [226]). Zu beachten ist dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der für vergangene Zeitabschnitte Sozialhilfe ausnahmsweise dann zu gewähren ist, wenn sie nach Ablehnung durch den Träger der Sozialhilfe in einem Rechtsmittelverfahren erstritten wird (BVerwGE 57, 237 mit weiteren Nachweisen).

8

Hieraus folgt nicht zwingend, daß bei Erfolg des Hilfesuchenden im Rechtsmittelverfahren mit der nachträglichen Hilfegewährung ihr Zweck nicht erreicht werden kann, weil infolge der Leistung eines Dritten die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden in der Vergangenheit behoben worden ist, ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf also nicht mehr besteht; denn der Träger der Sozialhilfe ist nach § 4 Abs. 2 BSHG berechtigt, die im nachhinein zu erbringende Leistung demjenigen auszuzahlen, der erkennbar anstelle des Trägers der Sozialhilfe mangels dessen rechtzeitigen Eintretens "Hilfe" geleistet hat (so wie der Träger der Sozialhilfe beispielsweise zur Sicherstellung der Unterkunft eines Hilfebedürftigen den hierauf entfallenden Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt unmittelbar dem Vermieter auszahlen kann). Hierin liegt eine den Erfordernissen der Praxis gerecht werdende, das Anliegen der Sozialhilfe und ihre Grundsätze wahrende Abwicklung des Hilfefalles, ohne daß es auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 121 Satz 1 BSHG ankommt. Bei alledem wird der Träger der Sozialhilfe jedoch darauf achten müssen, ob bei dem Hilfesuchenden trotz der "Hilfeleistung" des Dritten ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf ungedeckt geblieben ist. Das kann in einem Fall wie dem hier streitigen in bezug auf das nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu gewährende Taschengeld der Fall sein. Rechtliche Interessen des Dritten (hier: der Kongregation) lassen sich im gerichtlichen Verfahren dadurch wahren, daß das Verwaltungsgericht ihn nach § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beilädt.

9

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht unter dem Aspekt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) geprüft, ob der tatsächlichen Unterhaltsgewährung seitens des Klosters eine rechtliche oder sittliche Pflicht zugrunde liegt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die Beantwortung dieser Frage nicht offenbleiben. Die Leistung von Sozialhilfe, damit einhergehende Überleitung eines etwa bestehenden (Unterhalts-)Anspruchs des Hilfesuchenden und gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs seitens des Trägers der Sozialhilfe sind dort geboten, wo der Hilfebedürftige tatsächlich nichts erhält, aber möglicherweise einen Anspruch gegen einen Dritten (auf Unterhalt) hat, dessen Erfüllung die Leistung von Sozialhilfe entbehrlich machen würde. Wenn dagegen - wie hier - der notwendige Lebensunterhalt des Hilfesuchenden tatsächlich sichergestellt ist, dann ist in dem einen Rechtsstreit um die (nachträgliche) Gewährung von Sozialhilfe zu prüfen und zu entscheiden, ob der tatsächlichen Leistung eine rechtliche oder sittliche Pflicht des Dritten zugrunde liegt (oder ob es sich um eine Zuwendung im Sinne des § 78 Abs. 2 BSHG handelt). Bejahendenfalls greift der Nachrang der Sozialhilfe ein; Sozialhilfe braucht nicht gewährt zu werden. Verneinendenfalls ist dem Beklagten die Berufung auf den Nachrang versagt, weil eine Leistung anstelle des Trägers der Sozialhilfe vorliegt.

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Das Bestehen einer rechtlichen Pflicht hat das Oberverwaltungsgericht unter jedem denkbaren rechtlichen Aspekt verneint. Diese Überzeugung ist das Ergebnis der Würdigung der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen. An diese ist das Revisionsgericht gebunden, weil der Beklagte in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht hat (§ 137 Abs. 2 VwGO).

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Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht mangels "Gegenrügen" der Klägerin von der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts auszugehen, daß aber eine sittliche Pflicht der Kongregation bestanden hat, für die Klägerin auch im Alter und bei Krankheit zu sorgen. Keinen Bedenken begegnet die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, daß diese Pflicht bei einer tiefgreifenden Veränderung der Umstände entfallen sein kann: Gedanke eines Rechtsprinzips (clausula rebus sie stantibus), dem jedenfalls für Unterhaltsverträge oder Verträge mit Versorgungscharakter allgemeine Bedeutung zukommt (Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 39. Aufl., § 242 Erl. 6 A), das aber erst recht auf (Rechts-)Beziehungen anwendbar ist, deren Gegenstand Unterhaltsleistungen sind, ohne sich zu einem Vertrag verdichtet zu haben. Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß die sittliche Pflicht der Kongregation nicht erst dann entfällt, wenn die eigene Existenz gefährdet ist; es genügt, wenn die Versorgung der Klägerin zu einer unzumutbares wirtschaftlichen Belastung wird.

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Jede Meinungsbildung hierzu erfordert jedoch konkrete Feststellungen einerseits in bezug auf die wirtschaftliche Lage des Pflichtigen, andererseits zur Höhe des Aufwandes, den die Versorgung des Berechtigten erfordert. Derartige Feststellungen müssen sich in Zahlen ausdrücken. Hierfür reichen - was die Lage des Pflichtigen angeht - die abstrakten Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts zu grundlegenden Veränderungen in der Struktur des Klosters und der Kongregation nicht aus. Eine zutreffende Beurteilung erfordert die Feststellung der Vermögenswerte, der Aktiva und Passiva; dazu insbesondere der sonst bestehenden Versorgungslasten, in erster Linie derjenigen, für die eine rechtliche Verbindlichkeit besteht. Zu denken ist vor allem an die Versorgung der Ordensangehörigen. Aber auch anderweit bestehende "vorrangige" Versorgungslasten aufgrund sittlicher Pflicht sind zu berücksichtigen. Eine Rangfolge mag sich im Einzelfall aus der Dauer des Bestehens der sittlichen Pflicht und aus der Lage des Berechtigten (Alter, Gesundheitszustand) ergeben; denn denkbar ist, daß die wirtschaftliche Lage des Pflichtigen diesen dazu zwingt, sich auf sittlicher Pflicht beruhender Versorgungslasten zu entledigen, daß es aber für das Erreichen des Zustand es zumutbarer wirtschaftlicher Belastung nicht erforderlich ist, alle derartigen Versorgungslasten abzubauen.

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Was den die Versorgung der Klägerin betreffenden Aufwand angeht, so macht der Beklagte im Rahmen der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend, daß dieser im wesentlichen in der Beköstigung der Klägerin bestehe. Ob dies und in welcher Höhe es zutrifft, bedarf ebenso der Feststellung wie der Umstand, ob im Vergleich zu früher nunmehr Aufwand für die Unterkunft entsteht. Ein Ansatz von anteiligen Personalkosten als Teil allgemeiner Regiekosten wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Versorgung der Klägerin zusätzlich die Einstellung weltlichen Personals erfordert, weil Schwestern und Hilfsschwestern - älter geworden - zunehmend nicht in der Lage sind, die Versorgung der "Hauskinder" mit zu übernehmen, und weil Schwesternnachwuchs fehlt. Auf all das kommt es an, weil die Beurteilung von einem Vergleich der früheren Verhältnisse, die die Erfüllung der sittlichen Pflicht möglich machten, mit den veränderten gegenwärtigen Verhältnissen abhängt.

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Abschließend ist der Hinweis angebracht, daß die in Betracht kommende Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist, sondern stets erneut die Feststellung einer Notlage in der Person der Klägerin voraussetzt. Daher genügt es nicht, die Unzumutbarkeit der wirtschaftlichen Belastung der Kongregation einmal - für März 1972, den Zeitpunkt der Antragstellung - festzustellen, sie sodann für alle Zukunft als gegeben anzusehen und gestützt hierauf der Klägerin zu Lasten der Allgemeinheit etwa Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG auf Lebenszeit zuzusprechen.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel